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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: VII B 196/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, FGO, StBerG


Vorschriften:

InsO § 26 Abs. 2
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 915
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 1. März 2005 wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen.

Am Tag vor der mündlichen Verhandlung hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer für den Kläger ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Verlegung des Verhandlungstermins mit der Begründung beantragt, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, rechtserhebliche Vorgänge beurteilen zu können. Das FG sah hingegen keinen Anlass für eine Terminsänderung und entschied aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschien. In den Entscheidungsgründen des Urteils führte das FG insoweit aus, dass mangels erkennbarer Diagnose die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht hervorgehe; zudem sei sein persönliches Erscheinen weder angeordnet worden noch sei dies angezeigt. Abgesehen davon sei aus einer beigezogenen Prozessakte eines Verfahrens, in welchem der Kläger als Prozessbevollmächtigter aufgetreten sei und in dem er Terminsverlegungen wiederholt beantragt sowie Klagebegründungen nicht vorgelegt habe, zu schließen, dass auch eine Prozessverschleppungsabsicht nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Widerrufsbescheid der Steuerberaterkammer sei rechtmäßig, da der Kläger sowohl in das beim Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung als auch in das beim Vollstreckungsgericht nach § 915 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen worden und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei, er vielmehr seine desolate Vermögenslage eingeräumt habe. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Den ihm insoweit obliegenden Entlastungsbeweis habe der Kläger nicht geführt. Sein Gesamtverhalten in der Vergangenheit lasse auf fehlende Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit schließen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die er auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Form der Divergenz sowie auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Der Kläger macht u.a. geltend, dass das FG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da es zum einen die beantragte Terminsverlegung zu Unrecht abgelehnt habe und da er zum anderen vom FG über die Beiziehung der Prozessakte des Verfahrens, in dem er als Bevollmächtigter aufgetreten sei, nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Außerdem habe das FG einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt und habe seine Sachaufklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es den Beweisantritten zu seinem Vorbringen hinsichtlich einer nicht gegebenen Gefährdung der Interessen seiner Mandanten nicht gefolgt sei.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe zum Teil nicht schlüssig dargelegt sind, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfasst auch die Fälle der sog. Divergenzrevision im Sinne der dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479, m.w.N.).

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde --wie im Streitfall-- auf Divergenz gestützt, erfordert die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendige Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen, dass die Entscheidung des BFH, von der nach der Behauptung des Beschwerdeführers das Urteil des FG abweicht, genau bezeichnet wird und dass kenntlich gemacht werden muss, in welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegen soll. Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480, m.w.N.; vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1999, 239).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach den von ihr angegebenen Senatsurteilen die durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG begründete gesetzliche Vermutung, dass der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, ebenso widerlegbar ist wie die in der Vorschrift enthaltene gesetzliche Vermutung, dass durch den Vermögensverfall des Steuerberaters die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind. Die Beschwerde bezeichnet jedoch keinen hierzu im Widerspruch stehenden Rechtssatz aus dem Urteil des FG. Die behauptete Divergenz ist auch nicht etwa offensichtlich, denn das FG hat nicht die Auffassung vertreten, dass die gesetzlichen Vermutungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht widerlegbar seien. Es hat vielmehr ausgeführt, dass der Kläger seine nach wie vor bestehende desolate Vermögenslage eingeräumt habe und dass er den ihm obliegenden Entlastungsbeweis, dass Auftraggeberinteressen trotz des Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet seien, nicht geführt habe. Soweit die Beschwerde auf die Angaben des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren verweist, aus denen folgen soll, dass keine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen durch den Vermögensverfall gegeben sei, und denen das FG zu Unrecht nicht gefolgt sei, legt sie keine Divergenz zu Entscheidungen des BFH dar, sondern wendet sich gegen die Tatsachenwürdigung durch das FG, womit jedoch ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht dargetan wird.

2. Auch die behaupteten Verfahrensmängel sind zum Teil nicht schlüssig dargelegt bzw. liegen nicht vor.

a) Soweit die Beschwerde eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht geltend macht, da das FG den Beweisantritten des Klägers zu seinem Sachvortrag bezüglich nicht gefährdeter Auftraggeberinteressen nicht gefolgt sei, fehlt es bereits an dem insoweit erforderlichen Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608).

b) Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).

Auch diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht, denn sie lässt bereits unberücksichtigt, dass das FG den Sachvortrag des Klägers zu Umständen, die seiner Ansicht nach eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen ausschließen --insbesondere sein Vorhaben, als Angestellter tätig zu sein, den angeblich ausgeschlossenen Zugriff auf Mandantengelder sowie die geringe Anzahl betreuter Mandanten--, als für den Entlastungsbeweis nicht ausreichend angesehen hat, so dass sich nach dem Rechtsstandpunkt des FG insoweit keine weiteren Maßnahmen der Sachaufklärung aufdrängen mussten.

c) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht vor, soweit die Beschwerde die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags des Klägers rügt.

Eine beantragte Beweiserhebung kann das FG ablehnen, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt, das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zu Gunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2002 VII B 268/01, BFH/NV 2002, 1595, m.w.N.).

Im Streitfall hat das FG die beantragte Vernehmung von Mitarbeitern des Assekuranzbüros X als Zeugen zum Beweis der Behauptung des Klägers, dass er --entgegen den Angaben der Hauptverwaltung des Versicherungsunternehmens-- die Prämie für die Berufshaftpflichtversicherung ab 7. Dezember 2004 gezahlt habe, als ungeeignet angesehen, den Beweis zu erbringen, weil örtliche Assekuranzstellen keine Inkassovollmacht hätten. Es war daher nicht verfahrensfehlerhaft, den Beweisantrag abzulehnen. Soweit die Beschwerde das FG hinsichtlich der Frage der Inkassovollmacht örtlicher Assekuranzstellen für nicht sachkundig hält, wäre genau anzugeben gewesen, warum sich das FG die für die Beurteilung dieser Frage erforderliche Sachkunde nicht selbst zutrauen durfte, woraus sich also seine mangelnde Sachkunde ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2004 VII B 1/04, BFH/NV 2005, 561, m.w.N.). An solchen Darlegungen fehlt es jedoch. Die Beschwerde meint lediglich, dass das FG hätte erläutern müssen, woher seine Sachkenntnis stamme.

Darüber hinaus ist weder schlüssig dargelegt noch erkennbar, inwieweit das Urteil des FG auf dem angeblichen Verfahrensfehler beruhen kann. Das FG hat seine Würdigung, dass dem Kläger hinsichtlich der Gefährdung von Interessen der Auftraggeber der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, weil er sich nach seinem Gesamtverhalten in der Vergangenheit als nicht ausreichend gewissenhaft und zuverlässig erwiesen habe, auf mehrere Gesichtspunkte gestützt:

- auf die mangelnde Einhaltung seiner eigenen steuerlichen Verpflichtungen,

- auf die unterlassene Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen,

- auf die schleppende Mitwirkung im vorläufigen Insolvenzverfahren sowie

- auf die fehlende Berufshaftpflichtversicherung in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 7. Dezember 2004.

Auf die Frage, ob die Prämie für die Berufshaftpflichtversicherung für den Zeitraum ab dem 7. Dezember 2004 gezahlt worden war, kam es daher nicht entscheidend an. Auch im Fall eines inzwischen wieder bestehenden Versicherungsschutzes hätte das FG aufgrund der übrigen festgestellten Tatsachen zwingend annehmen müssen, dass die durch den Vermögensverfall begründete Vermutung der Gefährdung von Interessen der Auftraggeber nicht widerlegt worden war.

d) Die Ablehnung der vom Kläger beantragten Terminsverlegung durch das FG stellt ebenfalls keinen Verfahrensmangel dar. Zwar kann in einer sachlich unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gesehen werden (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 6. Februar 1992 V R 38/85, BFH/NV 1993, 102; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.). Jedoch lag im Streitfall ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung, der das FG gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte veranlassen müssen, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, nicht vor.

Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergeben (Senatsbeschluss vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902; BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353). Die vom Kläger vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügte diesen Anforderungen nicht, da sich ihr Angaben zur Verhandlungsfähigkeit des Klägers sowie zur Art und Schwere der Erkrankung nicht entnehmen ließen. Ob das FG insoweit --wie die Beschwerde meint-- auf die vom Kläger auch schon zu einem früheren Zeitpunkt gemachten Angaben zu seiner Erkrankung hätte zurückgreifen müssen, kann offen bleiben, weil im Fall der Erkrankung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung nur vorliegt, wenn die Notwendigkeit für seine Anwesenheit im Termin substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wird (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 91 Rz. 4), woran es im Streitfall --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- fehlte.

e) Soweit die Beschwerde bemängelt, dass das FG Indizien für eine Prozessverschleppungsabsicht des Klägers einer beigezogenen Prozessakte entnommen habe, über deren Beiziehung es den Kläger nicht in Kenntnis gesetzt habe, wird der gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dargelegt.

Bezieht sich --wie im Streitfall-- die gerügte Gehörsverletzung auf einzelne Feststellungen des Gerichts, erfordert die zulässige Verfahrensrüge, dass der Beteiligte im Einzelnen substantiiert darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung des FG in der Sache möglich gewesen wäre (Gräber/Koch, a.a.O., § 119 Rz. 14, m.w.N.). An solchen Darlegungen der Beschwerde fehlt es jedoch. Da das FG --wie ausgeführt-- die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags zutreffend darauf gestützt hat, dass die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht aussagekräftig und die persönliche Anwesenheit des vertretenen Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war, ist es auch nicht etwa offensichtlich, dass die Entscheidung des FG ohne den zusätzlichen Verdacht der Prozessverschleppungsabsicht anders ausgefallen wäre.

Ende der Entscheidung

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