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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2002
Aktenzeichen: VII B 206/01
Rechtsgebiete: BGB, FGO, AO 1977


Vorschriften:

BGB § 378
BGB § 387
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
AO 1977 § 37 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), mit dem das FA Grunderwerbsteuer in Höhe von 10 251 DM zurückfordert. Dieser Betrag war von den Klägern in Vollzug eines von ihnen beurkundeten Grundstückskaufvertrages an das FA überwiesen worden; der Vertrag ist jedoch durch anderweit beurkundeten Aufhebungsvertrag später, nachdem bereits die Grunderwerbsteuer von der Käuferin, der Firma X, bezahlt worden war, aufgehoben worden. Die Finanzkasse hatte daraufhin die Rücküberweisung der Grunderwerbsteuer an die Kläger veranlasst; die entsprechende Zahlung ist auf deren Konto am 17. August 1999 gutgeschrieben worden. Nachdem die Käuferin der Überweisung am 24. August 1999 gegenüber dem FA widersprochen hatte, forderte dieses den vorgenannten Betrag von den Klägern mit Bescheid vom 26. August 1999 zurück. In der deswegen ergangenen Einspruchsentscheidung vertrat es die Auffassung, die Kläger seien in dem Grundstückskaufvertrag nicht bevollmächtigt worden, die zurückgezahlte Grunderwerbsteuer entgegen zu nehmen; das FA sei bei der Überweisung nur versehentlich von einem abgestimmten Handeln der Kläger und der Käuferin ausgegangen.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, nach dem Grundstückskaufvertrag seien sie beauftragt und bevollmächtigt, die Erstattung von Grunderwerbsteuer in Empfang zu nehmen. Das FA habe diese an sie nicht ohne Rechtsgrund überwiesen; denn die Käuferin habe einen Anspruch nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977).

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es hatte die Beteiligten zunächst darauf hingewiesen, dass eine dem Kläger etwa erteilte Vollmacht jedenfalls durch den Widerspruch der Käuferin vom 24. August 1999 widerrufen worden sei; die Leistung sei jedoch erst am 2. September 1999 bewirkt worden. Nachdem beide Beteiligte klargestellt hatten, dass die Überweisung bereits am 17. August 1999 auf einem Konto der Kläger eingegangen sei, hat das FG sein Urteil darauf gestützt, dass durch den Zahlungseingang der Erstattungsanspruch noch nicht erfüllt worden sei; denn weder sei der Tatbestand der Erfüllung durch Hinterlegung nach § 378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegeben noch sei anzunehmen, dass die Kläger ermächtigt gewesen seien, die Leistung des FA mit befreiender Wirkung in Empfang zu nehmen. Der Anspruch der Käuferin nach § 37 Abs. 2 AO 1977 wäre demnach erst mit Auszahlung des Erstattungsbetrages an diese erloschen; dazu sei es aber nicht gekommen. Die behauptete Verrechnung mit Ansprüchen der Kläger gegen die Käuferin könne keine Erfüllungswirkung haben, weil die Voraussetzungen des § 387 BGB nicht vorlägen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich die Beschwerde der Kläger, mit der Verfahrensmängel gerügt werden.

II. Die Beschwerde ist unbegründet, weil keiner der gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) vorliegt.

a) Das FG hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) nicht verletzt. Nachdem zwischen den Beteiligten unstreitig war, dass die Annahme des Gerichts, die Kläger hätten den Erstattungsbetrag erst nach Erlöschen ihrer Vollmacht aus dem Grundstückskaufvertrag erhalten, unzutreffend war, konnte es für die Kläger nicht überraschend sein, dass das FG, auf seinen Irrtum hingewiesen, andere Gründe prüfen würde, die dem Erfolg der Klage entgegenstehen könnten. Dass es dabei insbesondere darauf ankommen würde, ob die Kläger durch den Grundstückskaufvertrag dazu ermächtigt waren, eine Steuererstattung des FA für die Käuferin mit befreiender Wirkung entgegenzunehmen, oder ob die Zahlung des FA sonst zur Erfüllung des Erstattungsanspruches der Käuferin geführt hat, musste für die Kläger auf der Hand liegen, nachdem sie sich in ihrer Klagebegründung sinngemäß darauf berufen hatten, das FA habe durch seine Zahlung an die Kläger eine Forderung der Käuferin erfüllt und könne den Erstattungsbetrag daher nicht zurückfordern.

Aus demselben Grunde ist die Behauptung der Beschwerde unzutreffend, das FG habe seine Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO verletzt.

Im Übrigen ist --was schon den ordnungsgemäßen Vortrag der Gehörsrüge in Frage stellt-- in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargelegt, was die Kläger noch hätten vortragen wollen, wenn sie das FG darauf hingewiesen hätte, dass es von einem Erlöschen der im Grundstückskaufvertrag erteilten Vollmacht vor Zahlungseingang nicht ausgehen werde, und inwiefern dieses Vorbringen das FG zu einer anderen Entscheidung hätte veranlassen können. Denn der Hinweis, es habe sich bei der Zahlung des FA nicht um eine Hinterlegung gehandelt, welchen die Beschwerde in diesem Zusammenhang anführt, wäre dafür offenkundig ungeeignet gewesen, nachdem das FG selbst davon ausgegangen ist, dass der Erstattungsbetrag vom FA nicht erfüllungshalber hinterlegt worden sei.

b) Die Rüge, das FG habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 76 Abs. 1 FGO), ist weder schlüssig vorgebracht noch begründet. Dafür genügt der Hinweis, dass es aus der rechtlichen Sicht des FG, wie dieses ausdrücklich hervorgehoben hat, nicht darauf ankam, ob die Zahlung auf ein Eigen- oder ein Anderkonto der Kläger erfolgt ist. Ein Gericht verletzt aber seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn es einen Sachverhalt nicht aufklärt, obwohl es nach seiner materiell-rechtlichen Ansicht auf die Aufklärung dieses Sachverhaltes ankommt. Das war hier hinsichtlich der Art des Empfängerkontos nicht der Fall, wobei im Rahmen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ohne Belang ist, ob die diesbezügliche materiell-rechtliche Auffassung des FG zutrifft oder nicht.

Ende der Entscheidung

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