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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.02.2009
Aktenzeichen: VII B 219/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 4 |
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 5. Mai 2008, das dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 8. Oktober 2008 zugestellt wurde, wies das Finanzgericht (FG) die Klage wegen Haftung ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.
Hiergegen hat der Kläger mit Telefax, eingegangen am 6. November 2008, beim Bundesfinanzhof (BFH) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. In dem Schreiben ist angekündigt, die Begründung der Beschwerde werde innerhalb von zwei Monaten nachgereicht.
Mit einer am 20. Dezember 2008 zugestellten Verfügung wies die Senatsgeschäftsstelle den Kläger darauf hin, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 8. Dezember 2008 abgelaufen sei. Das Schreiben enthielt einen Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Am 5. Januar 2009 ging unter dem Briefkopf des Prozessbevollmächtigten ein "i.A. R. S." unterzeichnetes Schreiben ein, mit dem wegen eines dienstlichen Auslandsaufenthalts des Prozessbevollmächtigten bis zum 8. Dezember 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird durch Beschluss verworfen (§ 132 FGO), weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) kann --abgesehen davon, dass sie offenbar nicht von einem beim BFH Vertretungsberechtigten beantragt worden ist-- schon deshalb nicht gewährt werden, weil die versäumte Rechtshandlung, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, nicht innerhalb der Frist nach § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nachgeholt worden ist.
Eine Wiedereinsetzung wegen eines versäumten Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) kommt nicht in Betracht (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264, und vom 5. November 1996 VII R 55/96, BFH/NV 1997, 251).
Ende der Entscheidung
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