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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: VII B 209/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Im Klageverfahren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) hat das Finanzgericht (FG) in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelt und die Klage mangels Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen. Zehn Tage vor dem Termin hatte der Senatsvorsitzende einen an diesem Tag eingegangenen, von der Sekretärin des Klägers "i.A." unterzeichneten Verlegungsantrag, der mit Urlaubsabwesenheit des Klägers begründet war, mangels Glaubhaftmachung eines Verhinderungsgrundes abgelehnt.

Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründet der Kläger zusammengefasst damit, die Rechtsordnung verlange, dass Willkürentscheidungen wie die vermeintlich unberechtigte Pfändungs- und Einziehungsverfügung keinen Bestand haben dürften, und rügt darüber hinaus die Versagung des Rechtsschutzes, weil der Gerichtstermin ohne Terminsabstimmung und trotz Verlegungsantrags durchgeführt worden sei.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger einen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend bezeichneten Zulassungsgründe nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.

1.

Die Einwände des Klägers gegen die Berechtigung der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung betreffen deren materielle Rechtmäßigkeit und damit die Begründetheit der vom FG abgewiesenen Klage. Auf die materielle Berechtigung der angefochtenen Verfügungen hat das FG seine Entscheidung aber nicht gestützt, sondern die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Dagegen hat der Kläger keine Rügen erhoben. War aber die materielle Rechtslage für das FG nicht entscheidungserheblich, kommt die Zulassung der Revision mangels Klärungsfähigkeit diesbezüglich aufgeworfener Rechtsfragen nicht in Betracht (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 2002 VII B 85/02, juris; vom 9. März 1999 VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058; vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032).

2.

Die Revision ist aber auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Mit seiner Beschwerde gegen die Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz seines --mit Urlaubsabwesenheit vermeintlich entschuldigten-- Nichterscheinens hat der Kläger die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht hinreichend dargetan. Wie sich aus der FG-Akte ergibt, hat das FG den Terminsverlegungsantrag zehn Tage vor dem Termin abgelehnt, weil es den Verhinderungsgrund "Urlaub" als nicht glaubhaft gemacht ansah. Die Beschwerde geht darauf nicht ein. Ihr sind weder nähere Umstände zur Planung, Durchführung und insbesondere Dauer des Urlaubs zu entnehmen, noch setzt sie sich mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines die Aufhebung oder Verlegung eines Termins erfordernden erheblichen Grundes (§ 155 FGO, § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung) auseinander (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 1988 VII B 95/88, BFH/NV 1989, 379; vom 29. Juli 2003 V B 11/02, BFH/NV 2004, 59, m.w.N.). Offenbar ist der Kläger der Auffassung, dass das Gericht einem Terminsverlegungsantrag stets zu folgen hat. Einen Verfahrensfehler legt er damit nicht dar.

Ende der Entscheidung

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