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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: VII B 191/04
Rechtsgebiete: StromStV, FGO, StromStG
Vorschriften:
StromStV § 15 | |
StromStV § 15 Abs. 5 | |
StromStV § 15 Abs. 5 Satz 2 | |
StromStV § 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 | |
StromStV § 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 | |
StromStV § 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 | |
StromStV § 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
StromStG § 9 Abs. 3 | |
StromStG § 11 Nr. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) möchte als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, dem er sich zurechnet, Strom zum ermäßigten Steuersatz verwenden. Sein diesbezüglicher Antrag vom 21. September 1999 ist jedoch vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) abgelehnt worden, wogegen der Kläger erfolglos Klage erhoben hat.
Der Kläger ist ein Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. In dem hier maßgeblichen Jahr 1998 bestand zwischen ihm und den Stadtwerken X (im Folgenden: Stadtwerke) eine Vereinbarung, wonach die Stadtwerke ein Geschäftsführungsentgelt von rd. ... DM erhielten und dafür die für den Betrieb des Klägers notwendigen Arbeitnehmer zur Verfügung stellten. Der Kläger selbst beschäftigte keine Arbeitnehmer.
Das HZA hat den Antrag des Klägers auf Erlaubnis zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz abgelehnt. Es hat darauf abgestellt, dass der Anteil des vom Kläger mit der Wasserversorgung erzielten Umsatzes am Gesamtumsatz des Unternehmens mit 31 % deutlich unter dem mit der Abwasserentsorgung erzielten Umsatz liege und daher gemäß der vom Kläger gewählten Methode der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht im Produzierenden Gewerbe, sondern bei der Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen im Sinne des Abschnitts O der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe 1993) liege.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es urteilte, nach dem Umsatz sei das Unternehmen vom HZA zu Recht dem Abschnitt O zugeordnet worden; aber auch soweit sich der Kläger für eine Zuordnung nach der Zahl der Arbeitnehmer entscheide, habe die Klage keinen Erfolg. Denn nach § 15 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung --StromStV--) könnten in diesem Zusammenhang nur diejenigen Personen berücksichtigt werden, die in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen oder die dem Unternehmen von anderen Unternehmen gegen Entgelt gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Der Kläger habe jedoch weder Arbeitnehmer beschäftigt noch seien ihm Arbeitnehmer ausgeliehen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob sich der Begriff der "beschäftigten Person" in § 15 Abs. 2 Nr. 3 StromStV nur auf über direkte Arbeitsverträge an das eigene Unternehmen gebundene festangestellte Mitarbeiter beziehe oder ob die Vorschrift auch auf Angestellte einer über Betriebsführungsverträge gebundenen Betriebsführungsgesellschaft anwendbar sei, wenn diese die 100-%ige Betriebsführung für das öffentliche Unternehmen auf Dauer wahrnimmt. In diesem Zusammenhang trägt die Beschwerde vor, der Kläger erfülle seine satzungsmäßigen Aufgaben mittels eines Betriebsführungsvertrages mit den Stadtwerken, dessen Mitarbeiter alle erforderlichen Leistungen erbrächten und die diese dem Kläger in Form von täglichen Stundenabrechnungen zurechneten. Werde § 15 Abs. 2 Nr. 3 StromStV auf dieses Zuordnungsmodell angewendet, ergebe sich ein Schwerpunkt im Bereich Wasser und mithin eine Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe. Die vom Kläger praktizierte Trennung von Aufgaben und Aufgabenwahrnehmung mittels Betriebsführungsvertrages sei aus vielfältigen Gründen im Bereich der Daseinsvorsorge ein zunehmend geläufiges Gestaltungsmodell. Es liege daher im Interesse der Rechtssicherheit zu klären, ob es stromsteuerrechtlich einen Unterschied mache, ob Personalaufwand durch eigene Mitarbeiter oder in Rechnung gestellten Stundenaufwand der Mitarbeiter anderer Unternehmen entstehe. Das FG habe lediglich auf den Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 4 StromStV abgestellt; die Einleitung des Satzes 2 ("Tätige Personen sind ...") schließe jedoch schon bei wörtlicher Auslegung die Berücksichtigung des hier vorliegenden Betriebsführungsvertrages nicht aus; diese entspreche Sinn und Zweck der Vorschrift, so dass der Verordnungsgeber, hätte er den Fall des Klägers vor Augen gehabt, ihn bei verständiger Würdigung als weiteres Regelbeispiel im Satz 2 aufgeführt hätte.
Überdies seien die für den Kläger tätigen Arbeitnehmer der Stadtwerke arbeitsrechtlich als seine Arbeitnehmer einzustufen; sie könnten daher nicht ohne Wertungsbruch als stromsteuerrechtlich nicht existent angesehen werden.
Die Beschwerde rügt ferner mangelnde Sachaufklärung. Das FG habe in der mündlichen Verhandlung eine Klageabweisung ohne weitere Sachaufklärung selbst nicht für möglich gehalten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie klar und eindeutig so zu beantworten ist, wie sie das FG sinngemäß beantwortet hat.
Die Zuordnung eines Unternehmens zu den Unternehmen des "Produzierenden Gewerbes", welche die Anwendung des § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) erfordert, ist aufgrund der in § 11 Nr. 2 StromStG erteilten Ermächtigung in § 15 StromStV in den Einzelheiten differenziert geregelt worden. Soweit es um die hier strittige Zuordnung nach der Anzahl der für ein Unternehmen tätigen Personen (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 StromStV) geht, enthält § 15 Abs. 5 StromStV hierfür detaillierte Regelungen. Das gilt insbesondere für die in Satz 2 dieser Vorschrift enthaltene Definition dessen, was "tätige Personen" sind. Es ist leicht erkennbar, dass von der dortigen Aufzählung eine Vielzahl unterschiedlicher Fälle nicht erfasst ist, in denen ein Unternehmen das Unternehmensziel dadurch erreicht, dass es die dafür erforderlichen Tätigkeiten durch andere erledigen lässt. Das gilt nicht nur für die Fülle der Dienstleistungen anderer Unternehmen, die jedes Unternehmen im Bereich der allgemeinen, für die statistische Klassifikation unergiebigen und daher stromsteuerrechtlich von vornherein bedeutungslosen Hilfstätigkeiten in Anspruch zu nehmen pflegt, sondern mitunter auch für die Kerntätigkeiten, vor allem wenn diese --wie dies nicht selten, freilich im Einzelnen in sehr unterschiedlichem Umfang geschieht-- durch Subunternehmer ausgeführt werden. Es entspricht offensichtlich dem Willen des Verordnungsgebers, solche Leistungen Dritter im Rahmen der stromsteuerrechtlichen Einordnung eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht zu berücksichtigten. Das ist gerechtfertigt, weil anderenfalls, wie auf der Hand liegt, die Zuordnung zumindest in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen erheblich erschwert und mit Unsicherheiten und streitanfälligen Zweifelsfragen belastet würde, ohne dass dadurch im Regelfall ein beträchtlicher Gewinn im Hinblick auf eine sachgemäße Zuordnung der Unternehmen erreicht würde. Im Einzelfall durch die Beschränkung der zu berücksichtigenden Personen auf die in § 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 4 StromStV genannten Gruppen möglicherweise eintretende Härten sind jedenfalls deshalb hinnehmbar, weil die Einordnung des Unternehmens nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 StromStV nur eine von vier alternativen Zuordnungsmethoden darstellt, der Verordnungsgeber also davon ausgehen konnte, dass bei Unternehmen, deren Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe bei verständiger Bewertung der gesamten Verhältnisse nahe liegt, eine solche Zuordnung zumindest durch eine der anderen alternativen Zuordnungsmethoden tatsächlich erreicht werden kann.
Im Übrigen hätte es wenig Sinn gemacht, der ohnehin aus stromsteuerrechtlicher Sicht grob typisierenden Zuordnung nach Maßgabe der für statistische Zwecke aufgestellten Klassifikation der Wirtschaftszweige Anwendungsvorschriften zur Seite zu stellen, die jede erdenkliche Gestaltung der betrieblichen Verhältnisse genau erfassen und unter weitergehendem Verzicht auf Typisierungen sicherstellen wollen, dass Vergleichbares in jedem Fall wirklich gleich behandelt wird. Ebenso wenig hatte der Verordnungsgeber Anlass, die vom Kläger praktizierte Form der Betriebsaufspaltung in seinem Regelwerk eigens zu berücksichtigen, selbst wenn diese nicht nur im hier strittigen Einzelfall vorliegen mag, sondern ein öfter anzutreffendes Gestaltungsmodell darstellen sollte.
Dass der Wortlaut oder der erkennbare Sinn und Zweck des § 15 Abs. 5 Satz 2 StromStV nahe legte oder auch nur zuließe, die dortige Aufzählung der zu berücksichtigenden Gruppen tätiger Personen nicht als abschließende Regelung, sondern lediglich als Katalog von Regelbeispielen zu verstehen, wie die Beschwerde offenbar meint, kommt schwerlich ernstlich in Betracht. Ebenso wenig können in diesem Zusammenhang arbeitsrechtliche Überlegungen, wie sie die Beschwerde vorgetragen hat, ausschlaggebend sein.
2. Der angebliche Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung ist schon nicht schlüssig dargelegt, so wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt. Abgesehen davon, dass der genaue Gegenstand der angeblich zu Unrecht unterbliebenen Sachaufklärung nicht bezeichnet ist, fehlt es u.a. an der Angabe, dass der Kläger vor dem FG die Sachaufklärung beantragt hat oder weshalb ihm dies nicht möglich war und sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung gleichwohl aufgrund seiner Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen aufdrängen musste. Der Hinweis, dass der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung eine weitere Sachaufklärung für erforderlich erklärt haben soll, würde, selbst wenn es so zutreffen sollte, für die schlüssige Darlegung des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht ausreichen.
Ende der Entscheidung
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