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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: VII B 199/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 164 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit April 1998 Halterin eines Kfz, das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) --entsprechend der verkehrsbehördlichen Einstufung-- zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nach dem Gesamtgewicht besteuert hat. Nach Überprüfung hat das FA jedoch im Juni 1998 einen geänderten Kfz-Steuerbescheid erlassen, in dem es das Fahrzeug als PKW einstufte und die Steuer dementsprechend höher festsetzte.

Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es urteilte, nach dem äußeren Erscheinungsbild und unter Berücksichtigung der nur kleinen Ladefläche, welche die der Personenbeförderung dienende Fläche nicht deutlich übertreffe, sei das Fahrzeug als PKW anzusehen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der grundsätzliche Bedeutung und Divergenz geltend gemacht wird.

Das schwerpunktmäßige Abstellen auf das äußere Erscheinungsbild als Abgrenzungskriterium führe, so meint die Beschwerde, zu nicht mehr vernünftig erklärbaren Zufallsergebnissen und sei daher rechtlich zu beanstanden. Im übrigen stünden die Gründe des FG im Widerspruch z.B. zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Mai 1998 VII R 104/97 (BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489), in welcher auf die allgemeine Herstellerkonzeption als generell maßgebliches Abgrenzungsmerkmal abgestellt werde. Hätte sich das FG an dieser Rechtsprechung, z.B. auch an dem Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 12/97 (BFH/NV 1997, 810) "orientiert", wäre es zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) dargelegt noch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) entsprechend § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet wird. Denn welche Grundsatzfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden soll, ist in der Beschwerde weder ausdrücklich angegeben noch ihr sinngemäß zu entnehmen; sollte allerdings die Beschwerde meinen, es bedürfe grundsätzlicher Klärung, ob bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Zuordnung eines Fahrzeuges zum Typ des PKW oder des LKW (auch oder sogar entscheidend) auf das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs abgestellt werden kann, so wäre dies nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen, weil diese Frage durch die von der Beschwerde selbst angeführte Rechtsprechung des Senats geklärt ist, soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Jedenfalls ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, welche weitergehende rechtsgrundsätzliche Klärung hinsichtlich der Bedeutung des äußeren Erscheinungsbildes von dem angestrebten Revisionsverfahren erwartet werden könnte.

Für die ausreichende Bezeichnung der geltend gemachten Divergenz fehlt es an der Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze aus der Entscheidung des FG und den angegebenen Entscheidungen des BFH; mit der bloß beiläufigen Erwähnung von Entscheidungen des BFH und Darlegungen dazu, daß das FG auf der Grundlage dieser Entscheidungen zu einem anderen Entscheidungsergebnis hätte gelangen müssen, wird allenfalls rechtliche Unrichtigkeit des FG-Urteils, nicht jedoch ein Grund für die Zulassung der Revision dargetan.

Ende der Entscheidung

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