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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: VII B 190/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) ordnete zur Sicherung der Vollstreckung von Einfuhrabgaben den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) an. Die Antragstellerin beantragte beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Arrestanordnung. Nachdem das HZA die Arrestanordnung aufgehoben hatte, erklärte die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Das HZA schloss sich dem nicht an und beantragte, den Antrag auf AdV als unzulässig abzulehnen.
Das FG stellte mit dem angefochtenen Beschluss fest, dass die Hauptsache erledigt sei und legte dem HZA die Kosten des Verfahrens auf. Die Rechtmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass gegen den Beschluss die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) gegeben sei.
Das HZA legte Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. Das HZA macht geltend, der Beschluss des FG verstoße gegen sachliches Recht.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Sie ist mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft.
Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Eine Entscheidung über die AdV liegt auch vor, wenn das FG nach einseitiger Erledigungserklärung eines Beteiligten darüber befindet, ob sich die Hauptsache erledigt hat und wer die Kosten des Verfahrens trägt. Davon ist auch der BFH in seinem Beschluss vom 4. Oktober 1996 I B 54/96 (BFHE 181, 265, BStBl II 1997, 136) ausgegangen.
Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen. Zwar ist für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO keine besondere Form vorgeschrieben. Sie muss jedoch durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 1999 VII B 22/99, BFH/NV 2000, 77; BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601). Der angefochtene Beschluss enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (§ 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte. Schweigen des FG über die Zulassung bedeutet Nichtzulassung.
Eine Zulassung der Beschwerde lässt sich auch nicht aus der dem Beschluss des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung entnehmen, wonach den Beteiligten gegen den Beschluss die Beschwerde zustehen soll. Vielmehr liegt eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor; sie kann als solche die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung des FG nicht ersetzen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 77; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1601).
Das FG hat die Beschwerde gegen seinen Beschluss auch nicht nachträglich zugelassen. Dem Nichtabhilfebeschluss ist eine Zulassung nicht zu entnehmen. Dieser war zwar mangels Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs entbehrlich. Erlässt das FG ihn gleichwohl, so kann daraus aber keine Zulassung der Beschwerde hergeleitet werden (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 77; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1601).
Ende der Entscheidung
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