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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.1999
Aktenzeichen: VII B 208/98
Rechtsgebiete: FGO, BGB


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 270 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Begleichung der Umsatzsteuervorauszahlung Mai 1994 einen Verrechnungsscheck übersandt. Der Scheck ist jedoch nicht von dem FA, sondern von einem unbekannten Dritten eingelöst worden. Das FA hat durch Abrechnungsbescheid entschieden, daß die Umsatzsteuervorauszahlung nicht beglichen sei. Die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird. Der Diebstahl des Schecks sei nur dadurch möglich gewesen, daß der Briefkasten des FA nicht zureichend gesichert gewesen sei. Die Verkehrssicherungspflicht sei verletzt worden. Scheckzahlungen würden vom FA grundsätzlich und in großem Umfang entgegengenommen; dadurch werde ein Vertrauensverhältnis geschaffen, welches eine Sorgfalts- und Treuepflicht begründe, die verletzt sei. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage der Haftung des FA im Falle des Abhandenkommens von Schecks der Steuerschuldner aus dem Briefkasten des FA nicht vorliege.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entspricht. Wird mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision --wie hier-- der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend gemacht, so ist nach jener Vorschrift in der Beschwerdebegründung darzulegen, worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht. Da einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nur Rechtsfragen verleihen können, deren Beantwortung durch den BFH im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts liegt, ist dazu neben der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG in dem angestrebten Revisionsverfahren voraussichtlich stellen würde, anzugeben, inwiefern die richtige Beantwortung dieser Rechtsfrage unter Berücksichtigung des Wortlauts und Sinnes des Gesetzes und der dazu bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zweifelhaft oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte oder im Schrifttum umstritten ist.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Ihr ist zwar --auch nur sinngemäß-- die Frage zu entnehmen, ob Steuerschulden durch den Einwurf eines Verrechnungsschecks in den Briefkasten des FA getilgt werden, auch wenn der Scheck vom FA nicht eingelöst werden kann, weil er von Dritten entwendet wird. Es fehlt aber an jeglichen Angaben, inwiefern die Beantwortung dieser Rechtsfrage zweifelhaft oder umstritten ist. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats auseinander, daß der Steuerschuldner nach § 270 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich für Gefahren der Geldübermittlung einzustehen hat (vgl. Urteile vom 10. November 1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41, und vom 8. Januar 1991 VII R 18/90, BFHE 163, 505, BStBl II 1991, 442; Beschluß des Senats vom 12. Juli 1994 VII B 79/94, BFH/NV 1995, 179).

Soweit die Beschwerde die Frage einer Verletzung der "Verkehrssicherungspflicht" des FA oder nach dessen "Sorgfalts- und Treuepflicht" aufwirft, ist nicht dargelegt --und kommt auch nicht ernstlich in Betracht--, daß solche Pflichtverletzungen, die das FG im übrigen auch nicht festgestellt hat, die Rechtsfolge haben können, daß die Steuerschuld der Klägerin trotz Nichteinlösung des Schecks getilgt würde. Die von der Klägerin --im übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist-- angeführte Rechtsprechung zum Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Frist trotz rechtzeitiger Übergabe des Schriftstücks an die Post ist hier nicht einschlägig, weil in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid zu entscheiden war, ob die Vorauszahlungsschuld der Klägerin durch Tilgung erloschen ist; hierfür ist die vorgenannte Rechtsprechung ohne Bedeutung.

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