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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.2002
Aktenzeichen: VII B 215/01 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 114
FGO § 62a
FGO § 142
FGO § 76 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es ist nicht erforderlich, im Einzelnen auf das gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 gerichtete Vorbringen des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) einzugehen, weil der Antragsteller, wie bereits in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, nicht nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten ist und schon deshalb sein Vorbringen insoweit nicht berücksichtigt werden kann.

Der mit Schreiben vom 4. März 2002 gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von ... als Prozessbevollmächtigte ist unbegründet, weil der Senat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits rechtskräftig abschlägig über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin vom 3. September 2001 entschieden hatte und damit die nach § 142 FGO, § 114 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung nicht besteht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) mit dem Ziel, den Antragsteller so zu stellen, als habe er den Antrag auf Gewährung von PKH rechtzeitig vor Ergehen des Beschlusses vom 22. Januar 2002 gestellt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht ergibt, dass er ohne Verschulden verhindert war, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Der Antragsteller geht zu Unrecht davon aus, dass es Aufgabe des Gerichts gewesen wäre, den Antragsteller auf die Notwendigkeit, PKH zu beantragen, hinzuweisen. Der Antragsteller verkennt, dass das Gericht über den in § 76 Abs. 2 FGO festgelegten Rahmen hinaus nicht rechtsberatend tätig werden darf.



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