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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.1998
Aktenzeichen: VII B 197/98
Rechtsgebiete: KraftStG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit Oktober 1994 Halterin eines Fahrzeuges, das von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle als LKW, von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) jedoch als PKW eingestuft und dementsprechend besteuert wird. Da dem FA von der Zulassungsstelle im elektronischen Datenaustausch übermittelt worden war, es handele sich um einen LKW, ist die Kraftfahrzeugsteuer ursprünglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes --LKW-Besteuerung-- festgesetzt worden. Erst 1996 ermittelte das FA, daß es sich um ein umgebautes Fahrzeug handele, das nach den maßgeblichen steuerrechtlichen Kriterien der PKW-Besteuerung unterliege. Dementsprechend änderte das FA den Kraftfahrzeugsteuerbescheid rückwirkend ab 1994.

Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, das FA sei nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zur rückwirkenden Korrektur des Kraftfahrzeugsteuerbescheides berechtigt gewesen. Ihm sei eine neue Tatsache nachträglich bekannt geworden --nämlich daß es sich um einen PKW handele--. Das FA hätte bei Erlaß des ursprünglichen Steuerbescheides eine andere Besteuerung vorgenommen, wenn ihm schon damals die Beschaffenheit des Fahrzeuges bekannt gewesen wäre.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der geltend gemacht wird, das Urteil des FG weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. März 1998 VII R 59/97 (BFHE 185, 139, BStBl II 1998, 450) ab. Der BFH habe dort ausgeführt, für einen bereits begonnenen Entrichtungszeitraum dürfe die Steuer nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nur dann abweichend von einem früheren bestandskräftigen Kfz-Steuerbescheid festgesetzt werden, wenn neue, bei Erlaß des rückwirkend zu ändernden Steuerbescheides rechtserhebliche Tatsachen vorliegen. Bei "analoger Auslegung" des BFH sei dies hier seit dem Zeitpunkt des Ergehens der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 12. November 1993 der Fall gewesen, welche die verschärfte Rechtsprechung zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung von umgerüsteten PKW's übernommen habe.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist in der Beschwerdeschrift, wenn die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO begehrt wird, die Abweichung des Urteils des FG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bezeichnen; das verlangt, einen Rechtssatz aus der Entscheidung des FG einem Rechtssatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung so gegenüberzustellen, daß die Abweichung erkennbar wird. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich indes allenfalls sinngemäß, welchen Rechtssatz das FG nach Auffassung der Beschwerde seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben soll. Selbst wenn man jedoch von diesem formellen Mangel der Beschwerde absieht, muß sie jedenfalls daran scheitern, daß die angebliche Divergenz zu dem in der Beschwerdeschrift benannten Urteil des beschließenden Senats nicht gegeben ist. Die Beschwerde übersieht insoweit, daß das Urteil in BFHE 185, 139, BStBl II 1998, 450 einen Sachverhalt betrifft, in dem nach den tatsächlichen Feststellungen des FG davon auszugehen war, daß die finanzbehördliche Unkenntnis der später hervorgetretenen Tatsache (daß es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um einen PKW im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne handelt) für die ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich gewesen war. Hingegen hat das FG im Streitfall gerade festgestellt, daß das FA bei Kenntnis der für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung des Fahrzeuges der Klägerin maßgebenden Tatsachen zu einer anderen als der ursprünglich vorgenommenen Besteuerung gelangt wäre, die ihm erst später bekanntgewordene Tatsache (daß es sich um einen PKW handelt) also rechtserheblich gewesen wäre. Dieser entscheidende Unterschied der beiden Streitfälle liegt darin begründet, daß in dem im Urteil in BFHE 185, 139, BStBl II 1998, 450 entschiedenen Fall der zu ändernde Kraftfahrzeugsteuerbescheid bereits 1993 ergangen war, während er im Streitfall erst Ende 1994 ergangen ist, mithin nach dem Zeitpunkt, in dem die Finanzbehörden aufgrund entsprechender Verfügungen der OFD'en darauf aufmerksam geworden waren, daß die Einstufung eines umgebauten Fahrzeuges als LKW seitens der Kraftfahrzeugzulassungsstellen für das Besteuerungsverfahren nicht in allen Fällen ohne weiteres übernommen werden kann.



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