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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: VII B 226/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Das Bundesamt für Güterkraftverkehr stellte bei einer 2004 durchgeführten Kontrolle am Grenzzollamt W fest, dass der auf die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in Bulgarien zugelassene aus Sattelzugmaschine und Auflieger bestehende Lastzug in Deutschland eine Werkzeugmaschine geladen hatte, um diese zu einer in Griechenland stattfindenden Messe zu befördern. Das Hauptzollamt X, dessen Zuständigkeit auf den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, setzte daraufhin mit Steuerbescheid die auf den Lastzug entfallenden Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) gegen die Klägerin fest und beschlagnahmte mit weiteren Bescheiden vom selben Tag den Lastzug nebst Schlüsseln, Kennzeichen und Fahrzeugpapieren.
Auf die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) aus den in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2006, 100 veröffentlichten Gründen den Steuerbescheid auf, soweit Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt worden ist, und hob des Weiteren die Beschlagnahmebescheide hinsichtlich der Sattelzugmaschine auf. Insoweit hat das FG die Revision zugelassen, die vom HZA eingelegt worden und unter dem Aktenzeichen VII R 49/05 anhängig ist. Im Übrigen wies das FG die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
1. Anders als die Beschwerde meint, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde sinngemäß formulierte Frage, ob die Regelung in Kapitel III Titel 2 Nr. 8 der Gesamtresolution des Ministerrats der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Straßengüterverkehr vom 27. Mai 1994 (BGBl II 1998, 32) nur die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen, Messen oder für nicht gewerbliche Zwecke erfasst oder darüber hinaus auch die Beförderung von Ausstellungsgut für Messen, sofern es zu nichtkommerziellen Zwecken transportiert wird, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie sich in Anbetracht des Wortlauts der genannten Regelung nur so beantworten lässt, wie es das FG getan hat. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem Senatsurteil vom 23. Mai 2006 im Revisionsverfahren des HZA VII R 49/05 wird insoweit verwiesen.
2. Mangels klärungsbedürftiger Rechtsfrage ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht gegeben.
3. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass das FG übersehen habe, dass die Zollschuld wegen der Ausnahmeregelung in Art. 204 Abs. 1 letzter Halbsatz des Zollkodex ("es sei denn") und wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 4 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) nicht entstanden sei, legt sie keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dar, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.). Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 4 ZKDVO auch nicht vor. Auch insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem Senatsurteil vom 23. Mai 2006 VII R 49/05 verwiesen.
Ende der Entscheidung
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