Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: VII B 218/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
FGO § 56
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) mit am 29. Juli 2004 zugestelltem Urteil als unbegründet abgewiesen. Nach fristgerechter Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senatsvorsitzende auf Antrag des Klägers die Frist für die Begründung der Beschwerde um einen weiteren Monat bis zum 29. Oktober 2004 verlängert. Mit einem am letzten Tag der Frist eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger eine weitere Fristverlängerung bis zum 29. November 2004 beantragt. Nachdem er von Seiten des Gerichts mit am 4. November 2004 zugestelltem Schreiben darauf hingewiesen worden ist, dass eine nochmalige Fristverlängerung nicht möglich und die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde daher abgelaufen sei, hat der Kläger mit einem am 18. November 2004 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Gründe für seine schlechte wirtschaftliche Situation geschildert.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen. Sie ist nicht fristgemäß begründet worden.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann nach Satz 4 der Vorschrift vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

Im Streitfall ist dem Kläger eine solche Verlängerung der Begründungsfrist, die ansonsten am 29. September 2004 abgelaufen wäre, vom Senatsvorsitzenden bis zum 29. Oktober 2004 gewährt worden. Eine weitere Verlängerung entsprechend dem an diesem Tag gestellten zweiten Fristverlängerungsantrag kam nicht in Betracht, denn die Begründungsfrist kann nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO --wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt-- nur um einen Monat verlängert werden; eine darüber hinausgehende Verlängerung ist nicht möglich (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768).

Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die auf Antrag zu gewähren ist, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO), setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (§ 56 Abs. 2 FGO). Im Streitfall kann es offen bleiben, ob der Kläger diese Frist für den Wiedereinsetzungsantrag gewahrt hat, da er jedenfalls keine Gründe vorgetragen hat, weshalb es ihm nicht möglich war, die bis zum 29. Oktober 2004 verlängerte Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Es bleibt allein zu vermuten, dass ihm nicht bekannt war, dass diese Begründungsfrist nicht ein weiteres Mal verlängert werden konnte. Sollte es sich so verhalten, wäre die Versäumung der Frist aber nicht unverschuldet.

Im Übrigen hat der Kläger auch keine Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.



Ende der Entscheidung

Zurück