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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: VII B 219/07
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 240 Abs. 1 Satz 1
AO § 240 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Wegen eines Fehlers in der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für März 2006 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung wurde der Steuerbetrag vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) um 968,28 € heraufgesetzt. Diesen am 9. Mai 2006 fälligen Nachzahlungsbetrag beglichen die Kläger mit einem über 968,20 € ausgestellten Scheck am 10. Mai 2006, weshalb ein Säumniszuschlag verwirkt wurde. Auf Antrag der Kläger erließ das FA einen Abrechnungsbescheid für März 2006 über rückständige Umsatzsteuer in Höhe von 0,08 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 9,50 €.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass der fällige Steuerbetrag einen Tag zu spät gezahlt worden sei, weshalb nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) der Säumniszuschlag verwirkt worden sei; die Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO gelte nicht bei Zahlung durch Scheck. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestünden nicht.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Den Darlegungserfordernissen hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie bezeichnet nicht einmal eine konkrete Rechtsfrage, sondern vertritt lediglich die Ansicht, dass die Verwirkung eines Säumniszuschlags im Fall der Kläger "nicht gerechtfertigt" sei und dass ein Säumniszuschlag bei einer nur geringfügigen Säumnis "den Wertungen des Gesetzgebers zuwider" laufe, was schon nicht nachvollziehbar ist, da --abgesehen von dem in § 240 Abs. 3 AO geregelten Fall-- die Verwirkung von Säumniszuschlägen bei auch nur geringfügiger Säumnis die nach dem Wortlaut der Vorschrift angeordnete Rechtsfolge ist. Dass Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis anfallen und nicht --wie es die Beschwerde für erforderlich hält-- taggenau berechnet werden, folgt ebenfalls aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift. Zum übrigen Beschwerdevorbringen wie den Erwägungen zum Tatbestand des Wuchers und zu im Streitfall nicht angefallenem zusätzlichen Verwaltungsaufwand oder der unsubstantiierten Behauptung, eine Rechtsvorschrift, die Säumniszuschläge auch bei einer nur geringen Überschreitung der Zahlungsfrist anordne, könne "nicht wirksam und verfassungsgemäß sein", hat bereits das FG alles Erforderliche in dem angefochtenen Urteil ausgeführt.

Hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt der Divergenz fehlt es bereits an der insoweit erforderlichen Herausarbeitung und Gegenüberstellung tragender und abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. August 1991 V R 78/86 (BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906), auf das sich die Beschwerde beruft, betrifft im Übrigen den Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen, worum es --worauf das FG bereits zutreffend hingewiesen hat-- im Streitfall nicht geht.

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