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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.09.2000
Aktenzeichen: VII B 190/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 54
ZPO § 222 Abs. 1
BGB § 187
BGB § 188 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Die Nichtzulassung der Revision kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Finanzgerichts durch Beschwerde angefochten werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde auch zu begründen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerde gegen das am 29. April 2000 zugestellte Urteil ist am 13. Juni 2000 --mithin verspätet-- erhoben worden (§ 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, §§ 187, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Beschwerde wurde nicht begründet.

Im Übrigen ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie "hilfsweise" eingelegt worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. Juli 1998 X B 14/98, BFH/NV 1999, 65).

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