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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.1999
Aktenzeichen: VII B 216/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO 1977 § 164 Abs. 1 | |
AO 1977 § 165 | |
AO 1977 § 164 | |
AO 1977 § 191 Abs. 1 | |
AO 1977 § 191 Abs. 3 Satz 4 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob ein gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender (Steuer-)Bescheid Grundlage eines Haftungsbescheides sein kann, ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Hierzu hätte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unter Auseinandersetzung mit den in der Literatur und Rechtsprechung zu dieser Frage vertretenen Auffassungen ausführen müssen, daß die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsfähig und warum sie im Interesse der Allgemeinheit durch eine Revisionsentscheidung klärungsbedürftig ist (zu den Darlegungserfordernissen bei Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 8, 9 und 61). Dazu bestand insbesondere deshalb Anlaß, weil es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lediglich auf das Bestehen der Steuerschuld, nicht aber auf die vorherige Steuerfestsetzung und schon gar nicht auf deren Vorläufigkeit (§ 165 AO 1977), einen Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO 1977) oder deren Bestandskraft ankommt (vgl. § 191 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4 AO 1977, sowie Senatsurteil vom 17. März 1988 VII R 43/84, BFH/NV 1989, 81; BFH-Urteil vom 2. Februar 1994 II R 7/91, BFHE 173, 306, BStBl II 1995, 300, 302, m.w.N., sowie Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 191 AO 1977 Rz. 17; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 191 AO 1977 Rz. 3 c, und Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 191 Anm. 2).
Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils kann die grundsätzliche Bedeutung nicht schlüssig dargelegt werden (BFH-Beschluß vom 28. April 1998 VII B 228/97, BFH/NV 1999, 43).
Ende der Entscheidung
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