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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: VII B 196/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 33a Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 173
AO 1977 § 218 Abs. 1
AO 1977 § 218 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen einen Abrechnungsbescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Beklagte). Mit diesem Bescheid ist das zugunsten des Klägers durch Bescheid vom 26. Juli 2001 für seine beiden Söhne festgesetzte Kindergeld mit festgesetzten Einkommensteuernachforderungen 1997 und 1998 verrechnet worden.

Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht abgewiesen und in den Gründen seiner Entscheidung u.a. darauf hingewiesen, dass ein Abrechnungsbescheid nur die Feststellung zum Inhalt habe, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist; Einwendungen gegen die dem Nachforderungsanspruch zugrunde liegende Einkommensteuerfestsetzung seien hingegen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend zu machen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der geltend gemacht wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger habe im Veranlagungsverfahren von ihm geleistete Unterhaltszahlungen an Angehörige nicht nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes geltend gemacht und geltend machen können, weil sein Einkommen vor der damals nicht voraussehbaren Gewährung von Kindergeld unterhalb der Freigrenze gelegen habe. In einem solchen Sonderfall gebiete es Art. 3 des Grundgesetzes (GG), zumindest mittelbar auch Art. 6 Abs. 4 GG, den Kläger "so zu stellen, als hätte er im Zeitpunkt der maßgeblichen Einkommensteuerfestsetzung die Höhe des später zugesprochenen Anspruches auf Kindergeld gekannt".

II. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Soweit ihren Ausführungen überhaupt eine den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügende Darlegung einer Rechtsfrage, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde, und deren Klärungsbedürftigkeit entnehmen lässt, ist diese Rechtsfrage jedenfalls nicht klärungsbedürftig.

Die Beschwerde meint nämlich offenbar, von dem Kläger im einkommensteuerrechtlichen Veranlagungsverfahren nicht geltend gemachte Tatsachen, die zu einer Minderung seiner Steuerlast führen würden, könnten im Abrechnungsverfahren dann berücksichtigt werden, wenn nachträglich entstandene Tatsachen --hier: der Erlass eines den Kläger begünstigenden Kindergeldbescheides-- zu berücksichtigen seien, die zu einer Erhöhung der Steuerlast geführt haben. Dass diese Auffassung indes offensichtlich unzutreffend ist, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Was Gegenstand eines Abrechnungsbescheides ist, ist nämlich in § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) eindeutig geregelt. Abrechnungsbescheide entscheiden danach über die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, deren Grundlage nach § 218 Abs. 1 AO 1977 insbesondere die Steuerbescheide sind. Danach ist klar, dass im Abrechnungsverfahren die Steuerschulden so zu berücksichtigen sind, wie sie in den betreffenden Steuerbescheiden festgesetzt worden sind. Dieser in der Rechtsprechung des beschließenden Senats ständig hervorgehobene Grundgedanke bedarf auch in einem "Sonderfall" wie dem vorliegenden keiner Modifizierung. Denn wie nachträglich eingetretene Tatsachen sich auf einen bereits ergangenen Steuerbescheid auswirken können und unter welchen Voraussetzungen sie dessen Änderung rechtfertigen, ist in der AO 1977, insbesondere in deren § 173, geregelt. Bei Berücksichtigung dieser Vorschriften erweist sich die Behauptung des Klägers, sein steuerlicher Gleichbehandlungsanspruch sei durch die Handhabung der Beklagten verletzt, als haltlos.

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