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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2000
Aktenzeichen: VII B 205/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 | |
EStG § 45a |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von einem Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht entsprechend § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist, sofern die Darlegungen der Beschwerde insofern den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen sollten, jedenfalls nicht gegeben.
1. Zur ausreichenden Bezeichnung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist es erforderlich, einen Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung anzuführen oder aus dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe herauszuarbeiten und einem Rechtssatz aus einer Entscheidung des BFH so gegenüberzustellen, dass die Unvereinbarkeit jener beiden Rechtssätze erkennbar wird. In der Beschwerdebegründung ist zwar aus dem Urteil des beschließenden Senats vom 10. Januar 1995 VII R 41/94 (BFH/NV 1995, 779) der Rechtssatz zitiert, die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen gehöre nicht zum Steuerfestsetzungs-, sondern zum Steuererhebungsverfahren. Es ist jedoch weder der Rechtssatz aus dem Urteil des FG benannt, der dazu in Widerspruch stehen soll, noch sonst nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerde zwischen dem vorgenannten Rechtssatz und dem Urteil des FG einen Widerspruch meint erkennen zu können.
2. Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob Kapitalertragsteuer zu schätzen und auf die Einkommensteuer anzurechnen ist, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfasst werden, ist nicht klärungsbedürftig. Seit dem Veranlagungszeitraum 1996 wird sie von dem Gesetz, nämlich § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), eindeutig dahin beantwortet, dass eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer nur bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 45a EStG stattfindet. Das schließt, wie keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, eine Schätzung der Kapitalertragsteuer im Anrechnungsverfahren aus. Ob für Veranlagungszeiträume, auf die jene Vorschrift noch nicht anzuwenden ist, etwas anderes gelten könnte, ist eine Frage auslaufenden Rechts. Solche Fragen können grundsätzlich die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss des BFH vom 24. März 1998 I B 105/97, BFH/NV 1998, 1255). Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gilt, weil die Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage für die Auslegung und Anwendung des Rechts in der Zukunft richtungweisend sein kann und noch für eine Vielzahl von Fällen aus der Vergangenheit entscheidungserheblich ist, ist in der Beschwerdebegründung weder dargelegt noch auch nur sonst erkennbar.
Im Übrigen hat der BFH zu der rechtsähnlichen Frage der Anrechnung von Lohnsteuerabzugsbeträgen im Falle einer Schätzung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Übereinstimmung mit der vom Schrifttum früher überwiegend auch zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer vertretenen Auffassung (siehe z.B. Zimmermann in Lademann/Söffing, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 110. Nachlieferung 1995, § 36 Rdnr. 39) bereits entschieden, dass diese auch dann anzurechnen sein könnten, wenn die Einbehaltung nicht durch Lohnsteuerkarte oder besondere Lohnsteuerbescheinigung nachgewiesen ist, sofern ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten hat (BFH-Beschluss vom 29. Februar 1996 X B 303/95, BFH/NV 1996, 606). Davon ist das FG im Streitfall ausgegangen, das einen solchen Nachweis bei der strittigen Kapitalertragsteuer für zulässig, freilich im Streitfall nicht für geführt gehalten hat.
Ende der Entscheidung
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