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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2001
Aktenzeichen: VII B 226/00
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
AO 1977 § 284
AO 1977 § 284 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative
AO 1977 § 284 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative a.F.
AO 1977 § 284 Abs. 1 Satz 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, für den Streitfall noch maßgeblichen Fassung --FGO a.F.--) noch die Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargetan worden ist.

Die Beschwerdeschrift lässt bereits eine klar formulierte Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre, vermissen. Hierzu muss der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine sich aus der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ergebende konkrete Rechtsfrage formulieren, die aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsfortbildung einer höchstrichterlichen Klärung bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 8). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, wenn sie formuliert, die in der Sache entscheidende Frage, welche Voraussetzungen im Einzelnen zur Erfüllung der Tatbestände des § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliegen müssen, habe grundsätzliche Bedeutung.

Soweit der Kläger möglicherweise für grundsätzlich bedeutsam hält, ob die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative AO 1977 in der bis zum 31. Dezember 1998 noch geltenden Fassung vom 15. Juli 1994 (BGBl I 1994, 1566) --AO 1977 a.F.-- nicht verlangt werden durfte, wenn der letzte Vollstreckungsversuch mehr als sechs Monate zurückliegt und hierzu auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte verweist, verkennt er zum einen, dass nach den Feststellungen des Gerichts die erfolglose Forderungspfändung bei der Bank L noch andauert und zum anderen, dass das FG seine Entscheidung zum unterlassenen Vollstreckungsversuch in der Wohnung bzw. den Geschäftsräumen des Klägers mit der Annahme, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, auf § 284 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative AO 1977 a.F. gestützt hat. Damit fehlt es bereits an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie lange ein Vollstreckungsversuch zurückliegen darf, nämlich daran, dass diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig wäre (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1996 VII B 217/96, BFH/NV 1997, 461; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 8 ff.). Denn das Unterbleiben eines Vollstreckungsversuches in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners (§ 284 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative AO 1977 a.F.) ist kein entscheidungserhebliches Kriterium bei der Anwendung der zweiten Alternative dieser Vorschrift (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1997, 461; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 23). Mit der in der Beschwerdeschrift geäußerten Auffassung des Klägers, dass die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 a.F. nicht erfüllt gewesen seien, das FG aber dennoch die Entscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) als rechtmäßig angesehen habe, weshalb die Sache von grundsätzlicher Bedeutung sei, wendet sich der Kläger im Grunde gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargetan (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 8; BFH-Beschluss vom 20. Februar 1995 II B 76/94, BFH/NV 1995, 811).

Die vom Kläger behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet; denn es fehlt bereits an der erforderlichen Gegenüberstellung zweier von einander abweichender, die Entscheidung des FG und die des BFH tragender abstrakter Rechtssätze. Die Behauptung unrichtiger Rechtsanwendung im Einzelfall genügt zur Darlegung einer Divergenz nicht (BFH-Beschluss vom 22. Februar 1995 III B 153/94, BFH/NV 1995, 1069). Zudem weicht das FG-Urteil von der vom Kläger bezeichneten Divergenzentscheidung in BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 nicht ab. Mit dem Ausspruch des Senats in dieser Entscheidung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Abgabe einer auf § 284 AO 1977 gestützten eidesstattlichen Versicherung vorliegen müssen, stimmt das Urteil des FG überein. Auch das FG hält das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 AO 1977 zur Aufforderung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für notwendig und macht diese eingehend zum Gegenstand seiner Prüfung. Eine --nach Meinung des Klägers-- unzutreffende Subsumtion des zu beurteilenden Sachverhalts unter diese Rechtssätze begründet indessen keine Divergenz (vgl. auch BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459).



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