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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: VII B 2/98
Rechtsgebiete: ZPO, AO 1977, FGO, EStG
Vorschriften:
ZPO § 850 ff. | |
ZPO § 852 | |
ZPO § 765a | |
AO 1977 § 258 | |
AO 1977 § 319 | |
AO 1977 § 227 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 32d |
Gründe
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Anfechtungsklage (in der Form der Untätigkeitsklage) gegen fünf Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) hatte beim Finanzgericht (FG) teilweise Erfolg. Soweit das FG die Vollstreckungsakte für rechtmäßig befand und die Klage als unbegründet abwies, führte es im wesentlichen aus, hinsichtlich der gepfändeten Miet-, Kaufpreis- und Darlehensforderungen der Klägerin gebe es keine Vorschrift, auf welche die Klägerin ihr Begehren auf Freistellung des Existenzminimums stützen könne. Die §§ 850 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) schützten insoweit lediglich das Arbeitseinkommen. Ebenso komme im Erhebungs-/Vollstreckungsverfahren über diesen Regelungsbereich hinaus die Gewährung des Existenzminimums auch nicht im Lichte der zum Festsetzungsverfahren ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) in Betracht, wie bereits der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden habe (Beschluß vom 26. September 1995 VII B 117/95, BFH/NV 1996, 281). Auch der hilfsweise geltend gemachte Aspekt des § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) führe nicht zur Anordnung von Vollstreckungsschutzmaßnahmen, weil die Klägerin zu keiner Zeit einen Sachverhalt vorgetragen habe, der eine solche Maßnahme rechtfertige. Die Regelung des § 258 AO 1977 erlaube lediglich vorläufige Maßnahmen und ermögliche es nur, unangemessene Nachteile für den Vollstreckungsschuldner durch kurzfristiges Abwarten abzuwenden. Die Klägerin begehre indessen mit ihrer Klage keine kurzfristige und vorläufige, sondern eine dauerhafte Maßnahme.
Ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision stützt die Klägerin auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Klägerin der Rechtsfrage, ob das grundrechtlich garantierte Existenzminimum nur im Besteuerungsverfahren oder auch im demgegenüber einschneidenderen steuerlichen Vollstreckungsverfahren zu gewährleisten sei, grundsätzliche Bedeutung beimißt, kann dahinstehen, ob die dazu gemachten Ausführungen den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gerecht werden. Die Beschwerde ist jedenfalls insoweit unbegründet, denn der aufgeworfenen Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig.
a) Nach der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 319 AO 1977 i.V.m. den §§ 850 bis 852 ZPO erfaßt der Pfändungsschutz bei der Forderungspfändung grundsätzlich lediglich das Arbeitseinkommen des Vollstreckungsschuldners und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge (vgl. §§ 850 Abs. 1 bis 3, 850a, 850b, 850i ZPO), nicht aber auch Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung (soweit nicht der besondere Fall des § 851b ZPO vorliegt) sowie einmalige Verkaufserlöse. Die Begrenzung des Schutzbereichs auf das Arbeitseinkommen ist nicht zufällig, sondern Ergebnis einer bewußten Entscheidung des Gesetzgebers unter Berücksichtigung und Abwägung der gegenläufigen Interessen der beteiligten Personen, nämlich des Vollstreckungsgläubigers und des Vollstreckungsschuldners sowie der Allgemeinheit. Der Pfändungsschutz gerade des Arbeitseinkommens ist Ausfluß des Sozialstaatsgedankens, der im Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (GG) wurzelt. Dem Vollstreckungsschuldner soll aus sozialen Gründen das für ihn und seine Familie unentbehrliche Einkommen zur Führung eines menschenwürdigen Daseins gesichert werden. Auch soll dem Vollstreckungsschuldner nicht die Lust an der Arbeit dadurch genommen werden, daß er --ohne entsprechenden Pfändungsschutz-- keine Aussicht hätte, durch Beibehaltung seiner Arbeit oder Leistung von Mehrarbeit seine Wirtschaftslage zu verbessern (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 319 AO 1977 Rz. 39). Soweit der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO i.V.m. der amtlichen Pfändungstabelle reicht, muß das berechtigte Vollstreckungsinteresse des Gläubigers zurücktreten.
Diese Regelung liegt auch im öffentlichen Interesse. Denn in ihr kommt auch zum Ausdruck, daß der Einsatz von Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts Vorrang vor dem Anspruch auf soziale Leistung und Alimentierung durch die Allgemeinheit haben soll (vgl. § 1, § 2 Abs. 1 und § 18 des Bundessozialhilfegesetzes; Stöber in Zöller, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1997, § 850 Rz. 1). Dies steht nicht im Widerspruch zu dem Gebot der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 GG). Wer kein Arbeitseinkommen im Sinne der ZPO bezieht, sondern von anderem Einkommen (z.B. aus Kapitalvermögen, Vermietung usw.) lebt, also nicht zu dem vom Gesetz ins Auge gefaßten typischen und auch weitaus überwiegenden Personenkreis gehört, muß demzufolge ertragen, daß seine Gläubiger solche Forderungen vollständig wegpfänden und er dadurch sozialhilfebedürftig wird.
Dabei darf die Rechtsstellung des Fiskus als öffentlich-rechtlicher Vollstreckungsgläubiger nach der AO 1977 nicht schlechter sein als die eines privaten Gläubigers nach der ZPO. Die sinngemäße Anwendung des Vollstreckungsschutzes nach der ZPO über § 319 AO 1977 erfaßt nämlich nicht nur positiv den Bereich, der vor einer Vollstreckung geschützt ist, sondern führt viceversa auch dazu, daß der Fiskus in dem nicht geschützten Bereich die Vollstreckung grundsätzlich wie ein privater Gläubiger betreiben darf. Der Einwand, die Vollstreckung bewirke in einem solchen Fall lediglich eine Vermögensverschiebung innerhalb der öffentlichen Verwaltung zu Lasten der Sozialkasse, ist vor diesem Hintergrund nicht berechtigt.
Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, wenn der Gesetzgeber den atypischen Fall der Klägerin, daß nämlich der Vollstreckungsschuldner ausschließlich von anderem als Arbeitseinkommen im Sinne der ZPO lebt, nicht in das Pfändungsschutzsystem der §§ 850 ff. ZPO einbezogen hat. Denn insoweit ist es einmal, wie ausgeführt, nicht sachwidrig, das Arbeitseinkommen vor anderem Einkommen zu bevorzugen, und zum anderen läßt sich in Härtefällen im Einzelfall durchaus Vollstreckungsschutz nach Maßgabe des § 765a ZPO bzw. des § 258 AO 1977 erreichen. Das FG hat dazu allerdings in dem angefochtenen Urteil, ohne daß die Klägerin diesbezüglich einen Verfahrensfehler geltend gemacht hätte, ausgeführt, daß die Klägerin zu keiner Zeit einen Sachverhalt vorgetragen habe, der eine Maßnahme nach § 258 AO 1977 rechtfertigen könnte.
b) Einen weitergehenden Vollstreckungsschutz als den, den die §§ 850 ff. ZPO bieten, kann die Klägerin auch aus dem angeführten Beschluß des BVerfG (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) nicht herleiten. Diese Entscheidung, wonach dem der Einkommensteuer unterworfenen Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben muß, als er zur Bestreitung seines und seiner Familie notwendigen Lebensunterhalts bedarf, betrifft, wie auch der daraufhin vom Gesetzgeber erlassene § 32d des Einkommensteuergesetzes, allein die Gewährleistung des Existenzminimums der Bezieher kleiner Einkommen im Festsetzungsverfahren. Sie kann nicht auf das Erhebungsverfahren (Senat in BFH/NV 1996, 281) und erst recht nicht auf das Vollstreckungsverfahren übertragen werden. Denn hier findet keine Besteuerung statt, sondern lediglich die Durchsetzung bereits rechtmäßig festgesetzter Forderungen in das gesamte vorhandene Vermögen des Vollstreckungsschuldners, bei der der hoheitliche Vollstreckungsgläubiger gegenüber dem privaten Gläubiger nicht durch Aufstellen höherer rechtlicher oder verfassungsrechtlicher Anforderungen benachteiligt werden darf.
2. Die Klägerin wendet sich ferner gegen die Auffassung des FG, die Regelung des § 258 AO 1977 ermögliche nur kurzfristige Maßnahmen. Von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden sei die Rechtsfrage, ob § 258 AO 1977 bei zutreffender Auslegung nicht eine mittelfristige Einstellung der Vollstreckung ermögliche (so sinngemäß die Klägerin).
Es mag schon zweifelhaft erscheinen, ob die Klägerin mit ihrem Vorbringen überhaupt eine klärungsbedürftige und auch klärungsfähige Rechtsfrage formuliert hat oder ob sie sich lediglich gegen eine vermeintlich unzutreffende Rechtsauffassung des FG wenden wollte, was im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Jedenfalls ist die Darlegung unzureichend. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Die Klägerin hat nicht --wie erforderlich-- dargelegt, worin denn die über den vorliegenden Einzelfall hinausreichende allgemeine Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage bestehen soll und inwiefern deren Beantwortung in dem einen oder anderen Sinne auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen Einfluß auf die Entscheidung des FG hätte haben können. Es fehlt mithin an der Darlegung der Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage für das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.
Im übrigen bemerkt der Senat, daß die Auffassung des FG der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht, wonach § 258 AO 1977 grundsätzlich nur eingreifen kann, wenn vorübergehend Umstände vorliegen, die eine Vollstreckung unbillig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. November 1987 VII B 134/87, BFH/NV 1988, 422, m.w.N.). Darüber hinaus hat das BVerfG (zu § 765a ZPO) entschieden, daß das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene verfassungsrechtliche Gebot zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit auch im Vollstreckungsschutzverfahren zu beachten ist und in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen kann, daß bei Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall wesentlich schwerer wiegen als die Gläubigerinteressen, so daß die Vollstreckung auch für einen längeren Zeitraum einzustellen ist (BVerfG, Beschluß vom 3. Oktober 1979 1 BvR 614/79, BVerfGE 52, 214). Dem ist der Senat gefolgt, wobei er offengelassen hat, ob § 765a ZPO bei der Vollstreckung nach der AO 1977 unmittelbar heranzuziehen ist oder ob die zu dieser Vorschrift entwickelten Maßstäbe mittelbar bei der Anwendung des § 258 AO 1977 zu berücksichtigen sind (Senatsbeschluß vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317). Auf jeden Fall setzt eine längerfristige Einstellung der Vollstreckung hiernach voraus, daß die betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen geeignet sind, Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Vollstreckungsschuldners auszulösen. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, daß sie wegen eines schweren Verkehrsunfalls (ca. zwei Jahre vor der ersten Pfändung) lange Zeit im Krankenhaus gelegen, über Monate gehunfähig gewesen und lebenslang gehbehindert sei und dadurch ihr Unternehmen nicht habe weiterführen können; sie hat jedoch nicht vorgetragen, daß durch die späteren Pfändungs- und Einziehungsverfügungen eine Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit herbeigeführt worden sei. Allein die Tatsache der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin und die im Gang befindliche Umschulung lassen eine solche Schlußfolgerung nicht zu. Das FG hatte somit keine Veranlassung, in seinem Urteil auf diese besondere, vom BVerfG begründete Rechtsprechung zu § 765a ZPO (bzw. § 258 AO 1977) einzugehen.
3. Soweit die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) stützt, ist sie unzulässig. Nach dieser Vorschrift muß unter genauer Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH bzw. des BVerfG kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Der Beschwerdeführer muß dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts bzw. des BVerfG nicht übereinstimmt. Hierzu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1994 II B 179/93, BFH/NV 1995, 695, m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen aus dem angefochtenen FG-Urteil mit solchen aus den als Divergenzentscheidungen in Anspruch genommenen Entscheidungen des BVerfG in BVerfGE 52, 214 und des BFH (Beschlüsse vom 10. März 1987 VII B 169/86, BFH/NV 1988, 71, und in BFH/NV 1992, 317), aus denen sich eine solche Abweichung ergeben könnte.
Im übrigen lägen die sich aus dem Vortrag der Klägerin ergebenden Abweichungen auch nicht vor. Das BVerfG hat mit der angesprochenen Entscheidung eine Einstellung der Vollstreckung für einen längeren Zeitraum gemäß § 765a ZPO lediglich für die Fälle verfügt, daß durch die Vollstreckungsmaßnahme ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Vollstreckungsschuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu besorgen ist. Dazu hat das FG aber nicht entschieden. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Senatsbeschlusses in BFH/NV 1992, 317, wonach die Rechtsprechung des BVerfG auch in der Steuervollstreckung zur Anwendung kommen soll. Der Senatsbeschluß in BFH/NV 1988, 71 schließlich betrifft die Billigkeit i.S. des § 227 AO 1977 und hat mit der vom FG entschiedenen Frage ersichtlich nichts zu tun.
Ende der Entscheidung
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