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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.1999
Aktenzeichen: VII B 211/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, ZG, UStG, BGB


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZG § 57 Abs. 2 Satz 2
UStG § 21 Abs. 2 Satz 1
BGB § 854 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte nach den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts in den Jahren 1993 und 1994 in erheblichem Umfang unverzollte und unversteuerte Zigaretten selbst eingeführt oder übernommen und war deswegen wegen gewerbsmäßigem Schmuggel und der Beihilfe dazu sowie wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden.

Aufgrund dieses Urteils nahm der Beklagte (das Hauptzollamt --HZA--) den Antragsteller mit Steuerbescheid vom ... für Eingangsabgaben in Anspruch. Nach erfolglosem Einspruch machte der Antragsteller mit seiner Klage und dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) geltend, daß er sowohl über die von ihm selbst eingeführten als auch über die nach der Einfuhr übernommenen unversteuerten und unverzollten Zigaretten keine tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt habe und er somit weder Eigentümer noch Besitzer der fraglichen Zigaretten gewesen sei. Die Zigaretten seien in verschlossenen, für ihn unzugänglichen Hohlräumen untergebracht gewesen; ein Zugriff auf die Ware sei folglich nur seinen Auftraggebern möglich gewesen.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat sich bei seiner ablehnenden Entscheidung im wesentlichen auf die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils gestützt. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Anliegen weiter. Bei den von ihm selbst vorgenommenen Kurierfahrten habe er lediglich als Transporteur fungiert, ohne eigenen Entscheidungsspielraum hinsichtlich einer Anmeldung beim Zoll gehabt zu haben. Hinsichtlich der nach der Einfuhr von ihm übernommenen Zigaretten sei er lediglich Besitzdiener für die Organisatoren der Zigarettenschmugglerbande gewesen. An den nachfolgenden Verkaufsgesprächen bei den von anderen eingeführten und von ihm übernommen Zigaretten sei er außerdem zu keinem Zeitpunkt beteiligt gewesen.

Die Beschwerde gegen die Versagung der begehrten PKH ist nicht begründet. Die Klage bietet nach der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 114 der Zivilprozeßordnung). Das FG hat deshalb den Antrag auf Gewährung von PKH zu Recht abgelehnt.

Der Antragsteller hat --unbestritten-- von Mitte April bis Ende Mai 1993 insgesamt 1188 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten, die in seinem PKW versteckt waren, in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) eingeführt. Außerdem hat er von Dezember 1993 bis Ende Januar 1994 und im Juli und August insgesamt 2280 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten von X übernommen und an andere Personen weitergegeben. Hinsichtlich der von ihm selbst eingeführten Zigaretten ist der Antragsteller Zollschuldner gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 (ZollschuldVO) des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 201/15) i.V.m. Art. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 (ZollschuldnerVO) des Rates vom 18. April 1988 über die zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichteten Personen (ABlEG Nr. L 102/5) geworden, weil er die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat. Für die von X vorschriftswidrig eingeführten Zigaretten, für die eine Zollschuld nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b ZollschuldVO (Einfuhren 1993) bzw. für die Einfuhren im Jahr 1994 gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (ABlEG Nr. L 302/1) entstanden ist, ist der Antragsteller als Übernehmer weiterer Zollschuldner gemäß Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a ZollschuldnerVO i.V.m. § 57 Abs. 2 Satz 2 des Zollgesetzes (für die Einfuhren im Jahr 1993) bzw. als Besitzer Zollschuldner gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK (für die Einfuhren 1994) geworden. In sinngemäßer Anwendung der genannten Vorschriften ist der Antragsteller auch (weiterer) Abgabenschuldner für die jeweils auf den Zigaretten ruhende Einfuhrumsatz- und Tabaksteuer (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes, § 21 des Tabaksteuergesetzes) geworden.

Nach den strafgerichtlichen Feststellungen, die auf dem umfassenden Geständnis des Antragstellers und X beruhen, bestehen keine Zweifel daran, daß der Antragsteller die Zigaretten wissentlich eingeführt bzw. übernommen und damit in Besitz hatte. Der Vortrag des Antragstellers in der Klageschrift und der Beschwerdebegründung enthält keine substantiierten Einwendungen und entsprechende Beweisanträge, die gegen die Feststellungen des Strafurteils und seine früheren Angaben sprechen könnten. Seine damaligen Einlassungen, hierzu zählen insbesondere die anläßlich seiner Vernehmungen gemachten Angaben, machen deutlich, daß der Antragsteller über den genauen Ablauf des Zigarettenschmuggels vom Einkauf der Zigaretten in Tschechien bis zu deren Weitergabe in der Bundesrepublik umfassend informiert war. Dies zeigen insbesondere seine detaillierten Auskünfte zum Einbau der Schmuggelverstecke in die PKW's. Sein nunmehr erhobener Einwand, er sei über die genaue Unterbringung der Zigaretten im PKW nicht informiert gewesen, entbehrt damit ebenso jeder Grundlage, wie seine Behauptung, er habe die Anzahl der eingeschmuggelten Zigaretten nicht gekannt.

Soweit der Antragsteller gegen seine Inanspruchnahme außerdem vorbringt, er habe die Ware nicht im Sinne der einschlägigen Vorschriften übernommen bzw. im Besitz gehabt, weil er lediglich als Transporteur ohne eigene Entscheidungsbefugnis gehandelt habe, geht dies ebenfalls fehl. Eine "Übernahme" oder ein "im Besitz haben" im Sinne der genannten Zollvorschriften liegt nach der Rechtsprechung des Senats auch dann vor, wenn eine eigene Verfügungsgewalt über das Zollgut nicht eingeräumt und der Erwerber lediglich Fremdbesitzer der Ware wird. Unerläßlich ist allerdings, daß eine tatsächliche Sachherrschaft der Person über die Sache besteht, die von einem Besitzwillen getragen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 VII R 20/98, BFH/NV 1999, 530).

Eine solche Sachherrschaft über die Zigaretten hat der Antragsteller nach Aktenlage in allen streitigen Fällen erlangt. Er hatte jeweils tatsächlichen Zugriff auf die Zigaretten (vgl. § 854 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und zwar unabhängig davon, ob er die Waren selbst eingeführt oder erst nach der Einfuhr übernommen hatte. In beiden Fällen hatte der Antragsteller konkrete Einwirkungsmöglichkeiten auf die von ihm transportierten Zigaretten und damit auf den weiteren Verbleib der Zigaretten. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Antragsteller die Ware als selbständiger Unternehmer --wie das FG meint-- oder im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses --wovon der Antragsteller ausgeht-- in Besitz genommen hat und ob er Eigentum an den Zigaretten erwerben konnte oder wollte.

Da der Antragsteller die Menge der von ihm eingeführten bzw. übernommenen Zigaretten eingeräumt hat und Einwendungen gegen die Festsetzung der Abgaben weder erhoben noch ersichtlich sind, vermag der Senat der vom Antragsteller erhobenen Klage bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg zuzubilligen. Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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