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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2009
Aktenzeichen: VII B 201/08
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger mit mehreren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Der Kläger habe weder nachgewiesen, dass die Löschung der Eintragungen unmittelbar bevorstehe, noch habe er die in der Vermögensaufstellung angeführten Positionen hinreichend belegt. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

1.

Den für die Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alternative FGO bestehenden Darlegungserfordernissen genügt die Beschwerde nicht, weil mit der Beschwerdebegründung keine abstrakte Rechtsfrage formuliert, geschweige denn substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingegangen wird, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt. Seitens der Beschwerde wird lediglich eingewandt, dass zu keinem Zeitpunkt Mandanteninteressen gefährdet gewesen seien, dass das FG keine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Lebensalters des Klägers vorgenommen habe und dass der Widerruf der Bestellung zu einer unerträglichen Rechtsbeeinträchtigung des Klägers und damit zu einer Grundrechtsverletzung führe. Damit wendet sich die Beschwerde gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung, legt jedoch keine Gründe für die Zulassung der Revision dar.

Außerdem verkennt die Beschwerde, dass es dem betroffenen Steuerberater obliegt nachzuweisen, dass durch den Vermögensverfall Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, und dass das FG diesen Nachweis als nicht erbracht angesehen hat, weil zum einen das Klägervorbringen, es habe noch nie Mandantenbeschwerden gegeben, nicht überprüfbar gewesen sei und weil zum anderen der Kläger hinsichtlich seiner Behauptung, keine Mandantengelder zu vereinnahmen oder zu verwalten, keine weiteren Angaben dazu gemacht habe, wie er seine Mandanten vor einer Veränderung dieser Abwicklungspraxis schützen wolle. Klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich insoweit nicht. Liegt aber der Vermögensverfall des Steuerberaters vor bzw. ist er zu vermuten, weil der Steuerberater --wie der Kläger-- im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, und ist der sog. Entlastungsbeweis nicht erbracht, ist die Bestellung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zwingend ohne vorherige Interessenabwägung zu widerrufen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass diese Regelung mit der gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.).

2.

Anders als die Beschwerde meint, hat das FG ungeordnete Vermögensverhältnisse auf Seiten des Klägers nicht unterstellt, sondern es hat den wegen der Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis zu vermutenden Vermögensverfall als durch das klägerische Vorbringen nicht widerlegt angesehen. Dabei hat das FG seine Sachaufklärungspflicht nicht verletzt und keine Tatsachen unterstellt. Vielmehr hat es sich mit den einzelnen Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis, den zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten sowie mit dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers ausführlich auseinandergesetzt. Soweit die Beschwerde meint, dass das FG "in dieser Richtung" hätte weiter ermitteln und Beweis erheben müssen, fehlt es an jeglichem konkreten Vorbringen, welche möglichen, entweder vom Kläger beantragten oder von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungshandlungen das FG versäumt hat. Auch soweit die Beschwerde bemängelt, dass der Kläger keine Gelegenheit gehabt habe, zu kurz vor der mündlichen Verhandlung eingeholten Feststellungen Stellung zu nehmen, trägt sie weder vor, warum eine Stellungnahme nicht möglich war bzw. was der Kläger insoweit noch hätte vortragen können, noch dass die angeblich fehlende Möglichkeit zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde.

Ende der Entscheidung

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