Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: VII B 214/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den schriftlichen Arbeiten der Steuerberaterprüfung die Gesamtnote 4,66. Ihm wurde deshalb von der Beklagten und Beschwerdegegnerin mit Bescheid mitgeteilt, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass die von ihm gefertigte schriftliche Prüfungsarbeit im Bereich Ertragsteuern von den Prüfern falsch bewertet worden sei. Der Kläger legte insoweit eine von ihm erstellte Tabelle vor, in der zu einer Reihe verschiedener mit Nummern bezeichneter Teile dieser schriftlichen Prüfungsarbeit die vom Erstprüfer jeweils vergebenen Teil-Bewertungspunkte und daneben die vom Kläger für zutreffend gehaltene Bewertung aufgeführt waren. Zum Beweis berief sich der Kläger auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Einer Rechtsfrage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift und innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Zweifelhaft ist bereits, ob mit der Beschwerde eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche abstrakte Rechtsfrage formuliert wird. Der Kläger macht in Wahrheit einen Verfahrensmangel, nämlich eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG geltend, wenn er rügt, dass sich das FG geweigert habe, seine Eigenbewertung inhaltlich zu prüfen und die steuerrechtswissenschaftliche Bewertung seiner Prüfungsarbeit --wie von ihm schriftsätzlich beantragt-- durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch ein eigenes fachkundiges Urteil vorzunehmen, und wenn er deshalb meint, dass die Rechtfrage grundsätzliche Bedeutung habe, ob das FG die Erforschung eines aktenmäßig behördlich voll dokumentierten Sachverhalts mit der Begründung ablehnen dürfe, dass es Aufgabe des jeweiligen Klägers sei, über die Bewertung der streitigen Prüfungsleistungen hinaus Tatsachen vorzubringen.

Selbst wenn sich die abstrakte Rechtsfrage so, wie es der Kläger meint, formulieren ließe, fehlt es in der Beschwerdebegründung jedenfalls an Ausführungen dazu, dass und weshalb es sich hierbei um eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handelt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat.

Im Übrigen wäre diese von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage auch nicht klärungsbedürftig, da sie sich nur in der Weise beantworten lässt, wie es im Streitfall geschehen ist.

Die Bewertung von Prüfungsleistungen ist ein Vorrecht der Prüfer. Nur die nach der jeweiligen Prüfungsordnung berufenen Prüfer haben die jeweilige Prüfungsleistung zu bewerten, nicht hingegen das Gericht oder ein vom Gericht bestellter Sachverständiger. Das Gericht kann die angefochtene Prüfungsentscheidung nur begrenzt daraufhin überprüfen, ob sie an fachlichen Beurteilungsmängeln leidet oder ob die Prüfer den ihnen zustehenden prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile vom 11. November 1997 VII R 66/97, BFHE 184, 157, BStBl II 1998, 218; vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93, jeweils m.w.N.). Dabei ist zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. Während es dem Gericht verwehrt ist, sein eigenes Urteil über die richtige Bewertung der Prüfungsleistung an die Stelle des Urteils der Prüfer zu setzen, kann das Gericht in Bezug auf Fachfragen darüber befinden, ob die von den Prüfern als falsch bewertete Antwort des Prüflings im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist, dies allerdings nur, soweit der Prüfling aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen bestimmte fachwissenschaftliche Beurteilungen der Prüfer rügt (Senatsurteil in BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93). Beruht die Bewertung --wie in der Regel bei der Benotung der schriftlichen Leistungen in einer Steuerberaterprüfung, für welche ein System von Punkten angewandt wird, die einzelnen Teilaspekten der Prüfungsleistung zugeordnet sind-- auf der Summe von Einzelbewertungen von genau abgegrenzten Teilen der Bearbeitung, so sind Einwendungen des Prüflings in dem vorgenannten Sinne nur dann ausreichend substantiiert, wenn angegeben ist, welche dieser Teil-Bewertungen von dem Prüfling aus welchen Gründen beanstandet werden (Senatsurteil vom 12. Juni 2001 VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736).

An solchen substantiierten Einwendungen des Kläger fehlt es im Streitfall. Er hat lediglich bestimmten vom Erstprüfer vergebenen Teil-Bewertungspunkten jeweils seine eigene Bewertung gegenübergestellt. Dass das FG unter diesen Umständen keinen Anlass gesehen hat, den Einwendungen des Klägers nachzugehen, insbesondere kein sog. Überdenkungsverfahren der Prüfer einzuleiten, ist daher nicht zu beanstanden.

Auch ein Verfahrensmangel wird von der Beschwerde nicht in schlüssiger Weise dargelegt. Zur Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust, so z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, zur Folge. Das Übergehen eines Beweisantrags kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung seines Beweisantrags erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597). Der Kläger hat jedoch weder substantiiert dargelegt noch ist es aus dem Sitzungsprotokoll des FG ersichtlich, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens gerügt hat oder weshalb ihm die Erhebung einer solchen Rüge nicht möglich war.

Ende der Entscheidung

Zurück