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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.08.2002
Aktenzeichen: VII B 211/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, StBerG


Vorschriften:

ZPO § 295 Abs. 1
FGO § 155
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wegen seines auf Grund einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis vermuteten Vermögensverfalls. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger, wie im Einzelnen ausgeführt wird, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt und nicht nachgewiesen habe, dass keine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber bestehe.

II. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG anstrebt, ist unzulässig, weil der Kläger weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache noch angebliche Verfahrensfehler --wie nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich-- dargelegt hat.

1. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend macht, fehlt es schon an der erforderlichen Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse liegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 31 f.).

2. Die als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügte Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt.

a) Soweit der Kläger rügt, nicht genügend Zeit für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gehabt zu haben, hätte er angeben müssen, weshalb es ihm, obwohl in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten, nicht möglich war, eine etwaige Verletzung seines Rechts auf Gehör bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu rügen. Denn bei dem Recht auf Gehör handelt es sich um ein verzichtbares Verfahrensrecht, das, falls der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten ist, nur geltend gemacht werden kann, wenn seine Verletzung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gerügt wird (§ 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).

b) Soweit der Kläger rügt, das FG habe in seinem Urteil Angaben aus dem Schreiben des Finanzamtes (FA) vom 15. August 2000 an die Oberfinanzdirektion (OFD) verwertet, obwohl ihm dieses Schreiben nicht bekannt gewesen sei und er sich dazu nicht habe äußern können, hätte er ausführen müssen, inwieweit das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann. Solche Ausführungen sind notwendig, weil das durch § 96 Abs. 2 FGO gewährleistete Recht auf Gehör durch den Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit begrenzt wird (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 96 Rz. 27; Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 17. Januar 2000 VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857).

Der Kläger hat, ohne dies näher auszuführen, geltend gemacht, dass die Entscheidungsgründe noch auf folgenden Tatsachen beruhen: Umsätze seien verschwiegen worden, Bearbeitungsmängel hätten sich auch auf Steuerangelegenheiten der Mandanten erstreckt, verspätete Abgabe von Steuererklärungen und andere Unzulänglichkeiten bei Mandanten, Abgabe von Mandantensteuererklärungen erst nach Bestandskraft von Schätzungsbescheiden und deswegen drohende Regressansprüche.

Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit es zutrifft, dass sich der Kläger zu diesen Vorwürfen nicht äußern konnte, weil sie teilweise nicht zur Grundlage des Widerrufsbescheids gemacht wurden, sondern sich nur aus dem ihm nicht bekannten Schreiben des FA an die OFD ergaben. Denn das FG hat seine Auffassung, dass die Nichtgefährdung von Mandanteninteressen i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht nachgewiesen sei, nicht nur auf diese Umstände, sondern auch darauf gestützt, dass der Kläger in eigenen Angelegenheiten unzuverlässig sei und sich nicht an gesetzliche Vorgaben halte, weil er über viele Jahre beharrlich keine Steuererklärungen abgegeben habe. Nach der Rechtsprechung des BFH reicht dieser Umstand aber allein aus, um den Nachweis der Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen in Frage zu stellen (BFH, Urteile vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624, und vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 741; Beschluss vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441). Der Kläger hätte daher Veranlassung gehabt darzutun, weshalb es trotz dieser Rechtsprechung noch auf die vom FG zusätzlich angeführten Umstände hätte ankommen können, zu denen er sich angeblich nicht hat äußern können.

3. Sollte der Kläger als Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO beanstanden wollen, dass das FG nicht den gesamten Inhalt der Akten in Erwägung gezogen habe, weil es nicht berücksichtigt habe, dass er gegen alle gegen ihn ergangenen Steuerbescheide Einspruch eingelegt habe und diese Steuerbescheide bis heute nicht rechtskräftig seien, so fehlt es zur schlüssigen Rüge eines darauf beruhenden Verfahrensfehlers an der genauen Bezeichnung des Aktenteils, aus dem sich dies ergeben soll (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50, § 120 Rz. 72).

4. Auch eine der Beschwerdebegründung etwa zu entnehmende Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) eines Verstoßes gegen die sich aus § 76 Abs. 1 FGO ergebende Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung ist nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat weder vorgetragen, dass das FG einen von ihm gestellten Beweisantrag übergangen hat, noch hat er ausgeführt, weshalb sich dem Gericht auch ohne entsprechenden Antrag des rechtskundig vertretenen Klägers eine Beweiserhebung zu bestimmten Beweisthemen hätte aufdrängen müssen.

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