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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.2009
Aktenzeichen: VII B 195/08
Rechtsgebiete: DVStB
Vorschriften:
DVStB § 24 Abs. 3 | |
DVStB § 24 Abs. 4 | |
DVStB § 24 Abs. 5 |
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzministerium --FinMin--) erfolglos an der Steuerberaterprüfung 2006 teilgenommen. Für seine Aufsichtsarbeiten waren von den Prüfern die Noten 4,5; 4,5 und 5,0 vergeben worden, sodass der Kläger vom Prüfungsausschuss zum mündlichen Teil der Prüfung aufgrund der sich aus diesen Noten ergebenden Gesamtnote des schriftlichen Teils von 4,66 nicht zugelassen wurde. Aufgrund der vom Kläger erhobenen Einwände haben die Prüfer später die Bewertung der Aufsichtsarbeiten überprüft und, was die Aufsichtsarbeit "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" angeht, (geringfügig) zugunsten des Klägers korrigiert, ohne dass dies an den Einzelnoten und der Gesamtnote etwas geändert hätte.
Die vom Kläger wegen Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Prüfung erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Den vom Kläger zunächst nur mit Einwendungen gegen die Bewertung der vorgenannten Aufsichtsarbeit begründeten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hatte es zuvor mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und ein Verfahrensmangel durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden.
II.
Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
1.
Zu der angeblichen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führt die Beschwerde sinngemäß aus, das FG habe die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein Anspruch eines Bewerbers auf Entscheidung des Prüfungsausschusses darüber, ob er gemäß § 24 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) eine Note abweichend festsetzen will, nicht bestehe, wenn die Prüfer im verwaltungsinternen Kontrollverfahren bei ihrer Notenvergabe bleiben.
Die damit aufgeworfene Frage, ob ein Prüfungskandidat ein subjektives Recht darauf hat, dass der Prüfungsausschuss gemäß § 24 Abs. 5 DVStB im verwaltungsinternen Kontrollverfahren (erneut) darüber entscheidet, ob er von seiner Befugnis Gebrauch machen will, die Prüfungsnote abweichend von dem Vorschlag des Erst- und Zweitprüfers gemäß § 24 Abs. 3 DVStB und abweichend von § 24 Abs. 4 DVStB festzusetzen, wonach der Prüfungsausschuss die Note festsetzen muss, wenn sich diese beiden Prüfer nicht auf einen gemeinsamen Notenvorschlag einigen können, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie zweifellos so beantwortet werden muss, wie sie das FG beantwortet hat. Das verwaltungsinterne Kontrollverfahren dient, wie angesichts der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats keiner näheren Ausführung mehr bedarf, dazu, dass Erst- und Zweitprüfer ihre einer gerichtlichen Überprüfung nur sehr eingeschränkt zugängliche Bewertung der Leistungen des Prüfungskandidaten unter Berücksichtigung von dessen Einwendungen selbst noch einmal überprüfen. Folgen sie diesen Einwendungen nicht oder --wie im Streitfall-- nur in einem geringen, für die Notenvergabe unerheblichen Umfang, so ist das sog. Überdenkungsverfahren damit (für den Prüfungskandidaten erfolglos) abgeschlossen. Es ist weder erkennbar noch in der Beschwerdebegründung dargelegt, woraus sich ein Rechtsanspruch des Prüflings darauf ergeben soll, dass sich der Prüfungsausschuss in seiner Gesamtheit in dem eben dargestellten Fall von Einwendungen des Prüflings, die zu einem Überdenkungsverfahren geführt haben, mit diesen Einwendungen und dem von Erst- und Zweitprüfer ggf. nur geringfügig geänderten Bewertungsvorschlag auseinandersetzt, um ggf. von seinem Recht Gebrauch machen zu können, eine abweichende Note festzusetzen.
Die weiteren von der Beschwerde zur Anwendung des § 24 Abs. 5 DVStB aufgeworfenen Fragen würden sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.
Soweit das Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen sein sollte, dass es sich dagegen richtet, dass wegen der "unglücklichen" Verteilung der von den Prüfern vergebenen Punkte auf die einzelnen Aufsichtsarbeiten das Gesamtergebnis von 4,66 zu einem Nichtbestehen der Prüfung bereits nach dem schriftlichen Teil geführt hat, könnte dies die Zulassung der Revision im Übrigen schon deshalb nicht rechtfertigen, weil eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage, die sich aus diesem Vortrag ergeben soll, nicht erkennbar ist.
2.
Die Revision kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden, der nach Ansicht des Klägers darin liegt, dass das FG ihm PKH versagt und ihm dadurch die Möglichkeit genommen hat, "das Finanzgericht, insbesondere aber auch den Beklagten dafür zu sensibilisieren, dass mit einer vom Gesetz als Rechtsfolge angeordneten Ermessensentscheidung stets auch ein Anspruch des Gewaltunterworfenen auf Herbeiführung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung einhergeht und der Beklagte diesen Anspruch bislang nicht erfüllt hat".
Abgesehen davon, dass nicht --wie grundsätzlich erforderlich-- dargelegt ist, was bei Gewährung von PKH durch den dann vom Kläger (weiter) beauftragten Prozessbevollmächtigten noch im Einzelnen substantiell hätte vorgetragen werden sollen --die bloße Behauptung, es wäre dem Prozessbevollmächtigten gelungen, das Gericht bzw. das FinMin für die vom Kläger für entscheidend gehaltene Rechtsfrage "zu sensibilisieren", reicht in diesem Zusammenhang schwerlich für ein den revisionsrechtlichen Anforderungen genügendes Beschwerdevorbringen aus--, ist dem Beschwerdevorbringen nicht schlüssig zu entnehmen, inwiefern die Entscheidung des FG über den PKH-Antrag des Klägers fehlerhaft gewesen sein soll, weshalb das FG also nach dem Antragsvorbringen von hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage hätte ausgehen müssen. Denn selbst wenn es verfahrensfehlerhaft sein sollte, einen PKH-Antrag so eingehend zu prüfen, wie es das FG im Streitfall offenbar getan hat, stünde deshalb noch nicht fest, dass das Klagebegehren auf der Grundlage des Vorbringens in dem PKH-Antrag dem FG hätte hinreichende Erfolgsaussichten versprechen müssen. Dass sich solche Erfolgsaussichten nicht daraus ergeben mussten, dass der Prüfungsausschuss in seiner Gesamtheit über die Notenvergabe nicht gemäß § 24 Abs. 5 DVStB im Überdenkungsverfahren entschieden hat, folgt aus dem, was eben dargelegt worden ist.
Ende der Entscheidung
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