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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.01.1999
Aktenzeichen: VII B 198/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Gegen das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene, am 27. Juni 1998 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) --mit dem das FG die Revision nicht zugelassen hat-- hat die Prozeßbevollmächtigte im Namen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) am 27. Juli 1998 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, diese aber bis heute nicht begründet. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Für den Kläger ist zudem, trotz mehrfacher Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle, keine Original-Prozeßvollmacht, sondern lediglich eine Fotokopie vorgelegt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist begründet worden ist.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß der Zulassungsgrund innerhalb der --nicht verlängerungsfähigen-- Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO dargelegt werden muß (BFH-Beschluß vom 31. Januar 1995 V B 96/94, BFH/NV 1995, 809). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
Zudem hat die Prozeßbevollmächtigte für den Kläger die Originalvollmacht nicht vorgelegt. Die eingereichte Fotokopie der Vollmachtsurkunde vom 28. Juli 1998 reicht zum Nachweis der Vollmacht nicht aus (BFH-Urteil vom 9. August 1996 VI R 30/96 BFH/NV 1997, 135).
Ende der Entscheidung
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