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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: VII B 227/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 a.F. |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Steuerberaterprüfung 1998 nicht bestanden.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage, die er auf die fehlerhafte Durchführung der Prüfung stützte, begehrte der Kläger die Steuerberaterprüfung für bestanden zu erklären sowie hilfsweise, ihn erneut zur Prüfung zuzulassen. In einer Klausur sei ein fehlerhaftes Datum irrtümlich angegeben worden. Die Bearbeitung dieses Aufgabenbereiches habe ihn aufgrund dessen unverhältnismäßig viel Zeit gekostet und zu einer außerordentlich starken psychischen Belastung geführt. Er habe die Klausur deshalb nicht innerhalb des Zeitrahmens bearbeiten können. Bei korrekter Aufgabenstellung hätte er eine Punktzahl erreicht, die zum Bestehen der Prüfung ausreichend gewesen wäre. Auch habe die fehlerhafte Datumsangabe in anderen Bundesländern zu Prüfungserleichterungen geführt.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Klausur entspreche den von dem Bundesfinanzhof (BFH) u.a. in seinem Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98 (BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573) aufgestellten Erfordernissen an eine Prüfungsaufgabe. Der entsprechende Aufgabenteil sei kein zentrales Problem der Klausur gewesen. Einem Prüfungskandidaten sei auch in der angespannten Prüfungssituation zuzumuten, derartige Unklarheiten/ Unstimmigkeiten des Aufgabentextes zu bewältigen. Eine greifbare Beeinträchtigung des Klägers sei nicht erkennbar, zudem er für die Lösung dieses Aufgabenteils noch Gutpunkte erhalten habe. Ebenso wenig sei aus der schriftlichen Klausurlösung erkennbar, dass der Kläger in Zeitnot geraten wäre. Dass es in anderen Bundesländern wegen der Unklarheiten Prüfungserleichterungen (Verlängerung der Schreibzeit, Gutpunkte) gegeben habe, stelle keine Verletzung der Chancengleichheit für den Kläger dar, denn insoweit sei nur auf die einheitlichen Prüfungsbedingungen in dem jeweiligen Bundesland abzustellen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensfehler geltend gemacht werden.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt oder bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 insoweit noch anzuwendenden bisherigen Fassung --FGO a.F.--).
1. Wird eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) begehrt, muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Hierzu bedarf es nach ständiger Rechtsprechung einer Begründung, aus der sich ergibt, zu welcher Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsfortbildung eine Entscheidung des BFH im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. Januar 1998 VII B 229/97, BFH/NV 1998, 984). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Klägers schon deshalb nicht, weil er darin keine Rechtsfrage formuliert hat, deren Klärung er für grundsätzlich bedeutsam hält. Der Hinweis auf die Entscheidung des FG Hamburg (Urteil vom 12. Juli 1999 V 28/99, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1252), in der in einem gleichgelagerten Fall die Revision zugelassen worden ist, genügt den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht, zumal die Entscheidung eine den obigen Anforderungen entsprechende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nicht enthält. Von der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil diese offenkundig ist. Denn auch in diesem Fall ist jedenfalls zu fordern, dass in der Beschwerdeschrift zumindest die Rechtsfrage deutlich bezeichnet wird, die nach Ansicht des Beschwerdeführers einer Klärung durch den BFH bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725, und vom 6. April 1999 VI B 254/98, BFH/NV 1999, 1243).
2. Auch soweit der Kläger die Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des BFH in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573 rügt, genügen seine Ausführungen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Bei einer auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer außer der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH auch dartun, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Dabei sind in der Beschwerdeschrift die abstrakten Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau zu bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1999 VII B 258/98, BFH/NV 1999, 819, und vom 14. März 2000 III B 6/00, BFH/NV 2000, 1121, ständige Rechtsprechung).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung und Gegenüberstellung der abstrakten Rechtssätze, welche der BFH einerseits und das FG andererseits in den Entscheidungen zugrunde gelegt haben. Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich weitgehend in der Behauptung, das Urteil des FG sei unrichtig, weil es die höchstrichterliche Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall unzutreffend angewandt habe. Die behauptete unrichtige Rechtsanwendung des FG stellt aber keinen Zulassungsgrund dar.
3. Soweit der Kläger mit dem Vorbringen, das FG habe die bei ihm aufgetretene Unsicherheit und den damit verbundenen Zeitverlust (einen entscheidungserheblichen Umstand) weder festgestellt noch ausgeschlossen und diesbezüglich Beweise nicht erhoben, eine Verletzung der Aufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) rügen will, fehlt es ebenfalls an der ausreichenden Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels. Der Kläger hätte insoweit darlegen müssen, welche konkreten Beweisanträge gestellt worden sind oder dass sich trotz Unterlassens solcher Beweisanträge aus genau anzugebenden Gründen dem FG eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welches genaue Ergebnis eine Beweiserhebung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses aus der rechtlichen Sicht des Gerichts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 1998 VII B 65/98, BFH/NV 1999, 374). Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Das Vorbringen zielt vielmehr in Wahrheit darauf, dass die von dem FG dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Annahme, der Kläger sei nicht in Zeitnot geraten, nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt werde. Damit wird jedoch nicht ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F., sondern die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts, mithin ein materiell-rechtlicher Fehler gerügt (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1988 IV R 80/86, BFHE 153, 555, BStBl II 1988, 883, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 27).
Ende der Entscheidung
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