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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2000
Aktenzeichen: VII B 2/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise in der Beschwerdeschrift bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Wird, wie im Streitfall, als Verfahrensmangel gerügt, das Finanzgericht (FG) habe gestellte Beweisanträge übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen: a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist; b) welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat; c) die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind; d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme; e) inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und f) dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. die Beschlüsse vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N., und vom 28. Januar 2000 VII B 244/99, BFH/NV 2000, 872).
Das Vorbringen der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Es fehlen bereits genaue Angaben dazu, welche Beweisanträge, die das FG angeblich übergangen haben soll, zu welchem Beweisthema an welcher Stelle der Akten gestellt worden sind. Das gilt sowohl hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zu ihrem Hauptantrag als auch zu ihrem Hilfsantrag. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des angeblich übergangenen Verfahrensantrags auf Aktenbeiziehung. Die Bezugnahme der Klägerin auf den "gesamten erstinstanzlichen Vortrag einschließlich aller unerledigten Beweisangebote" ist unzureichend, weil die aufgezeigten Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift zu erfüllen sind. Sie konnten auch nicht mehr im Schriftsatz vom 2. Mai 2000 erfüllt werden, weil dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BFH eingegangen ist. Ebenso unbehelflich sind Anträge in der Beschwerdeschrift, Gerichts- oder Steuerakten beizuziehen.
Das etwaige Übergehen von Beweisangeboten wäre seitens der Klägerin auch nicht ordnungsgemäß gerügt. Eine bereits in der Klageschrift vorweggenommene Pauschalrüge der Nichtzuziehung von Akten, des Übergehens von Beweisangeboten und der Nichtgewährung von Akteneinsicht ist untauglich, da das Gerichtsverfahren erst mit dem Eingang der Klage bei Gericht beginnt und folglich bis dahin dem Gericht noch kein zu rügender Verfahrensverstoß unterlaufen sein kann. Vorbeugende (prophylaktische) Rügen sind bedeutungslos. Überdies sind Verfahrensfehler, auf deren Geltendmachung verzichtet werden kann, in der (nächsten) mündlichen Verhandlung zu rügen und müssen in der Sitzungsniederschrift oder in dem Urteil dokumentiert sein (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 1993 VIII R 84/90, BFHE 174, 233, BStBl II 1994, 764, m.w.N.).
2. Soweit die Klägerin das angebliche Übergehen von Beweis- bzw. Verfahrensanträgen durch das FG auch als Verletzung ihres Rechts auf Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) bewertet wissen will, ist ihr insoweit einheitliches Vorbringen für die ordnungsgemäße Bezeichnung dieses Verfahrensmangels ebenso wenig geeignet wie für die ordnungsgemäße Darlegung der Rüge mangelnder Sachaufklärung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, nicht wahrgenommen hat, da weder sie noch ihr Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung vor dem FG teilgenommen hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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