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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: VII B 189/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
Das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren ist nicht aufgenommen worden. Der Kläger als Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 erklärt, dass er den Rechtsstreit nicht aufnimmt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) hat auf die Übermittlung dieses Schriftsatzes und den Hinweis auf die beabsichtigte Löschung des Verfahrens in den Registern des Gerichts keine Einwendungen erhoben.
Aufgrund der Geschäftsanweisung für den Bundesfinanzhof ist daher wie angekündigt zu verfahren.
Ende der Entscheidung
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