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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: VII B 212/05
Rechtsgebiete: AO, FGO, ZPO, GKG
Vorschriften:
AO § 227 | |
FGO § 78 | |
FGO § 78 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 299 Abs. 2 | |
GKG § 21 |
Gründe:
I. In zwei inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des Finanzgerichts (FG) hatte die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) mit dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) über die Erhebung von Branntweinsteuer bzw. über die Aussetzung der Vollziehung eines Branntweinsteuerbescheides gestritten. Nach Abschluss dieser Verfahren hat sich die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte, die sie seit Beginn des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertreten hatte, an das FG gewandt und "aufgrund eines eingereichten Antrages nach § 227 AO" gebeten Akteneinsicht zu gewähren; die in erster Instanz aufgetretene Vertreterin sei nicht prozessbevollmächtigt gewesen und bei der früher genommenen Akteneinsicht seien nur die Aktenbestandteile kopiert worden, die für das Revisions(beschwerde)verfahren benötigt worden seien; es würden jetzt jedoch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze benötigt.
Hierüber hat das FG durch den Vorsitzenden des Senats, bei dem die vorgenannten Verfahren anhängig gewesen sind, durch den angefochtenen Beschluss entschieden. Es hat den Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt, weil die Streitsache rechtskräftig abgeschlossen sei. Dagegen richtet sich die entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des FG von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), jedoch nicht begründet. Der beschließende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05 (BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41) zu einem im Wesentlichen gleichliegenden Sachverhalt in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des BFH entschieden, dass § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO den Beteiligten ein Recht auf Einsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Behördenakten nur dann und solange gewähre, als dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Nach Abschluss eines Verfahrens sei jedoch die Verwaltung der Gerichtsakten Aufgabe der Gerichtsverwaltung, die aufgrund der nach § 155 FGO sinngemäß anzuwendenden Regelung des § 299 Abs. 2 der Zivilprozessordnung auch dann noch den (ehemaligen) Beteiligten Einsicht in die Akten gewähren könne und darüber eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Sofern mit einem Akteneinsichtsantrag nicht ausdrücklich oder jedenfalls dem Sinne nach ein Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO beansprucht --und dementsprechend eine Entscheidung des Senats bzw. seines Vorsitzenden verlangt-- werde, sei deshalb bei einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein an den Spruchkörper gelangter Akteneinsichtsantrag ggf. an den Präsidenten des Gerichts zur Entscheidung weiterzuleiten.
So hätte auch hier verfahren werden können, um dem Begehren der Antragstellerin möglichst zu entsprechen. In dem Akteneinsichtsantrag, den die Antragstellerin gestellt hat, ist zwar der Zweck ihres Begehrens nur andeutungsweise mit dem Hinweis auf § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) und darauf benannt, ihre Vertreterin in erster Instanz sei nicht prozessbevollmächtigt gewesen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtsfolgen die Antragstellerin daraus ableiten zu können meint und welche sie tatsächlich ableiten könnte, und unbeschadet der Adressierung ihres Antragsschriftsatzes an den Senatsvorsitzenden konnte daraus nicht ohne weiteres entnommen werden, dass sich die Antragstellerin für ihr Begehren auf § 78 FGO berufen wollte. Nachdem jedoch das FG ihren Antrag dahin verstanden und die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dagegen nichts erinnert hat, muss es bei dem angefochtenen Beschluss bewenden, der im Hinblick auf § 78 FGO zu Recht ergangen ist.
Von der Erhebung von Kosten des Beschwerdeverfahrens ist jedoch gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes abzusehen (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41).
Ende der Entscheidung
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