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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: VII B 20/06
Rechtsgebiete: StBerG, FGO


Vorschriften:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Des Weiteren habe sich nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Allein mit der Behauptung, nur noch als bei seiner Ehefrau angestellter Steuerberater tätig zu sein und auf Mandantengelder keinen Zugriff zu haben, könne der sog. Entlastungsbeweis nicht geführt werden, da § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch für nicht selbständig tätige Steuerberater gelte.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO erfordert.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, denn sie bezeichnet keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern macht geltend, dass im Streitfall Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers nicht gefährdet seien.

Die Beantwortung der Frage, ob dem Steuerberater der sog. Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können. Soweit die Beschwerde meint, dass das FG im Streitfall den Entlastungsbeweis zu Unrecht als nicht erbracht angesehen habe, wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, legt jedoch keinen Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dar.

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