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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.1999
Aktenzeichen: VII B 2/99
Rechtsgebiete: TabStG, ZollV, FGO, ZG, AO 1977, BGB
Vorschriften:
TabStG § 21 | |
TabStG § 21 Abs. 2 | |
ZollV § 8 | |
ZollV § 8 Satz 1 | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
FGO § 102 | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 Abs. 2 bis 4 | |
ZG § 57 Abs. 1 | |
ZG § 57 Abs. 2 | |
AO 1977 § 44 | |
AO 1977 § 121 Abs. 1 | |
AO 1977 § 5 | |
BGB § 421 |
Gründe
Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller), ein litauischer Staatsbürger, ließ als Fahrer eines in Litauen zugelassenen Lastzuges am 16. September 1997 bei einer Zollstelle des beklagten Hauptzollamts (HZA) eine mit Carnet TIR eingeführte Ladung Kanthölzer zum freien Verkehr abfertigen. Sie war für X, den Inhaber einer Import-Export-Firma in K, bestimmt. Bei einer Überholung des Lkw wurden im hinteren Teil der Ladefläche in vier von insgesamt sieben Packstücken des eingeführten Kantholzes insgesamt ... Stück unversteuerte und unverzollte Zigaretten aufgefunden. Die innen liegenden Kanthölzer waren jeweils mit einer ausgefrästen Nut versehen, die zur Aufnahme der Schmuggelware diente.
Mit Steuerbescheid vom 13. Februar 1998 setzte das HZA gegen den Antragsteller als Gesamtschuldner mit X insgesamt ... DM Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) fest, weil er die Zigaretten unter Verletzung seiner Gestellungs- und Anmeldepflicht vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht habe (Art. 202 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 und Abs. 3 erster Anstrich, Art. 213 des Zollkodex --ZK--, § 21 des Tabaksteuergesetzes und § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes). Der Steuerbescheid enthielt eine Zahlungsaufforderung lediglich für die Tabaksteuer in Höhe von ... DM; hinsichtlich des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer war, falls der vom HZA in Aussicht gestellte Einziehungsantrag vom Gericht positiv beschieden würde, ein Erlöschen der Forderungen angekündigt.
Der vom Antragsteller fristgerecht gegen den Steuerbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Zur Begründung führte das HZA an, als Zollschuldner sei bei vorschriftswidrigem Verbringen von Waren in das Zollgebiet der jeweilige Verbringer heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn dieser ggf. keine Kenntnis vom Vorhandensein der Schmuggelware gehabt habe.
Hiergegen erhob der Antragsteller Klage beim Finanzgericht (FG), für deren Durchführung er gleichzeitig die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) begehrte. Er machte geltend, er habe als Führer des LKW keine Kenntnis davon gehabt, daß in der Holzladung Zigaretten versteckt gewesen seien. Zollpflichtig sei nur derjenige, der bewußt Waren einschmuggele.
Das FG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten biete. Zur Begründung führte das FG aus, die in der Holzladung versteckten Zigaretten seien vorschriftswidrig eingeführt worden, weil insoweit keine ausdrückliche Gestellungsmitteilung gemäß § 8 der Zollverordnung (ZollV) vom 23. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2449, I 1994, 162) abgegeben worden sei. Der Antragsteller sei, wie vom HZA richtig begründet, Zollschuldner geworden. Unerheblich für die Zollschuldentstehung sei, ob er Kenntnis vom Inhalt der Ladung gehabt habe. Denn für den Begriff des Verbringens sei allein das tatsächliche Befördern entscheidend.
Mit der vorliegenden Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung der PKH durch das FG verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er bringt vor: Ob die Erfüllung des objektiven Tatbestandes für die Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 ZK ausreiche, sei in der Literatur nicht unumstritten. Zollschuldner nach dieser Vorschrift könne nur werden, wer weiß oder aufgrund der gesamten Umstände des Transports hätte wissen müssen, daß er rechtswidrig handele. Verschulden in diesem Sinne könne ihm aber keinesfalls vorgeworfen werden. Die Zigaretten seien offensichtlich zu einem Zeitpunkt in die Hohlräume der Holzpacks gekommen, als er als Fahrer des LKW noch nicht anwesend gewesen sei. Als er die Ware erstmals zu Gesicht bekommen habe, seien die Holzpacks bereits mit einem Metallband versehen gewesen, welches die einzelnen Hölzer fest zusammengehalten habe und am Ende verpreßt gewesen sei. Er habe keine Möglichkeit gehabt, diese Packs zu öffnen. Infolge der normalen Inaugenscheinnahme habe ihm keinerlei Verdacht auf zweckentfremdete Nutzung der Ware als Tarnladung kommen müssen. Auch habe der litauische Zoll den LKW im Carnet-TIR-Verfahren verplombt und ohne Verdachtsmomente abgefertigt. Einem Fahrer sei es grundsätzlich nicht zuzumuten und auch nicht möglich, die zu transportierende Ware bis in alle Einzelheiten zu überprüfen. Im übrigen sei es nur dem Verbringer, dem die versteckten Waren bekannt seien, subjektiv möglich, hierfür eine ausdrückliche Gestellungsmitteilung abzugeben. Eine Beurteilung der Rechtslage, wie sie das FG vorgenommen habe, hätte in der täglichen Praxis an den Grenzen verheerende Folgen für die Fahrer von im internationalen Verkehr eingesetzten Fahrzeugen. Kein Fuhrunternehmer könne sich bei einer derartigen rechtlichen Beurteilung mehr ein Verbringen von Waren über die Grenzen erlauben.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz ist der Senat bei der gebotenen summarischen Prüfung der Auffassung, daß die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage gegen den Steuerbescheid des HZA hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Er darf nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl.Beschlüsse vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217; vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149, und vom 22. Februar 1994 VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822, m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben kann der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen Steuerbescheid aus zwei Gründen nicht von vornherein die Erfolgsaussicht abgesprochen werden.
1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bisher noch nicht entschieden, ob nach dem neuen Zollkodexrecht der gutgläubige Fahrer eines LKW als Zollschuldner in Anspruch genommen werden kann, wenn auf der Ladefläche seines LKW inmitten der im übrigen ordnungsgemäß deklarierten Ladung, raffiniert versteckt und äußerlich nicht erkennbar, Schmuggelware vorgefunden wird. Nach Art. 202 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, wobei vorschriftswidriges Verbringen im nachfolgenden Satz 2 der Vorschrift als "jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich" ZK definiert ist. Dieser Wortlaut läßt darauf schließen, daß bereits ein rein objektives Fehlverhalten unabhängig von den Vorstellungen oder gar dem Verschulden des Handelnden die Zollschuld auslöst (vgl. Witte, Zollkodex, 2. Aufl. 1998, Art. 202 Rz. 1).
a) Verbringen ist jedenfalls nach der herkömmlichen deutschen Zollrechtstradition eine tatsächliche Handlung, ein Realakt, der allerdings von einem Handlungswillen unterlegt sein muß, der zwar den Erfolg, nicht aber auch die zollrechtlichen Folgen des Handelns zum Ziele haben muß. Er setzt deshalb im wesentlichen lediglich die Kenntnis von der Ware beim Verbringen voraus. Werden Waren im gewerblichen Verkehr auf der Ladefläche eines LKW eingeführt, ist davon auszugehen, daß sich der Handlungswille des LKW-Fahrers, sein "Verbringungswille", auf die insgesamt vorhandene Ladung erstreckt, also auch auf solche Waren, die in den Zollpapieren nicht aufgeführt sind. Lehnte man diese Auffassung als zu weitgehend ab, wäre hilfsweise daran zu denken, daß in solchen Fällen der Handlungswille des Hintermannes, also desjenigen, der die in den Papieren nicht deklarierte Ladung auf dem LKW untergebracht oder dort zwischen der deklarierten Ladung versteckt hat, als ausreichend anzusehen ist (vgl. Kampf in Witte, a.a.O., Art. 37 Rz. 3). Im Streitfall hätte hiernach der Antragsteller als LKW-Fahrer die Zigaretten in das Zollgebiet verbracht, weil entweder sich sein Handlungswille, Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen, auf die gesamte Ladung des LKW (einschließlich der Zigaretten) erstreckte oder das Verbringen jedenfalls vom Handlungswillen eines anderen gedeckt war.
b) Vorschriftswidrig ist ein Verbringen u.a., wenn dabei Art. 40 ZK nicht beachtet, also die Gestellungspflicht verletzt wird. Ohne Zweifel ist nach dieser Vorschrift der Fahrer eines LKW, der darauf Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, für diese Waren gestellungspflichtig. Nach Art. 4 Nr. 19 ZK bedeutet Gestellung die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, daß sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden. Die Gestellungsmitteilung ist eine Mitteilung lediglich allgemeiner Natur, die sich nicht auf die Art und Menge der in der Regel am Amtsplatz eingetroffenen Waren beziehen muß. Im gewerblichen Warenverkehr genügt daher regelmäßig die Vorlage der den Transport betreffenden Papiere bei der Zollstelle, aus denen sich ergibt, daß Waren eingetroffen sind (vgl. Kampf in Witte, a.a.O., Art. 40 Rz. 3).
Eine bestimmte Form der Gestellungsmitteilung ist im gemeinschaftlichen Zollkodexrecht nicht vorgeschrieben. Ob sich schon daraus oder jedenfalls in Verbindung mit der Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs sicherzustellen, die Befugnis des deutschen Gesetz- und Verordnungsgebers ergibt, ergänzende Regelungen zur Form der Gestellungsmitteilung zu erlassen (vgl. dazu Huke in Dorsch, Zollrecht, B III/4 Rz. 10a), mag dahinstehen. Nicht zu beanstanden ist sicherlich § 8 Satz 1 ZollV, wonach die Mitteilung nach Art. 4 Nr. 19 ZK in beliebiger Form erfolgen kann. Zweifelhaft mag indessen sein, ob der Verordnungsgeber im nachfolgenden Satz 2 der Vorschrift in Ergänzung des Gemeinschaftsrechts vorschreiben durfte, daß es hinsichtlich versteckter oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichter Waren einer ausdrücklichen Gestellungsmitteilung bedarf. Auch inhaltlich muß sich diese Regelung an rechtsstaatlichen Grundsätzen messen lassen. Sie ist dahingehend zu hinterfragen, ob das Gesetz einem Bürger eine Verpflichtung auferlegen darf, die zwar objektiv erfüllbar ist, die der Inanspruchgenommene aber in seiner Person schlechthin nicht erfüllen kann, weil er keine Kenntnis von versteckten oder verheimlichten Waren hat und eine solche Kenntnis bei Anstrengung aller ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten auch nicht hätte haben können. Möglicherweise wäre der Bedeutungsgehalt des § 8 Satz 2 ZollV teleologisch dahingehend zu reduzieren, daß nur solche Gestellungspflichtige die darin statuierte ausdrückliche Mitteilungspflicht trifft, die diese Kenntnis haben oder doch hätten haben müssen oder können.
Im Streitfall hat der Senat nach Aktenlage davon auszugehen, daß der Antragsteller keine Kenntnis von den versteckten oder verheimlichten Zigaretten hatte und er sie nach den Umständen des Falles --die angemeldeten und eingeführten Kanthölzer waren dergestalt präpariert, daß eine Besichtigung und Kontrolle der Ladung, wie sie einem LKW-Fahrer allenfalls abverlangt werden kann, keine Anzeichen für den beabsichtigten Einfuhrschmuggel boten-- auch nicht hätte haben können oder müssen. Es erscheint ihm daher zweifelhaft, ob der Antragsteller tatsächlich seine Gestellungspflicht verletzt, die Zigaretten mithin vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat und damit Zollschuldner nach Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK geworden ist (so aber Witte, a.a.O., Art. 202 Rz. 4 und 18; kritisch hingegen Stiehle in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 202 ZK Rz. 19 und 20). Entsprechendes hätte dann über die eingangs angeführten Verweisvorschriften auch für die Tabaksteuer und die Einfuhrumsatzsteuer zu gelten.
c) Der näheren Prüfung dieser hier nur grob umrissenen Fragen steht die bisherige einschlägige Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Sie ist teils zu der früheren nationalen Regelung des § 57 Abs. 1 und 2 des Zollgesetzes (ZG) sowie des § 133 der Allgemeinen Zollordnung und damit zu einer anderen Frage, nämlich der Frage des Vorenthaltens von Zollgut der zollamtlichen Überwachung (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 12. März 1985 VII R 94/82, BFHE 143, 477, 480), sowie teils zu der unmittelbaren zollschuldrechtlichen Vorgängerregelung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 201/15) --ZollschuldVO-- ergangen (vgl. den im PKH-Verfahren ergangenen Senatsbeschluß vom 30. August 1994 VII B 71/94, BFH/NV 1996, 375). Zwar ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. b ZollschuldVO i.V.m. Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABlEG Nr. L 367/1) --VerbringungsVO-- im wesentlichen deckungsgleich mit der Regelung des Zollkodexrechts, über die hier zu befinden ist, doch hatte der Senat dabei, auch infolge der Überlagerung mit dem noch geltenden nationalen Zollrecht, keine Veranlassung, näher auf die Gestellungsproblematik bei versteckten oder verheimlichten Waren einzugehen (vgl. kritisch bereits FG Düsseldorf, Beschluß vom 22. März 1995 4 V 3750/94 A (Z), Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 729). Überdies betreffen die angeführten Entscheidungen Schmuggeleinfuhren im PKW, wo sich die Gestellungsproblematik aufgrund des vom Fahrer beherrschbareren Raumes in einem anderen Licht darstellen könnte.
2. Selbst wenn das FG im Klageverfahren zu dem Ergebnis käme, daß der Antragsteller Zollschuldner hinsichtlich der eingeführten Zigaretten geworden wäre, hätte dessen Klage noch aus einem weiteren Gesichtspunkt, dem das FG bisher zu wenig Beachtung geschenkt hat, Aussicht auf Erfolg. Ausweislich des Steuerbescheids ist der Antragsteller als Gesamtschuldner neben X, dem Inhaber der Empfänger-Firma in K, in Anspruch genommen worden. Da das Gemeinschaftsrecht außer der Regelung, daß mehrere Zollschuldner ein und derselben Zollschuld gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet sind (Art. 213 ZK), keine näheren Maßgaben gibt, sind insoweit die Regelungen des nationalen Abgabenrechts (§ 44 der Abgabenordnung --AO 1977--) anzuwenden, die ihrerseits wiederum an § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angelehnt sind. Im Unterschied zu § 421 BGB steht allerdings im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts die Entscheidung, welcher von zwei grundsätzlich gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll, nicht im freien Belieben des Gläubigers, sondern im pflichtgemäßen Auswahl-(Ermessen) der Behörde, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO 1977 gelten. Der einzelne Zollschuldner kann deshalb nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Tatbestandsverwirklichung in Anspruch genommen werden (FG Bremen, Beschluß vom 6. Juni 1997 297014K 2, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1997, 352). Die Ermessensentscheidung ist nach § 102 FGO vom Gericht daraufhin zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen läßt, muß die Ermessensentscheidung spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden, anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 23. November 1993 VII R 32/93, BFHE 173, 274, m.w.N.).
Es kann auch hier dahinstehen, ob diese Grundsätze in allen Fällen der Inanspruchnahme gleichrangiger Steuerschuldner zu berücksichtigen sind, wie intensiv im Einzelfall das Auswahlermessen begründet werden muß und ob unter bestimmten Umständen nicht der Hinweis im Steuerbescheid oder in der Einspruchsentscheidung genügt, es sei auch noch ein anderer für die besagte Steuerforderung als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden. Nach den Umständen des Streitfalls ist es jedenfalls sehr fraglich, ob sich das HZA mit diesem bloßen Hinweis im Steuerbescheid begnügen und sich trotz der vom Antragsteller in der Folge substantiiert vorgebrachten Einwände in der Einspruchsentscheidung jeglicher Begründung zum Auswahlermessen enthalten durfte. Es wäre hier mindestens eine kurze Begründung zu erwarten gewesen, weshalb das HZA es für erforderlich hielt, gerade den Antragsteller, der nach seinem Vorbringen lediglich als gutgläubiges Werkzeug beim Einfuhrschmuggel diente, in Anspruch zu nehmen und nicht ausschließlich den oder die Hintermänner dieses Vorfalls, die teilweise sogar in Deutschland eine Niederlassung hatten und damit für das HZA leicht erreichbar waren. Einer Begründung hätte es nach Auffassung des Senats jedenfalls im Hinblick auf die Zahlungsaufforderung (hinsichtlich der Tabaksteuer) bedurft, die das HZA bereits mit dem Steuerbescheid verbunden hat und die nach Wegfall des früher hierfür maßgeblichen Beschwerdeverfahrens (Senatsbeschluß vom 16. März 1995 VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950) nunmehr infolge des eingelegten Einspruchs als zusammen mit dem Steuerbescheid angefochten anzusehen ist.
Eine schriftliche Begründung (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 ZK) war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil eine solche zum Verständnis des Verwaltungsakts gemäß § 121 Abs. 1 AO 1977 nicht erforderlich gewesen wäre (BFH-Urteil vom 25. Juli 1991 V R 89/88, BFHE 165, 163, BStBl II 1992, 3). Dem Antragsteller war der Grund, weshalb das HZA seine Forderung nicht primär beim Hintermann beizutreiben suchte, nicht bekannt. Die Transportfirma, bei der er angestellt war, hatte das HZA, nicht zuletzt aufgrund der Einlassung des Antragstellers, ausdrücklich mit der Bemerkung entlastet, sie sei unwissentlich durch ihren Kunden mißbraucht worden. Für den Antragsteller konnte es mithin nicht einsichtig sein, weshalb nun gerade er als Angestellter dieser Firma, sozusagen als Werkzeug des mißbrauchten Werkzeugs, für die Abgaben aufkommen sollte. Andererseits war ihm bekannt, daß sowohl gegen die Firma des Empfängers der Ware als auch gegen den litauischen Absender der Ware strafrechtlich ermittelt wurde. Aus der Klageerwiderung des HZA geht ferner hervor, daß der Empfänger der Ware inzwischen rechtskräftig verurteilt worden ist, während gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren laufe, über dessen Stand keine näheren Angaben gemacht wurden. Das HZA hat jedoch niemals eine Erklärung dazu abgegeben, was aus dem Steuerbescheid gegen den rechtskräftig verurteilten Hintermann geworden ist und ob das HZA die Durchsetzung seiner Forderung gegen diesen überhaupt weiterbetrieben hat bzw. ob und aus welchen Gründen es ggf. davon Abstand genommen hat.
Die Gründe für die Ermessensentscheidung ergeben sich entgegen der in der Verwaltungsvorschrift in Vorschriftensammlung der Finanzverwaltung Z 09 01 Abs. 73 Satz 2 getroffenen, rechtsstaatlich wohl nicht einwandfreien Regelung, nicht einmal aus den Akten, soweit diese jedenfalls dem Senat vorliegen. Insgesamt stellt sich daher die Frage, ob sich das HZA bei der Inanspruchnahme des Antragstellers, jedenfalls soweit gegen ihn das Leistungsgebot ergangen ist, überhaupt der Tatsache bewußt war, daß eine Ermessensentscheidung zu treffen war. Es ist daher nicht auszuschließen, daß Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung im Klageverfahren auch wegen Fehlens ausreichender Ermessenserwägungen als rechtswidrig aufzuheben sein werden (vgl. BFHE 173, 274, 280).
3. Das FG hat, von seinem Standpunkt zu Recht, noch nicht geprüft, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Senat braucht deswegen die Sache aber nicht an das FG zurückzuverweisen, denn aus der ordnungsgemäß vorgelegten und ausgefüllten Erklärung des Antragstellers nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den dazu vorgelegten Unterlagen ergibt sich dessen Bedürftigkeit zur vollen Überzeugung des Senats. Die die Bewilligung von PKH ablehnende Vorentscheidung war daher aufzuheben und dem Antragsteller PKH wie beantragt zu bewilligen.
Ende der Entscheidung
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