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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.05.2000
Aktenzeichen: VII B 21/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beantragt, die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für seinen bislang als PKW besteuerten Mercedes Benz Kombi ab dem Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums dahin zu ändern, dass das Fahrzeug als LKW besteuert wird. Antrag und Klage sind ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der grundsätzliche Bedeutung und mangelnde Sachaufklärung gerügt wird.

Die Beschwerde, deren nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zweifelhafte Zulässigkeit der beschließende Senat offen lassen kann, ist zumindest unbegründet.

Die angebliche Grundsatzfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob das FA bei der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung an die verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs durch die Kraftfahrzeugzulassungsstelle gebunden ist, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats, die in der Beschwerdeschrift allerdings nicht einmal erwähnt ist, mehrfach entschieden worden und dadurch hinreichend geklärt (vgl. statt aller Urteile des Senats vom 31. März 1998 VII R 116/97, BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487, und vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627); Einwände gegen diese Rechtsprechung, die eine erneute Prüfung dieser Frage in einem Revisionsverfahren erforderten, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Der angebliche Verfahrensmangel ist nicht bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es sind zwar Beweismittel bezeichnet, welche das FG nach Ansicht der Beschwerde noch hätte beiziehen müssen; hingegen ist weder angegeben, wann der Kläger dies vor dem FG beantragt hat, noch ist substantiiert dargestellt, welche neuen Erkenntnisse das FG daraus hätte gewinnen können und inwiefern diese nach der sachlich-rechtlichen Beurteilung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Vielmehr richtet sich das Vorbringen der Beschwerde in Wahrheit gegen die Richtigkeit der Beurteilung des Streitfalles durch das FG.



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