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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: VII B 216/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 165 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit September 1994 Halter eines Kfz, für das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Kraftfahrzeugsteuer zunächst nach den für LKW geltenden Steuersätzen festgesetzt hat, und zwar nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig hinsichtlich der Frage, ob das Fahrzeug als LKW oder PKW zu besteuern ist. Nach Überprüfung des Fahrzeugs im Dezember 1996 sah das FA das Fahrzeug als PKW an und änderte daraufhin den Kraftfahrzeugsteuerbescheid im Februar 1997 rückwirkend auf den Tag der Zulassung. Später ist das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs auf 2 810 kg erhöht und dementsprechend das Fahrzeug von dem FA mit Wirkung ab April 1997 erneut als LKW besteuert worden.

Die gegen die zwischenzeitliche PKW-Besteuerung erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, weil es das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung als sowohl für die Beförderung von Personen wie von Gütern konzipiert ansah.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel geltend gemacht werden.

Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit, was offen bleiben kann, die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) überhaupt nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend dargelegt bzw. bezeichnet sind, liegen sie jedenfalls nicht vor.

1. Die angebliche Grundsatzfrage, ob die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung von Fahrzeugen, die umgebaut worden sind, entwickelten Kriterien auch auf von Anfang an als LKW zugelassene Fahrzeuge anzuwenden sind, ist nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen, denn sie ist --spätestens-- durch das Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97 (BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489) geklärt worden. In dieser Entscheidung, mit der sich die Beschwerde für eine zulässige Grundsatzrüge zumindest hätte auseinandersetzen müssen, hat der Senat dahin erkannt, ob ein PKW oder ein LKW vorliege, sei unter Berücksichtigung von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen, wobei die vom Hersteller des Fahrzeugs bei der Konzeption des Fahrzeugtyps zugrunde gelegte (vorwiegende) Verwendung den Fahrzeugen in wesentlichen technischen Einrichtungen wie dem Fahrgestell, der Motorisierung, der Gestaltung der Karosserie und dergl. das Gepräge gebe und entsprechend für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sei. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausdrücklich betont, dies gelte nicht nur in sog. Umbaufällen, sondern (etwa) auch dann, wenn ein Serienfahrzeug von vornherein vom Hersteller nach den besonderen Verwendungswünschen des Abnehmers ausgestattet oder in seiner Bauart abgewandelt worden ist. Eine konkrete Rechtsfrage, die über die in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtsgrundsätze hinaus klärungsbedürftig wäre, ist in der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt.

2. Die angebliche Divergenz des Urteils des FG zu den Entscheidungen des BFH vom 11. August 1967 VI R 199/66 (BFHE 90, 385, BStBl II 1968, 127) und vom 29. September 1971 II R 70/70 (BFHE 104, 102, BStBl II 1972, 195) liegt nicht vor. Denn abgesehen davon, dass sich der dem FG von der Beschwerde unterstellte Rechtssatz in dessen Entscheidung nicht findet, hat der BFH in den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen den Rechtssatz, dass ein Steuerbescheid nur durch einen entsprechenden Vermerk in seinem "Kopf" nach § 165 Abs. 1 AO 1977 für vorläufig erklärt werden könne, nicht aufgestellt. Dass das FG, wie die Beschwerde meint, "bei Anwendung" der vorgenannten Entscheidungen des BFH zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, bedeutete lediglich, dass seine Entscheidung materiell-rechtlich --gemessen an der (angeblichen) Rechtsprechung des BFH-- unzutreffend wäre, nicht jedoch, dass sie i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von der Rechtsprechung "abweicht".

3. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist ebenfalls nicht bezeichnet. Wenn das FG --was im Übrigen auf tatsächlichem Gebiet liegt und daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden könnte-- nicht erkannt haben sollte, dass nach den vorliegenden Beweisanzeichen davon auszugehen ist, dass die dem Kläger bekannt gemachte Ausfertigung des angefochtenen Steuerbescheids einen Vorläufigkeitsvermerk nicht enthielt, würde dies keinen Mangel seines Verfahrens, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler darstellen, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigte.

Ende der Entscheidung

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