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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.1999
Aktenzeichen: VII B 20/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch Haftungsbescheid u.a. wegen Lohnsteuer Januar 1993 (Anmeldung am 10. Februar 1993 beim FA eingegangen) einer inzwischen in Konkurs gegangenen GmbH in Haftung genommen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Kläger im Klageverfahren geltend, für die Zahlung der Löhne und dazugehörigen Lohnsteuer/Kirchenlohnsteuer hätte noch genügend Kredit zur Verfügung gestanden. Die Zahlung der Lohnsteuer habe das FA durch Ausbringung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegenüber der kreditierenden Hausbank vom 9. Februar 1993 --mithin vor Fälligkeit der Lohnsteuer-- selbst verhindert. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dessen Urteil ist die Beschwerde gerichtet.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die grundsätzliche Bedeutung der nicht einmal konkret formulierten Rechtsfrage, die der Senat aus dem Vorbringen der Beschwerde wie folgt erst herausarbeiten mußte, nämlich ob eine Haftung auch dann in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige die Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer/Kirchenlohnsteuer im Rahmen der bestehenden Kreditlinie erfüllen will, das FA die Aufrechterhaltung des Kredites und den Zugriff darauf jedoch durch Ausbringung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kurz vor Fälligkeit der Steuerschuld selbst verhindert hat, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil eine Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m.w.N.). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und --soweit möglich unter Darlegung der zu der für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Frage in der Rechtsprechung und der Fachliteratur geäußerten Rechtsauffassungen-- substantiiert dargelegt werden (BFH-Beschluß vom 14. Februar 1990 II B 108/89, BFH/NV 1991, 46).
Die Beschwerde enthält die erforderlichen Darlegungen nicht, insbesondere enthält sie keine Ausführungen dazu, aus welchem Grund die aufgeworfene Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit einer Klärung bedarf. Vielmehr wird ausgeführt, bei dem im Streitfall vorliegenden Sachverhalt von grundsätzlicher Bedeutung sei festzustellen, daß es dem Steuerpflichtigen gestattet sei, Verbindlichkeiten auf Lohnsteuer im Rahmen bestehender Kreditlinien zu erfüllen, und es wird eingehend dazu Stellung genommen, daß dem FA durch die Ausbringung und Aufrechterhaltung der Kontenpfändung ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Mit Einwendungen gegen das Verhalten des FA kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage jedoch nicht dargetan werden.
Soweit der Kläger es für grundsätzlich bedeutungsvoll hält, daß das FA in rechtswidriger Weise das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin (GmbH) gepfändet hat, und ebenfalls eingehende Ausführungen zum angeblichen Fehlverhalten des FA macht, verkennt er, daß zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage neben deren Konkretisierung auch die Darlegung gehört, daß die Entscheidung der Rechtssache von ihrer Beantwortung abhängt (Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage, vgl. BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1992 I B 81/92, BFH/NV 1993, 315). Die Frage, ob in der Pfändung des Geschäftskontos ein Ermessensfehlgebrauch liegt, ist im vorliegenden Verfahren, in dem das FG über die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides und nicht über die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme zu entscheiden hatte, nicht klärungsfähig.
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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