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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2004
Aktenzeichen: VII B 197/03
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2
FGO § 62a Abs. 2
StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Im Streitfall ist die Beschwerde zwar von einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der AG eingelegt worden. Die nach § 62a Abs. 2 FGO i.V.m. § 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) Rechtsanwaltsgesellschaften, die durch Personen nach § 3 Nr. 1 StBerG tätig werden, eingeräumte Vertretungsbefugnis vor dem BFH steht einer solchen Gesellschaft allerdings nur dann zu, wenn die Gesellschaft nach deutschem Recht als solche zum Beruf zugelassen ist und die Zulassung im Zeitpunkt der Vornahme der betreffenden Prozesshandlung vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Juni 2004 IX B 71/04, BFH/NV 2004, 1290). Im Streitfall liegt eine solche Zulassung nicht vor. Dies ist dem Senat aus dem Beschluss des Finanzgerichts (FG) Köln vom 27. April 2004 11 K 203/04 bekannt, in dem die nämliche Rechtsanwalts-AG wegen fehlender Zulassung als Prozessbevollmächtigte gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO zurückgewiesen worden ist. Der Senat hat diese Entscheidung des FG mit Beschluss vom 15. November 2004 VII B 103/04 bestätigt.

Da mithin die Beschwerde nicht von einer vor dem BFH zur Vertretung berechtigten Person eingelegt worden ist, ist die Einlegung der Beschwerde unwirksam.

Ende der Entscheidung

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