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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2008
Aktenzeichen: VII B 199/07
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 34
AO § 69
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Komplementär und Geschäftsführer einer KG. Weitere Komplementärin und Geschäftsführerin ist die Mutter des Klägers (M). Aufgrund von Umsatzsteuerrückständen der KG leitete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Vollstreckungsmaßnahmen ein, die jedoch erfolglos blieben. Sodann erließ das FA sowohl gegenüber dem Kläger als auch gegenüber M einen auf § 69 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 34 AO gestützten Haftungsbescheid. Auf den Einspruch des Klägers setzte das FA die Haftungssumme herab und wies den Rechtsbehelf im Übrigen als unbegründet zurück. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Klägers zu Recht erfolgt sei. Die vom Kläger behauptete Aufgabenverteilung zwischen ihm und M ergebe sich weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus den mit den Geschäftsführern getroffenen Absprachen. Solche Absprachen habe der Kläger im Klageverfahren auch nicht behauptet und belegt. Seine Entscheidung über die Inanspruchnahme des Klägers habe das FA ermessensfehlerfrei getroffen.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen einer vermeintlichen Verletzung der dem FG nach § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Verfahrensfehlerhaft habe es das FG unterlassen, M als Zeugin zu vernehmen. Im Falle ihrer Vernehmung hätte M eine erfolgte Firmenübernahme und den Übergang der Steuerschulden auf eine andere Gesellschaft und den Umstand bestätigt, dass sie als Mitgeschäftsführerin allein für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der KG zuständig gewesen sei. Eine Überprüfung der Steuerschulden der KG sei für ihn, den Kläger, aufgrund eines Diebstahls der Geschäftsunterlagen nicht möglich gewesen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten und weist auf deren Unzulässigkeit hin.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger den von ihm behaupteten Verfahrensmangel nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt hat.

1. Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das Übergehen eines Beweisantrages verletzt habe, ist u.a. der Vortrag erforderlich, warum sich die Beweiserhebung dem FG hätte aufdrängen müssen, inwieweit die unterlassene Zeugenvernehmung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und dass das Übergehen des Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde, bzw. aus welchen Gründen eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. Beschlüsse vom 7. April 2003 V B 28/02, BFH/NV 2003, 1195, und vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566). Das Rügerecht geht bei verzichtbaren Verfahrensmängeln, zu denen auch das Übergehen eines Beweisantrages gehört, nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge, wobei ein Verzichtswille nicht erforderlich ist (BFH-Urteil vom 15. Mai 1996 X R 252-253/93, BFH/NV 1996, 906).

Weder der Beschwerde noch der Niederschrift über den Erörterungstermin kann entnommen werden, dass der fachkundig vertretene Kläger das Übergehen des schriftsätzlich gestellten Beweisantrages gerügt bzw. auf eine Zeugenvernehmung bestanden hat. Stattdessen hat er ausweislich der Niederschrift erklärt, nichts weiteres vortragen zu können und unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung um eine Entscheidung gebeten, obwohl ihm bei diesem Verfahrensfortgang hätte klar sein müssen, dass es zu der von ihm beantragten Beweiserhebung nicht mehr kommen würde. Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb das Bestehen auf einer Zeugenvernehmung nicht möglich gewesen sein soll oder dass sich dem FG die Vernehmung von M auch von Amts wegen --ohne einen entsprechenden Beweisantrag-- hätte aufdrängen müssen, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unverzichtbar erscheinen musste.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das FG seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag die behauptete Aufgabenteilung nicht ergebe. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine haftungsbegrenzende Wirkung einer internen Aufgabenverteilung allenfalls dann anerkannt werden, wenn sie vor Aufnahme der Vertretertätigkeit klar und eindeutig in schriftlicher Form festgelegt worden ist (Senatsentscheidungen vom 13. März 2003 VII R 46/02, BFHE 202, 22, BStBl II 2003, 556, und vom 4. März 1986 VII S 33/85, BFHE 146, 23, BStBl II 1986, 384). In Anbetracht des Schriftformerfordernisses legt die Beschwerde nicht dar, inwieweit die Aussage von M den Nachweis der schriftlichen Fixierung der behaupteten Vereinbarung über die Aufgabenverteilung erbracht hätte.

2. Soweit sich der Kläger auf einen --vom FG nicht festgestellten-- Übergang der Steuerschulden auf eine andere Gesellschaft im Wege der Geschäftsübernahme sowie auf einen Diebstahl sämtlicher Geschäftsunterlagen beruft, wird mit diesem Vorbringen ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO auch nicht ansatzweise belegt.

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