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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.07.2000
Aktenzeichen: VII B 22/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 10 Abs. 1 Satz 1
FGO § 118 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ließ sich am 26. und 27. Mai 1992 13 Kontrollexemplare T5 für insgesamt ... lebende Rinder, andere als reinrassige Zuchttiere, der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9035 9000 zum Zweck der Ausfuhr nach Jordanien erteilen. Zusammen mit ihren Erstattungsanträgen legte die Klägerin 13 CMR-Frachtbriefe, welche den Transport der Rinder von Deutschland nach D in Tschechien belegten, und ein bill of lading für die ... Rinder, die den Transport von M in Rumänien nach T in Syrien nachwiesen, vor. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) gewährte für diese Ausfuhrsendungen mit 13 Bescheiden vom 8. Juli 1992 Ausfuhrerstattungen nach dem für Jordanien geltenden Erstattungssatz als Vorschuss. Mit Bescheid vom 22. Januar 1993 forderte das HZA für 6 auf dem Transport verstorbene Rinder die Ausfuhrerstattung zurück, im Übrigen gab das HZA die für 12 Bescheide geleisteten Sicherheiten nach Vorlage entsprechender Unterlagen über die Ankunft, Entladung und Abfertigung der Rinder in Jordanien am 18. Januar 1993 frei. Mit Rückforderungs- und Zinsbescheid vom 14. Januar 1994 forderte das HZA unter Rücknahme der in der Anlage einzeln aufgeführten 13 Bescheide vom 8. Juli 1992 die gewährten Ausfuhrerstattungen (z.T. mit einem Zuschlag von 15 %) in Höhe von insgesamt ... DM zurück. Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 1998) und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte im Einzelnen aus, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung der mit 12 Erstattungsbescheiden gewährten Ausfuhrerstattung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen gegeben seien, weil die Beförderungspapiere für bestimmte Teilstrecken fehlten und die Klägerin diese trotz Aufforderung und Hinweis auf die einzuhaltenden Fristen nicht vorgelegt bzw. sie für den Eisenbahntransport von D nach M erst nach Fristablauf vorgelegt habe. Die Vorlage der Beförderungspapiere werde ausdrücklich neben dem Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten verlangt (Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 --VO Nr. 3665/87-- der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 351/1--). Gründe des Vertrauensschutzes stünden der Rückforderung nicht entgegen.

Soweit das HZA für den weiteren Erstattungsbescheid die geleistete Sicherheit noch nicht freigegeben habe, sei die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung nach Art. 23 VO Nr. 3665/87 aus den genannten Gründen zurückzufordern. Insoweit sei auch der geforderte Zuschlag von 15 % nach Art. 23 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 gerechtfertigt, weil der Umstand, dass die erforderlichen Beförderungspapiere nicht vorgelegt wurden, nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sei.

II. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begehrt, hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist und die Klägerin im Übrigen keine weitere Rechtsfrage formuliert hat, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst.

1. Soweit die Klägerin überhaupt eine Rechtsfrage, nämlich die Frage, was als Beförderungspapier i.S. von Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 anzusehen sei, insbesondere ob ein Papier, welches die Bestätigung des Transportes beinhaltet unter Angabe aller wesentlichen für einen Transport maßgebenden Elemente, ein solches Dokument darstelle, formuliert hat, ist zwar schon zweifelhaft, ob sie deren grundsätzliche Bedeutung hinreichend dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn dazu gehört, dass die Klägerin innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) ausführt, weshalb die Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus aus rechtssystematischen Gründen bedeutsam und für die einheitliche Rechtsanwendung im Interesse der Allgemeinheit Bedeutung hat. Diesen Anforderungen werden Ausführungen nicht gerecht, die sich nur mit der angeblichen Unrechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides befassen und im Übrigen lediglich die Behauptung aufstellen, die Frage sei von grundsätzlicher Bedeutung für das gesamte Erstattungsrecht und werde im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der Klägerin entschieden.

Abgesehen von diesen Bedenken ist die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit aber unbegründet, weil die aufgeworfene Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 10). Denn das angefochtene Urteil enthält, ohne dass dies von der Klägerin mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist, keinerlei Feststellungen darüber, dass die Klägerin überhaupt an Stelle der fehlenden Beförderungspapiere die Bestätigung eines Dritten über den Transport vorgelegt hat. In dem angestrebten Revisionsverfahren bestünde daher keine Möglichkeit, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine solche Bestätigung statt des nach Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 verlangten Beförderungspapiers ausreichen könnte, weil der Bundesfinanzhof an die Feststellungen des FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden wäre, denen nicht zu entnehmen ist, dass die Klägerin die Bestätigung eines Dritten über den Transport der Rinder über eine Teilstrecke vorgelegt hat, die ein fehlendes Beförderungspapier ersetzen soll.

2. Soweit die Klägerin rügt, dass das Recht auf Vertrauensschutz verletzt worden sei, indem das HZA Ausfuhrerstattung gewährte, obwohl für eine Transitstrecke kein Beförderungspapier verlangt und vorgelegt wurde, es aber Jahre später seine Auffassung geändert und auf der Vorlage des Papiers bestanden habe, fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung haben soll.

3. Im Übrigen wird von einer weiteren Begründung des Beschlusses nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

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