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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: VII B 222/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 36 Abs. 4 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil in ihrer Begründung nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise die Voraussetzungen für einen der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO (schlüssig) dargelegt sind.

Die Beschwerde trägt dazu sinngemäß vor, die Streitsache werfe die Rechtsfrage auf, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei Erlass des angefochtenen Abrechnungsbescheides gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der (widerlegbaren) Vermutung ausgehen durfte, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit der Auszahlung des aus der Einkommensteuerfestsetzung für die zusammen veranlagten Eheleute herrührenden Erstattungsbetrages an ihren Ehemann einverstanden sein würde, obwohl von der Klägerin ein Aufteilungsantrag gestellt worden sei. Das Finanzgericht (FG) habe die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene, durch höchstrichterliche Rechtsprechung belegte Rechtsansicht der Klägerin, dass nach Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld von Ehegatten die Anwendung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG ausgeschlossen sei, in seinem Urteil weder erwähnt noch berücksichtigt.

Wenn dieses Vorbringen zuträfe, läge indes gleichwohl keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vor. Denn was alleine in Betracht käme und von der Beschwerde in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nachgereichten Schriftsatz vom 17. Oktober 2002 auch geltend gemacht worden ist, wäre, dass das Urteil des FG von den in der Beschwerdebegründung angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen abweicht (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.; sog. Divergenzzulassung) und es daher der Zulassung der Revision zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO bedarf. Jedoch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Allgemeinen nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO deshalb eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), weil das FG höchstrichterliche Rechtsprechung übersehen oder nicht richtig auf den Einzelfall angewandt hat, ebenso wenig wie in diesem Falle die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. zuzulassen war. Nichts anderes, als dass dies der Fall gewesen sei, besagt das Vorbringen der Beschwerde und ihre Behauptung, das FG habe sich "gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung gestellt". Denn dass das FG insoweit nicht lediglich einen Rechtsanwendungsfehler begangen, sondern einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der zu einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten abstrakten Rechtssatz in einem unvereinbaren Widerspruch stünde, ergibt sich aus den Darlegungen der Beschwerdebegründung nicht. Nur dies wäre jedoch im Sinne der vorgenannten Vorschriften ein Revisionszulassungsgrund.

Überdies könnte aber die Revision abgesehen von den Mängeln der Darlegungen der Beschwerdebegründung auch deshalb nicht zugelassen werden, weil das FG keinen Anlass hatte, die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen zur Unanwendbarkeit des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG nach Stellung eines Aufteilungsantrages zu berücksichtigen. Denn nach den Feststellungen des FG, die für das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren bindend wären (§ 118 Abs. 2 FGO), war im Zeitpunkt der Auszahlung des hier strittigen Betrages ein Aufteilungsantrag (noch) nicht gestellt worden (vgl. Urteilsabdruck Bl. 9). Ein nachträglich gestellter Aufteilungsantrag kann indes keine Rückwirkung haben und rechtmäßig vorgenommenen Zahlungen des FA die befreiende Wirkung nicht nachträglich nehmen.

Ende der Entscheidung

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