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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.10.1999
Aktenzeichen: VII B 204/99
Rechtsgebiete: GKG, FGO
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 2 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 | |
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz | |
GKG § 25 Abs. 4 | |
FGO § 135 Abs. 2 |
Gründe
Mit Beschluß vom ... hat das Finanzgericht (FG) den Streitwert des zugrundeliegenden Klageverfahrens des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) wegen Verletzung des Steuergeheimnisses gemäß § 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf ... DM festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die er trotz entgegenstehender Rechtsmittelbelehrung des FG in dem angefochtenen Beschluß für zulässig erachtet.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft, da gegen eine Streitwertfestsetzung durch das FG die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nicht gegeben ist.
1. Hat das FG --wie im Streitfall-- gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG den Streitwert ausnahmsweise selbst festgesetzt, ist die Beschwerde, und nicht die Erinnerung, das mögliche Rechtsmittel. Zwar eröffnet § 25 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz GKG grundsätzlich die Beschwerde, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 DM übersteigt. Dies gilt jedoch nicht für die zweistufige Finanzgerichtsbarkeit. Aus § 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG folgt nämlich, daß eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das FG an den BFH, einen obersten Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes), nicht stattfindet (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 1. Juni 1995 VII B 95/95, BFH/NV 1996, 60; vom 20. November 1996 X B 222/96, BFH/NV 1997, 258; vom 8. September 1997 IX B 53/97, BFH/NV 1998, 207; vom 18. Mai 1998 IX B 44/98, BFH/NV 1998, 1370).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Die Gebührenfreiheit des Verfahrens über die Beschwerde in Streitwertsachen (§ 25 Abs. 4 GKG) gilt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BFH für unstatthafte Beschwerden nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1996 VII B 275/95, BFH/NV 1996, 701; in BFH/NV 1997, 258; in BFH/NV 1998, 207, 1370).
Ende der Entscheidung
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