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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.1998
Aktenzeichen: VII B 203/98
Rechtsgebiete: GKG, FGO, ZPO


Vorschriften:

GKG § 8 Abs. 1
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3
GKG § 8
GKG § 5
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 132
FGO § 155
FGO § 128 Abs. 4
FGO § 33 Abs. 1
ZPO § 574 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) gegen den Kostenansatz vom 19. Juni 1998 in dem Verfahren VI 169/94 durch den Beschluß vom 10. Juli 1998 I 181/98 und den Antrag auf Nichterhebung der Kosten gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch Beschluß vom 22. Juli 1998 VI 169/94 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Erinnerungsführerin.

II. Die Beschwerden --deren Verbindung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Senat für zweckmäßig hält-- sind nicht statthaft und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132, § 155 FGO i.V.m. § 574 Satz 2 der Zivilprozeßordnung).

Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz findet gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH), einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht statt. Da die Kostenrechnung der Kostenschuldnerin im Zeitpunkt der Antragstellung auf Nichterhebung der Kosten nach § 8 GKG bereits zugegangen war, stellt auch dieser Antrag eine Erinnerung nach § 5 dieses Gesetzes gegen den Kostenansatz dar (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1997 VII E 18/97, BFH/NV 1998, 619). Auch insoweit ist die Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluß des FG vom 22. Juli 1998 VI 169/94 nicht gegeben (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Die Entscheidungen des FG sind daher unanfechtbar. Hierauf ist die Erinnerungsführerin bereits in den angefochtenen Beschlüssen hingewiesen worden. Die Unanfechtbarkeit der Beschlüsse folgt allerdings nicht aus § 128 Abs. 4 FGO, sondern aus § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG (Senatsbeschluß vom 18. Juli 1995 VII B 129/95, BFH/NV 1996, 166).

Die Beschwerden der Erinnerungsführerin sind auch nicht ausnahmsweise aufgrund einer greifbaren Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse statthaft. Zwar ist die Beschwerde gegen eine nach dem Gesetz nicht anfechtbare Entscheidung ausnahmsweise dann statthaft, wenn für die Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere, wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts, von diesem Gericht oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 12. August 1997 I B 40/97, BFH/NV 1998, 206, m.w.N.). Ein solcher Mangel ist nicht gegeben. Insbesondere trifft die Auffassung der Erinnerungsführerin, es habe an einer finanzgerichtlichen Streitigkeit i.S. des § 33 Abs. 1 FGO gefehlt, weil sie --auch im Klageverfahren-- lediglich die vom Finanzamt auszusprechende Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerbescheides begehrt habe, nicht zu (§ 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO). Da ein erkennbarer Verfahrensmangel oder ein offensichtlicher Verstoß gegen eindeutige Vorschriften nicht gegeben ist, sind hinreichende Gründe, die die Beschlüsse des FG als greifbar gesetzwidrig erscheinen lassen, nicht ersichtlich. Damit bestand auch kein Anlaß, von der Erhebung der Gerichtskosten für das --mit Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluß des BFH vom 27. März 1998-- rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wegen offensichtlich unrichtiger Behandlung der Sache gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. August 1987 VII E 5/87, BFH/NV 1988, 322). Ob die Entscheidung inhaltlich falsch oder unzulänglich begründet ist, ist unerheblich. Derartige Mängel rechtfertigen die Annahme einer greifbaren Gesetzwidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidungen nicht (Senatsbeschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 6 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (Senatsbeschluß vom 14. August 1995 VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242).

Ende der Entscheidung

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