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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.09.2000
Aktenzeichen: VII B 190/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 54 | |
ZPO § 222 Abs. 1 | |
BGB § 187 | |
BGB § 188 Abs. 2 |
Gründe
Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
Die Nichtzulassung der Revision kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Finanzgerichts durch Beschwerde angefochten werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde auch zu begründen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerde gegen das am 29. April 2000 zugestellte Urteil ist am 13. Juni 2000 --mithin verspätet-- erhoben worden (§ 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, §§ 187, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Beschwerde wurde nicht begründet.
Im Übrigen ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie "hilfsweise" eingelegt worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. Juli 1998 X B 14/98, BFH/NV 1999, 65).
Ende der Entscheidung
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