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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: VII B 206/02
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde als Steuerberater bestellt. Nachdem das Finanzamt wegen erheblicher Abgabenrückstände des Klägers am ... November 1998 beim zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers beantragt hatte und der Kläger nach Auffassung des damals noch zuständigen Finanzministeriums angesichts zwischenzeitlich aufgelaufener Abgabenschulden von ... DM nicht nachweisen konnte, dass er nicht in Vermögensverfall geraten sei, widerrief es mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. April 2000 die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Die Klage, die sich im Verlauf des Klageverfahrens nicht mehr gegen das Finanzministerium, sondern gegen die inzwischen zuständig gewordene Steuerberaterkammer als Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) richtete, hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Widerrufsbescheid sei rechtmäßig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i.d.F. des Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1998 (BGBl I 1998, 3836) für den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater erfüllt seien und sich auf Grund etwa veränderter Verhältnisse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater ergebe. Der Kläger habe die sich aus der Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen ergebende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Durch den Vermögensverfall sei auch die Gefährdung von Mandanteninteressen nicht auszuschließen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf sofortige Wiederbestellung als Steuerberater gehabt hätte.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision und macht geltend,

- es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden,

- die Fortbildung des Rechts erfordere die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH),

- Verfahrensmängel hätten zu einer rechtsfehlerhaften Entscheidung geführt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht, wie nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, hinreichend dargelegt ist.

1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der von ihm gestellten Frage --"Kann die lange Dauer eines Konkursverfahrens zu Lasten des Klägers ausgelegt werden, in dem allein aus diesem Grund der Vermögensverfall unterstellt wird?"-- nicht dargelegt, weil er keine Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit dieser Frage gemacht hat. Im Übrigen handelt es sich hierbei aber auch nicht um eine Rechtsfrage, sondern eine Frage der Tatsachenwürdigung. Denn das FG hat die Dauer des Konkursverfahrens nur als ein Indiz für den Vermögensverfall des Klägers neben der Tatsache angesehen, dass der Kläger den Hauptgläubiger, das Finanzamt, nur schleppend und nur teilweise befriedigt.

Auch hinsichtlich der weiteren Frage, inwieweit die bisherige Tatsachenwürdigung dem Gesetzeswillen entspricht, dass bei einem Vermögensverfall die Bestellung nicht zu widerrufen sei, wenn die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet seien, hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Frage nicht ausreichend dargelegt. Der Senat hat zur Auslegung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG schon mehrfach Stellung genommen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69). Der Kläger hätte sich daher zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der von ihm gestellten Frage eingehend mit der Rechtsprechung auseinander setzen und ausführen müssen, weshalb die bisherige Rechtsprechung dem Gesetzeswillen nicht entspricht, und insbesondere vortragen müssen, wie der Gesetzeswillen seiner Meinung nach zu verstehen ist und weshalb eine diesbezügliche weitere Klärung im allgemeinen Interesse liegt.

2. Nach Meinung des Klägers ist zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) die Frage zu prüfen, warum unterschiedliche Maßstäbe zur Beurteilung der Vermögenssituation angestellt werden in dem Fall, in dem lediglich eine Bestellung erfolgt und in dem Fall, in dem über den Widerruf einer Bestellung zu urteilen ist. Auch insoweit fehlt es an der Darstellung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass das FG bei Beurteilung der Vermögenssituation des Klägers im Zusammenhang mit der Prüfung einerseits der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung und andererseits der Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf sofortige Wiederbestellung als Steuerberater gehabt hätte, von unterschiedlichen Kriterien ausgegangen ist.

3. Hinsichtlich der Frage, ob i.S. von § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG Vermögensverfall vorliegt, wenn das "Neu-Einkommen" nach dezidierter Darlegung ausreichend ist, die laufenden Verpflichtungen zu erfüllen, hat der Kläger weder deren grundsätzliche Bedeutung noch die Notwendigkeit dargelegt, die Frage zur Fortbildung des Rechts zu klären.

Soweit er diesbezüglich Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend machen will, weil das FG bei seiner Würdigung der Vermögenssituation positive belegte und bestätigte Angaben nicht gewertet, unbestätigte Angaben der Gläubigerin Finanzamt jedoch negativ bei der Beurteilung eingebracht habe, fehlt es nicht nur an Ausführungen dazu, gegen welche Verfahrensvorschriften aus welchem Grunde verstoßen worden sein soll, sondern auch an der substantiierten Darstellung der Entscheidungserheblichkeit etwaiger Verfahrensfehler.

4. Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz FGO ab.

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