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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: VII B 2/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 | |
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
I. Die gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) gerichtete Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden des FG-Senats gestellt, den das FG mit einem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss, an dem der abgelehnte Vorsitzende nicht mitgewirkt hatte, abgelehnt hatte. Auf die mündliche Verhandlung erging unter Mitwirkung des Vorsitzenden das abweisende Urteil des FG. Das FG sah die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben an, da der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet, geschweige denn die Voraussetzungen für einen dieser Zulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.
Soweit dem Beschwerdevorbringen, wonach das Befangenheitsgesuch begründet gewesen sei, zu entnehmen sein sollte, dass sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützen will, fehlt es an der erforderlichen schlüssigen Darlegung eines solchen Verfahrensmangels. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Da dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO), kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden. Geltend gemacht werden können nur solche Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift jedoch nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218; vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2003 VII S 20/03 (PKH), BFH/NV 2004, 375). Derartiges Vorbringen enthält die Beschwerde im Streitfall nicht.
Auch im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung nichts, was die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO rechtfertigen könnte; insoweit sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab.
Ende der Entscheidung
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