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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.03.2008
Aktenzeichen: VII B 206/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat im November 1998 insgesamt 435 lebende Rinder (Marktordnungs-Warenlisten-Nr. 0102 1010 9120) zur Ausfuhr nach Ägypten angemeldet. Sie hat vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) antragsgemäß Ausfuhrerstattung erhalten, für 302 dieser Rinder vorschussweise unter dem Vorbehalt des form- und fristgerechten Nachweises des Erstattungsanspruchs.

Die Tiere sind in dem kroatischen Hafen Rasa nach Ägypten verschifft worden. Den in der Verordnung (EG) Nr. 615/98 (VO Nr. 615/98) der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 82/19) in einem solchen Fall vorgeschriebenen Kontrollbericht einer zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft (KÜG) hat die Klägerin hierüber nicht vorlegen können; sie hat jedoch vorgetragen, die einschlägigen Tierschutzbestimmungen eingehalten zu haben und zum Beweis hierfür u.a. Bestätigungen des Grenzveterinärs in Rasa, und der Quarantäneabteilung des Bestimmungsortes vorgelegt.

Das HZA fordert von der Klägerin die ihr gewährten Ausfuhrerstattungen unter Hinweis auf den fehlenden KÜG-Kontrollbericht zurück. Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es urteilte, nach Art. 1 VO Nr. 615/98 setze die Gewährung von Ausfuhrerstattung bei der Ausfuhr lebender Tiere voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Drittland die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport ... (ABlEG Nr. L 340/17) und der VO Nr. 615/98 eingehalten worden seien. Nach Art. 3 Abs. 3 1. Anstrich VO Nr. 615/98 sei eine Entladekontrolle in den Fällen erforderlich, in denen das Transportmittel zwischen dem Ort, an dem die Kontrolle im Zollgebiet der Gemeinschaft vorzunehmen sei, und dem Bestimmungsdrittland gewechselt worden sei. Diese Kontrolle müsse nach Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 615/98 durch eine internationale KÜG, die von einem Mitgliedstaat oder von der Kommission zu diesem Zweck zugelassen wurde, oder durch eine amtliche Stelle eines Mitgliedstaats erfolgen. Dies sei im Streitfall nicht geschehen. Art. 5 Abs. 6 VO Nr. 615/98, wonach auf begründeten Antrag andere Dokumente zugelassen werden könnten, stehe der Rückforderung nicht entgegen. Denn die fehlende ordnungsgemäße Kontrolle sei der Klägerin anzulasten. Sie habe selbst eingeräumt, in Rechtsunkenntnis gehandelt zu haben.

Die Erfüllung vorgenannter Nachweisförmlichkeiten stelle eine Hauptpflicht des Ausführers dar, deren Verletzung zum Verlust des Erstattungsanspruchs führe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht begründet. Ungeachtet der Mängel in der Darlegung etwaiger Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist die Revision nicht zuzulassen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO jedenfalls nicht vorliegt.

Die Klägerin sieht zu Unrecht die Rechtsfrage als von grundsätzlicher Bedeutung an, ob die Pflicht, eine Entladekontrolle gemäß Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 615/98 durch eine internationale KÜG oder eine amtliche Stelle eines Mitgliedstaats in Auftrag geben zu lassen, lediglich eine administrative Nebenpflicht ist, so dass die Versagung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs wegen der Inauftraggabe durch den Ausführer selbst gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.

Diese Frage bedarf indes nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie durch das Urteil des beschließenden Senats vom 7. Dezember 2004 VII R 39/03 (BFHE 208, 344) bereits geklärt ist, ohne dass in der Beschwerdeschrift überzeugend dargelegt wäre, weshalb eine erneute höchstrichterliche Erörterung dieser Rechtsfrage erforderlich wäre oder dass die Streitsache Besonderheiten aufweist, die einerseits eine Übertragung jener Entscheidung auf den Streitfall ausschließen, andererseits aber nicht nur den Einzelfall betreffen, sondern zu einer abweichenden rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragestellung führen.

Die Beschwerde trägt in diesem Zusammenhang zusammengefasst im Wesentlichen vor, es habe im Streitfall nicht an einer tierärztlichen Entladekontrolle gefehlt und es liege hierüber auch ein inhaltlich den Anforderungen der VO Nr. 615/98 entsprechender Bericht vor. Gegen diese Verordnung sei nur insofern verstoßen worden, als die Erstellung dieses Berichts nicht von einer KÜG, sondern von der Klägerin selbst in Auftrag gegeben worden sei. Indes stelle dies lediglich eine administrative Nebenpflicht dar, deren Missachtung nicht durch den Verlust der Ausfuhrerstattung geahndet werden dürfe. Denn die Beauftragung durch eine KÜG habe nur den Zweck, dass diese zuverlässige und fachlich versierte Tierärzte in Drittländern aussuchen und beauftragen und dadurch den Erstattungsstellen die Bearbeitung des Erstattungsantrags erleichtern solle. Um einen zuverlässigen Tierarzt zu finden, sei es jedoch nicht erforderlich, eine KÜG einzuschalten; Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 615/98 liege insofern ein falsches, jedenfalls ein unrealistisches Leitbild zugrunde. Der Bundesfinanzhof habe sich in dem vorgenannten Urteil nur mit der Frage befasst, ob das Fehlen eines veterinärärtzlichen Kontrollberichts eine Hauptpflicht sei und diese mit Recht bejaht; ob die Beauftragung durch die KÜG eine davon zu unterscheidende administrative Nebenpflicht ist, habe er in dem Urteil nicht untersucht und entschieden.

Im Übrigen beruft sich die Klägerin auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. Januar 2008 Rs. C-37 und 58/06 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2008, 42), dem sie entnimmt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit "auch im Rahmen der erstattungsrechtlichen Bestimmungen zum Tierschutz anwendbar" sei und dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der VO Nr. 615/98 "erstattungsrechtlich nur insoweit erheblich (sei), wie die fragliche Bestimmung, die möglicherweise nicht eingehalten wurde, dem Hauptziel der Regelung dient, d.h. dem Wohlergehen der transportierten Tiere"; durch die fehlende Einschaltung einer KÜG bei der Beauftragung eines Tierarztes mit der Ladekontrolle seien aber keine Bestimmungen verletzt worden, die unmittelbar dem Tierschutz dienten, und das Wohlergehen der Tiere sei dadurch nicht beeinträchtigt worden. Deshalb könne nach dem vorgenannten Urteil des EuGH der Klägerin die Ausfuhrerstattung nicht versagt werden.

Dieses Vorbringen der Beschwerde vermag den beschließenden Senat indes nicht von der Rechtsauffassung seines vorgenannten Urteils abzubringen, dass ohne Vorlage eines Kontrollberichts einer KÜG einschließlich eines Berichts über die veterinärärztliche Entladekontrolle in den einschlägigen Fällen keine Ausfuhrerstattung gewährt werden darf. Auch wenn der Senat sich in diesem Urteil nicht ausdrücklich mit der Überlegung der Beschwerde auseinandergesetzt hat, die Pflicht zur Vorlage eines solchen Berichts könne in eine Hauptpflicht, gerichtet auf die Vorlage eines veterinärärztlichen Entlade-Kontrollberichts, und eine administrative Nebenpflicht, gerichtet auf Beauftragung des Tierarztes durch eine KÜG, aufzuspalten sein, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang dieses Urteils, dass der Senat eine solche Unterscheidung nicht für geboten erachtet hat. Sie wäre auch nicht sinnvoll, weil die Beauftragung des Tierarztes durch eine KÜG nach der Bewertung des Verordnungsgebers, dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, Zuverlässigkeit und Unbestechlichkeit des eingeschalteten Tierarztes im Allgemeinen besser garantiert, als es bei einer Beauftragung durch den Ausführer selbst der Fall wäre. Dass die Beschwerde sich von der vom Verordnungsgeber getroffenen Regelung offenbar keinen entscheidenden Gewinn für eine zuverlässige Kontrolle der Tierschutzbestimmungen verspricht, gibt nichts dafür her, dass die Versagung von Ausfuhrerstattung bei Missachtung der vorgenannten Vorschrift dem Sinn der Verordnung widerspräche oder unverhältnismäßig wäre.

Die Ansicht der Beschwerde, die Beauftragung durch eine KÜG solle der Erstattungsstelle die Arbeit erleichtern, ist für den beschließenden Senat ohnehin nicht nachvollziehbar; ebenso wenig kann ernstlich in Betracht kommen, das HZA, wie die Klägerin vorschlägt, für verpflichtet zu halten, bei unterlassener Einschaltung einer KÜG von sich aus die Zuverlässigkeit und Unbestechlichkeit des vom Ausführer eingeschalteten Veterinärs zu überprüfen.

Aus dem von der Beschwerde angeführten Urteil des EuGH ergibt sich nichts Abweichendes. Dieses betrifft erkennbar die Frage, ob Vorschriften der Tierschutzrichtlinie 91/628/EWG zum Verlust oder zur Kürzung der Erstattung führen, wenn diese Bestimmungen nicht das Wohlbefinden der Tiere "betreffen" bzw. deren Nichteinhaltung nicht zur Folge gehabt haben kann, dass die Tiere darunter "gelitten haben können" (vgl. Rdnr. 42 und 44 des Urteils). Das hat mit der Frage nichts zu tun, in welcher Weise die Einhaltung solcher Bestimmungen über die Behandlung der Tiere während des Transports und die Beachtung der dafür in der Richtlinie aufgestellten Gebote zu überprüfen ist.

Ende der Entscheidung

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