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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.08.1999
Aktenzeichen: VII B 22/99
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 130 Abs. 1
FGO § 135 Abs. 2
GKG § 8 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wegen Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) abgelehnt, ohne sich im Tenor oder in den Entscheidungsgründen seines Beschlusses zur Zulassung der Beschwerde gegen seinen Beschluß zu äußern. Allerdings enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, daß gegen den Beschluß die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) gegeben sei.

Der Antragsteller legte die Beschwerde ein. Das FG hat ihr nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist zu verwerfen.

Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Der angefochtene Beschluß enthält keine Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe entnommen werden könnte. Schweigen über die Zulassung bedeutet Nichtzulassung. Die Beschwerde ist deshalb nicht statthaft.

Die dem Beschluß des FG beigefügte Rechtsmittelbelehrung, nach der gegen den Beschluß die Beschwerde gegeben sein soll, ändert daran nichts. Für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO ist zwar ebenso wie für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 1 FGO keine besondere Form vorgeschrieben. Nach der Rechtsprechung des BFH zur Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 1 und 2 FGO), auf die die hier maßgebliche Vorschrift Bezug nimmt, muß die Zulassung jedoch durch eine besondere Entscheidung des FG erfolgen. Es reicht daher nicht aus, daß eine Rechtsmittelbelehrung lediglich von der Zulässigkeit der Revision gegen das Urteil des FG ausgeht. In einem solchen Fall liegt vielmehr eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor, welche die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche eigenständige Entscheidung nicht ersetzen kann (ständige Rechtsprechung, z.B. schon BFH-Urteil vom 24. November 1964 VII 237/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 130; BFH-Beschluß vom 24. September 1996 III B 151/96, BFH/NV 1997, 256). Ob unter besonderen Voraussetzungen ein in der Rechtsmittelbelehrung enthaltener Hinweis, daß ein Rechtsmittel zulässig sei, als Rechtsmittelzulassung anerkannt werden könnte, wie es der beschließende Senat in Betracht gezogen hat, wenn dort die Zulassung durch eine ausdrücklich darauf gerichtete Formulierung und die Angabe eines Zulassungsgrundes zum Ausdruck kommt (Beschluß des Senats vom 18. September 1997 VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484), kann hier unerörtert bleiben; denn an solchen Umständen fehlt es im Streitfall.

Die für die Zulassung der Revision entwickelten Grundsätze hat der BFH in ständiger Rechtsprechung auf die Zulassung der Beschwerde gegen die Aussetzung der Vollziehung ablehnende Beschlüsse nach § 69 Abs. 3 FGO entsprechend angewandt (vgl. schon die Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 VII B 65/85, BFH/NV 1986, 419; vom 23. Juni 1987 VIII B 212/86, BFHE 150, 114, BStBl II 1987, 635, und vom 27. Juli 1992 VIII B 100/91, BFH/NV 1993, 113, 114, sowie zu § 128 Abs. 3 FGO n.F. Beschluß des Senats vom 6. Juli 1993 VII B 116/93, BFH/NV 1994, 652).

Ein Anhaltspunkt für die Zulassung der Beschwerde durch besondere Entscheidung ergibt sich im übrigen auch nicht daraus, daß das FG auf die Beschwerde des Antragstellers hin einen förmlichen Nichtabhilfebeschluß gefaßt hat (§ 130 Abs. 1 FGO). Dieser war zwar mangels Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs entbehrlich (Beschluß des Senats vom 3. Mai 1984 VII B 84/83, BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 562). Daraus, daß ihn das FG gleichwohl erlassen hat, kann indes eine ausdrückliche Zulassung der Beschwerde nicht entnommen werden (Beschluß des Senats in BFH/NV 1998, 484), zumal Zulassungsgründe offensichtlich nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren ist trotz der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes abzusehen. Denn die Einlegung der Beschwerde kann nicht als auf unverschuldeter Unkenntnis der Voraussetzungen für die Anfechtung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung beruhend angesehen werden. Der anwaltliche Vertreter des Antragstellers hätte vielmehr angesichts der klaren Regelung in § 128 Abs. 3 FGO, die einem Angehörigen eines rechtsberatenden Berufs, der auch vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit auftritt, trotz der dort bestehenden Besonderheiten des Prozeßrechts geläufig sein muß, erkennen müssen, daß das FG versehentlich eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat. Ob Rechtsunkenntnis eines Rechtsanwalts bei einer weniger klaren oder einer abgelegeneren prozessualen Regelung entschuldbar wäre (vgl. etwa BFH-Beschluß vom 10. April 1981 VI B 116/80, nicht veröffentlicht), kann offenbleiben.

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