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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.05.1999
Aktenzeichen: VII B 222/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 105 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
AO 1977 § 130 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Für von dieser nicht entrichtete, teilweise auch nicht angemeldete Lohnsteuer wird er vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Haftung in Anspruch genommen. Der deswegen zunächst ergangene Haftungsbescheid ist vom FA wieder aufgehoben worden, weil er inhaltlich unbestimmt gewesen sei; den kurz darauf ergangenen, hinsichtlich der rückständigen Lohnsteuer näher spezifizierten Haftungsbescheid hat das FA dahin geändert, daß es die Haftungssumme verringert hat.

Die wegen der Haftungsinanspruchnahme erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, mit der er Verstöße gegen das Grundrecht des rechtlichen Gehörs und die Sachaufklärungspflicht rügt und ferner geltend macht, das Urteil des FG weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützt, so ist nach der vorgenannten Vorschrift die Abweichung des Urteils des FG von einer genau zu bezeichnenden Entscheidung des BFH durch Angabe der divergierenden Rechtssätze zu bezeichnen. In der Beschwerdebegründung wird zwar das Urteil des beschließenden Senats vom 22. Januar 1985 VII R 112/81 (BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562) mit dem Rechtssatz zitiert, in der Rücknahme eines Haftungsbescheides sei ein begünstigender Verwaltungsakt zu sehen, der nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurückgenommen werden dürfe. Mit der Rüge des Klägers, das FG habe sich über diese Rechtsprechung des BFH "hinweggesetzt", die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO 1977 lägen "augenscheinlich" und "unstreitig" nicht vor, ist indes ein divergierender Rechtssatz aus der Entscheidung des FG nicht hinreichend bezeichnet. Im übrigen hat bereits das FA zutreffend darauf aufmerksam gemacht, daß der erkennende Senat die mit dem Urteil VII R 112/81 zum Erlaß eines Haftungsbescheides nach Zurücknahme eines vorangegangenen Haftungsbescheides eingeleitete Rechtsprechung in seinem Beschluß vom 18. Februar 1992 VII B 237/91 (BFH/NV 1992, 639) fortgeführt und seinen Rechtsstandpunkt verdeutlicht hat. Das Urteil das FG bzw. die Einspruchsentscheidung des FA, auf die das FG nach § 105 Abs. 5 FGO Bezug nehmen konnte, entspricht dieser Rechtsprechung.

2. Die angeblichen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind in der Beschwerde ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet. Das Beschwerdevorbringen verkennt insoweit vor allem, daß das FG sein Verfahren an seiner materiell-rechtlichen Beurteilung der Streitsache ausrichten mußte und Beweis nur über Tatsachen zu erheben hatte, auf die es --seiner Ansicht nach-- für die Entscheidung ankam. Ob das Urteil des FG auf Verfahrensmängeln i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruhen kann, ist daher ausschließlich auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Ansicht des FG zu beurteilen, auch wenn diese unzutreffend sein sollte.

Deshalb kann es keinen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, darstellen, daß das FG den angeblichen Beweisanträgen des Klägers betreffend die Stellung der Frau X in der GmbH nicht nachgegangen ist; denn das FG hat sich die Auffassung des FA zu eigen gemacht, daß einer Inanspruchnahme von X von vornherein entgegenstand, daß diese aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zu einer Befriedigung des FA nicht in der Lage ist. Dementsprechend kam es nicht mehr darauf an, ob sie als faktische Geschäftsführerin (neben dem Kläger) haftet. Ebensowenig kam es nach der --mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats übereinstimmenden (vgl. Beschluß vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290)-- Rechtsansicht des FG darauf an, ob der Kläger von den Steuerrückständen der GmbH hätte unterrichtet werden können und ob das FA bei rechtzeitigen Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund eines Bankguthabens der GmbH hätte Befriedigung erlangen können.

Soweit schließlich dem Vorbringen der Beschwerde, das FG habe "erforschen" müssen, inwieweit der Inhaber der Gesellschaftsanteile der GmbH "in den Geschäftsablauf involviert war" und damit als Haftungsschuldner in Betracht komme, fehlt es --abgesehen davon, daß eine Mithaftung des Gesellschafters, zumal bei insoweit unklarem und für das FA nicht ohne weiteres aufklärbarem haftungsbegründenden Sachverhalt, der Haftungsinanspruchnahme des Klägers nicht entgegenstehen dürfte-- insbesondere an substantiierten Darlegungen, mit welchen Beweismitteln welche konkreten Tatsachen hätten festgestellt werden sollen und inwiefern diese Feststellungen zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung des FG hätten führen können, ferner, wann der Kläger eine solche Beweisaufnahme beantragt hat oder weshalb er meint, dem FG eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht vorwerfen zu können, obwohl er selbst im erstinstanzlichen Verfahren eine weitere Sachaufklärung noch nicht für erforderlich gehalten hat.

Im übrigen gibt das Vorbringen der Beschwerde keinen Anlaß, diese Entscheidung eingehender zu begründen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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