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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.09.2000
Aktenzeichen: VII B 200/00
Rechtsgebiete: GG, FGO, SchwbG


Vorschriften:

GG Art. 12
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
SchwbG § 51
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit dem 1. Dezember 1971 im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung tätig, seit dem 1. November 1988 als Steueramtsrat in der Steuerfahndung. Zum 1. September 1999 wurde er aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. Auf seinen Antrag, ihn unter Befreiung von der Steuerberaterprüfung zum Steuerberater zu bestellen, teilte ihm die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Oberfinanzdirektion --OFD--) mit Schreiben vom 15. Februar 2000 mit, dass der bei ihr gebildete Zulassungsausschuss beschlossen habe, dem Antrag nicht stattzugeben, weil der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes dauernd unfähig sei, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben. Die dagegen erhobene Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des ablehnenden Bescheides und die Verpflichtung der OFD begehrte, ihn von der Steuerberaterprüfung zu befreien, hatte keinen Erfolg.

II. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend macht, ist unzulässig, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht, wie nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dargelegt hat.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist es vor allem erforderlich, dass der Kläger eine konkrete Rechtsfrage benennt und auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676). Dass die angestrebte Revisionsentscheidung Auswirkungen auf eine Vielzahl von Fällen hätte, begründet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein noch nicht (BFH-Beschluss vom 3. Mai 1994 VII B 22/94, BFH/NV 1995, 79). Ferner sind zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Angaben dazu erforderlich, inwiefern die richtige Antwort auf die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. BFH-Beschluss vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde des Klägers nicht, mit der lediglich vorgetragen wird, dass ein durch Art. 12 des Grundgesetzes geschütztes Persönlichkeitsrecht betroffen, § 51 des Schwerbehindertengesetzes vom Finanzgericht falsch angewandt worden und die Forderung eines täglichen, mindestens halbschichtigen bzw. 4-stündigen Arbeitspensums durch den Zulassungsausschuss und die für ihn handelnde OFD rechtlich nicht mehr vertretbar sei. Allein der Umstand, dass das angefochtene Urteil nach Meinung des Klägers fehlerhaft ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.



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