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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: VII B 208/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete 1996 und 1997 bei verschiedenen Hauptzollämtern mit insgesamt zehn Ausfuhranmeldungen lebende Rinder zur Ausfuhr in verschiedene Drittländer an. Die Hauptzollämter führten jeweils am Tag der Anmeldung Nachverwiegungen einiger der angemeldeten Rinder durch, die fast ausschließlich Mindergewichte ergaben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) berücksichtigte mit den entsprechenden Erstattungsbescheiden diese Verwiegungen, indem er das von der Klägerin angemeldete Gewicht aller Tiere der jeweiligen Anmeldung um die im Rahmen der Beschau jeweils festgestellten Mindergewichte prozentual kürzte.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass für die Feststellung der Menge der ausgeführten Erzeugnisse grundsätzlich der Tag der Ausfuhr maßgebend sei. Die Zollbehörden müssten die Möglichkeit haben, die vom Ausführer gemachten Gewichtsangaben durch eigenes Nachverwiegen zu überprüfen. Die bei der Überprüfung der Gewichtsangaben für einen Teil der Tiere festgestellten Mindergewichte gäben Anlass zu Zweifeln auch hinsichtlich der angegebenen Gewichte der übrigen zur Ausfuhr angemeldeten Tiere. Die Mindergewichte der nicht nachverwogenen Tiere könnten im Wege der Schätzung ermittelt werden.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie sinngemäß auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der beschließende Senat hat in einem gleich liegenden Fall bereits entschieden, dass die Rechtsfragen, welche die Beschwerde im Streitfall für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2005 VII B 19/02, BFH/NV 2005, 1893, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 416).

So hat der Senat in vorstehend genannter Entscheidung bereits ausgeführt, dass nach Art. 3 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Tag der Ausfuhr, an dem die Zollbehörde die Ausfuhranmeldung annimmt, maßgeblich ist für die Feststellung (u.a.) der Menge der ausgeführten Erzeugnisse und dass danach kein Zweifel bestehen kann, dass es in Fällen wie dem vorliegenden darauf ankommt, welches Gewicht die Rinder in dem Zeitpunkt haben, in dem die Zollbehörde die Ausfuhranmeldung annimmt, wann immer dies geschehen mag und ohne Rücksicht darauf, ob dieser Zeitpunkt von dem einer Verwiegung seitens des Ausführers mehr oder weniger entfernt ist. Weiter heißt es in jener Entscheidung, dass die Gewichtsangaben eines Ausführers durch ein Nachverwiegen der Ausfuhrerzeugnisse im Rahmen der Beschau auch bei solchen Waren überprüft und ggf. korrigiert werden dürfen, bei denen --wie bei lebenden Tieren-- die Durchführung der Beschau und der Nachverwiegung für einen Gewichtsverlust ursächlich sein kann oder sogar typischerweise ursächlich ist, und dass die Zollbehörde auch nicht etwa gehalten ist, ein von den Angaben des Ausführers abweichendes festgestelltes Mindergewicht mit der Begründung unbeachtet zu lassen, dass es sich hierbei um einen natürlichen Gewichtsverlust handele. Damit ist auch die von der Beschwerde im Streitfall bezeichnete Frage --im verneinenden Sinn-- beantwortet, ob bei natürlichen Gewichtsverlusten eine bestimmte pauschale Toleranz zugebilligt werden müsse.

Der Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1893, ZfZ 2005, 416 enthält des Weiteren Ausführungen dazu, dass die Vorschriften des Zollkodex (ZK) über die Überprüfung der Angaben in einer Zoll- bzw. Ausfuhranmeldung, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen, der Durchführung und der Rechtsfolgen einer Beschau gemäß Art. 69, 70 Abs. 1 ZK, im Ausfuhrerstattungsrecht anzuwenden sind, wobei es auf diese von der Beschwerde erneut aufgeworfene Frage im Streitfall ohnehin nicht ankommt, weil das FG seine Entscheidung nicht auf Art. 70 Abs. 1 ZK gestützt, sondern --wiederum in Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1893, ZfZ 2005, 416-- die Ansicht vertreten hat, dass eine prozentuale Kürzung der angemeldeten Gewichte unter Zugrundelegung der bei der Teilbeschau festgestellten Mindergewichte im Wege der Schätzung, die auch im Ausfuhrerstattungsrecht zulässig sei, vorgenommen werden dürfe. Auch die weitere von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob die bei der Nachverwiegung festgestellten Mindergewichte auf die gesamte Ausfuhrsendung übertragen werden dürften, obwohl nur ein Teil der Rinder nachverwogen worden sei, ist daher durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits beantwortet.

Die Beschwerde zeigt weder Gesichtspunkte auf, die Anlass zu Zweifeln an der in dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1893, ZfZ 2005, 416 dargelegten Rechtsauffassung geben, noch bezeichnet sie neue, bisher nicht beantwortete Rechtsfragen.

Ende der Entscheidung

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