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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: VII B 206/03
Rechtsgebiete: FGO, ZG


Vorschriften:

FGO § 5 Abs. 2 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
ZG § 23 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) befasst sich unter anderem mit der Einfuhr von Fruchtsaftkonzentraten. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) erteilte ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) vom 19. Dezember 1994, mit der Zitronensaftkonzentrat mit Zusatz von Zucker in die Unterpos. 2009 30 31 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde.

Im Juli 1997 meldete die Klägerin Warensendungen Zitronensaftkonzentrat unter der Unterpos. 2009 30 31 KN zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Gutachten der ZPLA kamen nach Untersuchung entnommener Proben zu dem Ergebnis, dass die Waren als anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitungen in die Unterpos. 2106 90 98 KN einzureihen seien. Deshalb forderte das Hauptzollamt (--HZA--) mit Bescheiden vom 21. Juli 1998 Einfuhrabgaben nach.

Das Finanzgericht (FG) wies die von der Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 15. September 1998) erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, die Waren seien zu Recht in die Unterpos. 2106 90 98 KN eingereiht worden. Eine Einreihung in die Pos. 2009 KN scheide nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Pos. 2009 (Rz. 12.0 ff.) aus, weil die Waren durch eine erhebliche Entsäuerung ihren ursprünglichen Charakter als Zitronensäfte verloren hätten. Die Klägerin könne sich nicht auf die ihr erteilte vZTA berufen. Sie habe nicht nachweisen können, dass die von ihr angemeldeten Waren in jeder Hinsicht der in dieser vZTA beschriebenen Ware entsprochen hätten. In der vZTA sei die Ware unter anderem mit einem als Weinsäure berechneten Säuregehalt von 3,0 GHT und einem Aschegehalt von 0,1 GHT definiert worden. Die angemeldeten Waren hätten indessen einen als Weinsäure berechneten Säuregehalt von 0,72 GHT, 1,15 GHT bzw. 0,71 GHT und einen Aschegehalt von 0,15 GHT, 0,25 GHT bzw. 0,16 GHT gehabt. Die vZTA lasse klar erkennen, dass der Säure- und Aschegehalt der Ware von Bedeutung sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage zu beantworten sei, ob die Bindungswirkung einer vZTA für landwirtschaftliche Erzeugnisse dann eintrete, wenn der Anmelder nachweisen könne, dass die eingeführte Ware der in der vZTA beschriebenen hinsichtlich aller zolltariflich relevanten Merkmale entspreche oder ob die eingeführte Ware zusätzlich einen bestimmten Quotienten aus Asche und Säure aufweisen müsse, der als solcher nicht in die Warenbeschreibung der vZTA aufgenommen worden sei und nirgendwo im Zolltarif oder in den Auslegungshilfen im Zusammenhang mit diesen Waren genannt sei. Ferner sei die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zu dem vom FG erlassenen Gerichtsbescheid vom 4. November 2002. Zudem sei das FG in dem angefochtenen Urteil von seinen die Aussetzung der Vollziehung (AdV) betreffenden Beschlüssen vom 22. November 1999 abgewichen. Schließlich liege ein Verfahrensmangel vor, weil der gesetzliche Richter in den Geschäftsverteilungsplänen des FG nicht ordnungsgemäß bestimmt gewesen sei. Beim FG sei entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kein besonderer Zollsenat eingerichtet worden. Die Streitsache sei zunächst beim 4. Senat des FG geführt worden. Im Jahr 2000 sei sie in den 1. Senat gewechselt, um zwei Jahre später wieder in den 4. Senat zurückzukehren. Der Wechsel in den 1. Senat sei nicht vom Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2000 gedeckt gewesen.

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 71/02, BFH/NV 2004, 493, 494). Die von der Klägerin formulierte Frage ist in ihrem zweiten Teil schon nicht klärungsfähig. An der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 15. September 1995 V B 59/95, BFH/NV 1996, 439, 440; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, 71). So liegt es hier.

Der vom FG in Bezug genommenen vZTA vom 19. Dezember 1994 lässt sich nicht entnehmen, dass die dort beschriebene Ware einen bestimmten Quotienten aus Asche und Säure aufweisen muss. Das FG hat in der Vorentscheidung hinsichtlich der Frage der Vergleichbarkeit der von der Klägerin eingeführten Zitronensaftkonzentrate mit der in der vZTA beschriebenen Ware auch nicht auf einen solchen Quotienten abgestellt. In einem Revisionsverfahren würde sich daher nicht die Frage stellen, ob die Bindungswirkung einer vZTA davon abhängen kann, dass die eingeführte Ware einem bestimmten Quotienten aus Asche und Säure entspricht.

Darüber hinaus ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage auch nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres auf der Grundlage des einschlägigen Gemeinschaftsrechts beantworten lässt. Nach Art. 12 Abs. 3 Anstrich 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABlEG Nr. L 17/1), der mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 253/1) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 12/97 der Kommission vom 18. Dezember 1996 (ABlEG Nr. L 9/1) übereinstimmt, muss der Berechtigte nachweisen können, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine vZTA stets auf eine bestimmte Ware bezogen ist. Nur insoweit enthält eine vZTA eine Zusage der Verwaltung hinsichtlich der künftigen Tarifierung (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1978 VII R 12/77, BFHE 124, 401, 405). So hat der Senat zu § 23 Abs. 2 Satz 1 des Zollgesetzes ausgeführt, eine tariflich gleiche Ware liege nur dann vor, wenn es sich um eine Ware der in der Auskunft im Einzelnen beschriebenen Art und Beschaffenheit handele (vgl. Urteil in BFHE 124, 401, 406). Die in Art. 12 Abs. 3 Anstrich 1 ZK festgelegten Voraussetzungen für eine Bindung der Zollbehörden an eine vZTA sind nicht weniger streng. Die angemeldete Ware muss hiernach so beschaffen sein, wie die Warenprobe, die der Erteilung der vZTA zugrunde lag (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2001 VII R 90/99, BFH/NV 2002, 229, 231), ihr mithin in jeder Hinsicht entsprechen. Das Gemeinschaftsrecht unterscheidet insoweit nicht zwischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und industriell hergestellten Waren. Anders als die Klägerin meint, kann es für die Reichweite der Bindungswirkung einer vZTA auch nicht darauf ankommen, ob die darin beschriebenen Beschaffenheitsmerkmale einer Ware zolltariflich relevant sind oder nicht. Das Institut der vZTA soll dem Wirtschaftsteilnehmer Sicherheit geben, wenn Zweifel hinsichtlich der Einreihung einer Ware bestehen und ihn zumindest für eine gewisse Zeit davor schützen, dass die Zollbehörden ihre Auffassung über die Einreihung einer Ware nachträglich ändern (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 29. Januar 1998 Rs. C-315/96 --Lopex Export--, EuGHE 1998, I-317 Rdnr. 28; Senatsurteil vom 13. November 2001 VII R 31/00, BFH/NV 2002, 563). Diese Rechtssicherheit wäre jedoch nicht gewährleistet, wenn die Zollstelle bei der Anmeldung einer eingeführten Ware in jedem Einzelfall prüfen müsste, welche Merkmale, die in einer vZTA beschrieben werden, zolltariflich relevant sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 124, 401, 406). Ein Berechtigter ist auch nicht rechtlos gestellt, wenn er der Auffassung ist, Beschaffenheitsmerkmale einer Ware in einer ihm erteilten vZTA seien zolltariflich bedeutungslos und würden deren sachlichen Geltungsbereich willkürlich einschränken. Denn ein Berechtigter kann eine seinen Interessen nicht entsprechende vZTA anfechten (vgl. Wolffgang in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp--, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., Art. 12 ZK Rz. 43). Ficht der Berechtigte die vZTA indessen nicht an und entspricht eine von ihm angemeldete Ware nicht in jeder Hinsicht der darin beschriebenen Ware, so kann er sich nach Art. 12 Abs. 3 Anstrich 1 ZK nicht auf diese vZTA berufen.

Soweit die Klägerin im Übrigen geltend macht, das FG habe zu Unrecht angenommen, dass die von ihr angemeldeten Waren nicht der in den vZTA vom 19. Dezember 1994 beschriebenen Ware entsprächen, wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert im Streitfall keine Entscheidung des BFH, selbst wenn das FG in der Vorentscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollte, der mit tragenden Rechtsausführungen in den von der Klägerin genannten Entscheidungen desselben Senats des FG nicht übereinstimmen sollte. Maßgebend für das Vorliegen einer Divergenz ist stets der Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung. Frühere Entscheidungen, die durch die neuere Rechtsprechung überholt sind, können nicht zur Begründung einer Divergenz herangezogen werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. November 1994 II B 142/93, BFH/NV 1995, 489; vom 16. Oktober 2000 VIII B 18/99, BFH/NV 2001, 438, 440).

Der Gerichtsbescheid des FG vom 4. November 2002 ist schon deshalb überholt, weil er wegen des fristgemäß vom HZA gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt (§ 90a Abs. 3 FGO). Überdies können die darin und in den von der Klägerin genannten AdV-Beschlüssen gemachten Rechtsausführungen des FG keine Divergenz mehr begründen, weil derselbe Senat des FG etwaige zuvor geäußerte abweichende Rechtsauffassungen in der Vorentscheidung aufgegeben hätte.

3. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass der von ihr geltend gemachte Verfahrensmangel der vorschriftswidrigen Besetzung der Richterbank vorliegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die geeignet erscheinen, eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts darzutun (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 1996 V R 53/95, BFH/NV 1997, 37; vom 19. Dezember 2000 IX R 29/00, BFH/NV 2001, 638).

Unbeschadet dessen, dass nicht jeder Fehler bei der Besetzung der Richterbank zu einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) führt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, 56, BStBl II 2000, 88, 92), fordert § 5 Abs. 2 Satz 2 FGO nur eine Zusammenfassung von Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen in einem besonderen Senat (vgl. FG des Saarlandes, Beschluss vom 25. Februar 1966 17/66, Entscheidungen der Finanzgerichte 1966, 279, 280; List in HHSp, § 5 FGO Rz. 9; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 5 FGO Tz. 3; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 5 FGO Rz. 18). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass hiergegen verstoßen worden ist. Dem von ihr vorgelegten Geschäftsverteilungsplan des FG für das Jahr 2000 lässt sich vielmehr entnehmen, dass für alle nach dem 31. Dezember 1999 anhängig gewordenen Verfahren, bei denen der einer Klage oder einem Antrag zugrunde liegende Verwaltungsakt von einem Hauptzollamt erlassen worden ist, der 1. Senat des FG zuständig war. Die Klägerin hat zudem nicht in Abrede gestellt, dass --wie das HZA vorgetragen hat-- für die bis zum 31. Dezember 1999 anhängig gewordenen Zollsachen Richterin am FG X zuständig war, die zu Beginn des Jahres 2000 vom 4. in den 1. Senat des FG gewechselt hat. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt worden, dass bei Ergehen des angefochtenen Urteils beim FG Zollsachen, bei denen der einer Klage oder einem Antrag zugrunde liegende Verwaltungsakt --wie im Streitfall-- von einem Hauptzollamt erlassen worden ist, nicht mehr in einem besonderen Senat zusammengefasst waren.

Ende der Entscheidung

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