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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: VII B 192/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 284 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Steuern und Nebenabgaben nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen aufgefordert worden, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dieses durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i.S. des § 284 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) zu bekräftigen. Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage unter Versagung einer begehrten Terminsverlegung ab. Die Klage sei unzulässig, weil der Umfang des Klagebegehrens weder aus dem Klageschriftsatz, dem eine Begründung fehle, noch aus den Akten über das außergerichtliche Verfahren, insbesondere auch nicht aus der Einspruchsentscheidung erkennbar sei. Die Klage sei jedoch auch unbegründet, weil die Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich und die Ermessenserwägungen rechtsfehlerfrei seien, denn der pauschal vorgetragene Einwand der Existenzgefährdung rechtfertige es nicht, dass die berechtigten Gläubigerinteressen zurücktreten müssten.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob es zulässig sei, die eidesstattliche Versicherung auch dann abzunehmen, wenn damit die Existenz des Vollstreckungsschuldners bedroht werde und erkennbar sei, dass die Steuerschulden bei Ratenzahlungen alsbald getilgt werden könnten, und auf eine angebliche Abweichung von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1991 VII B 107/91 (BFH/NV 1992, 503) gestützte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist unbegründet, denn die angesprochene Rechtsfrage ist schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht geklärt werden könnte. Die Klärung einer materiell-rechtlichen Rechtsfrage im Revisionsverfahren ist dann nicht zu erwarten, wenn die Vorinstanz ihre Entscheidung (vorrangig) auf eine zweite Begründung gestützt hat, die die Klageabweisung als unzulässig trägt. Hat das FG seine Entscheidung doppelt begründet, so kann eine Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn für beide entscheidungserheblichen Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524). Liegt für eine der die Entscheidung tragenden Begründungen kein Zulassungsgrund vor, so kommt es auf die Frage, ob für die zweite Begründung ein Zulassungsgrund besteht, nicht mehr an (BFH-Beschluss vom 23. Januar 1991 II B 167/89, BFH/NV 1992, 175).

Danach kann es dahinstehen, ob die Frage der Existenzvernichtung in Folge der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und deren Unbilligkeit bei dem Angebot von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben könnte und ob --wie es der Kläger behauptet-- das FG mit der Annahme, dass die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung trotz drohender Existenzvernichtung auch bei dem Angebot von Ratenzahlungen ermessensfehlerfrei erfolgt sei, von der Entscheidung des erkennenden Senats in BFH/NV 1992, 503 abgewichen ist und damit ggf. ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vorliegen könnte. Denn die Entscheidung des Rechtsstreits hängt hiervon nicht ab. Das Urteil des FG beruht zunächst auf der Erwägung, dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei, weil der Kläger das Klagebegehren nicht hinreichend substantiiert habe. Gegen diese, die Entscheidung des FG tragende Begründung hat der Kläger einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorgetragen. Folglich ist nicht zu erwarten, dass die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage in einem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden oder eine Abweichung der Entscheidung der Vorinstanz von evtl. anders lautender Rechtsprechung des BFH festgestellt werden könnte.

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