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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: VII B 210/07
Rechtsgebiete: AnfG, AO, FGO
Vorschriften:
AnfG § 4 | |
AnfG § 4 Abs. 1 | |
AnfG § 11 | |
AnfG § 15 | |
AO § 191 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte mit seinem Vater am 11. Juni 2001 einen notariellen Erbübertragungsvertrag geschlossen, wonach seinem Vater der hälftige Erbanteil am Nachlass der verstorbenen Schwester des Ehemannes der Klägerin und die Nacherwerbsanwartschaftsrechte bezüglich des Nachlasses seiner verstorbenen Mutter übertragen werden sollten. Der Vater des Ehemannes der Klägerin starb am 10. November 2003. Die Klägerin beerbte ihren Schwiegervater aufgrund privatschriftlichen Testaments vom 10. Juni 2003 als Alleinerbin. Am 21. April 2005 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen der vom Ehemann der Klägerin geschuldeten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von ... € gegenüber der Klägerin einen auf §§ 4, 15 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) i.V.m. § 191 der Abgabenordnung gestützten Duldungsbescheid, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, gemäß § 11 AnfG den in ihr Eigentum übergegangenen Grundbesitz dem FA zur Verfügung zu stellen. In der Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2006 ermäßigte das FA den Abwendungsbetrag auf ... € und reduzierte die Säumniszuschläge um die Hälfte. Im Übrigen blieben Einspruch und Klage erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, das FA habe den Duldungsbescheid zu Recht erlassen. Im Streitfall greife § 4 Abs. 1 AnfG. Die zwischen dem Ehemann der Klägerin und seinem Vater notariell vereinbarte Erbteilsübertragung sei unentgeltlich erfolgt. Eine unentgeltliche Leistung liege danach vor, wenn die Übertragung ohne Rechtspflicht erfolge und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelange. Die Erbteilsübertragung zugunsten seines Vaters habe der Ehemann nicht in Erfüllung seiner am 8. Oktober 1987 abgegebenen Verzichtserklärung vereinbart. Die Erklärung, dass der Ehemann der Klägerin wegen der Bürgschaft, aus der seine Eltern in Anspruch genommen worden sind, auf weitere Ansprüche verzichte, um seine Schwester im Erbfall nicht zu benachteiligen, sei mit dem Tod der Schwester am 23. April 2001 hinfällig geworden.
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Beschwerde macht die Klägerin geltend, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verzichtserklärung des Ehemannes der Klägerin eine unentgeltliche Leistung i.S. von § 4 Abs. 1 AnfG sei. Insoweit sei die Entscheidung des FG rechtsfehlerhaft.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Mit ihrem Vorbringen hat die Klägerin einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO nicht hinreichend dargelegt.
Im Kern ihres Vorbringens rügt die Klägerin eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, das von der Unentgeltlichkeit der vom Ehemann der Klägerin mit seinem Vater vereinbarten Erbteilsübertragung i.S. von § 4 Abs. 1 AnfG ausgegangen ist. Damit wird weder die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage in der erforderlichen Weise dargelegt (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324, und vom 15. Juni 2004 VI B 220/00, BFH/NV 2004, 1419), noch ein anderer Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO hinreichend bezeichnet.
Ende der Entscheidung
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